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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1903
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- Deutsch
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^ 43, 21. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil 1487 in Verzug kämmt, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat Auf diese Vorschrift kann sich der Verleger verhältnismäßig oft berufen, dem die Ein haltung des Termins für die Fertigstellung der vereinbarten Exemplare nicht möglich ist. Unterbleibt diese beispielsweise durch Störungen im Betriebe der Buchdruckerei, die mit der Her stellung beauftragt ist, oder infolge elementarer Ereignisse oder Vorkommnisse, so ist der Verleger nicht als in Verzug befindlich zu erachten. Wenn nun der Verleger in Verzug ist, so kann ihm der Verfasser des Schriftwerks zur Erfüllung des Verlagsvertrags eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er nach deren Ablauf die Annahme der Leistung ablehne. Nach Ablauf der Frist kann er dann entweder von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern. Diese Rechte stehen ihm auch ohne Fristbestimmung zu, sofern die Vertragserfüllung kein Interesse mehr für ihn hat. Inhaltlich dieser Vorschriften muß der Ver fasser des Schriftwerks dem in Verzug befindlichen Verleger gegenüber Verfahren. Was insbesondre die Nachfristsetzung an langt, so kann von dieser als Voraussetzung des Rücktritts bezw. Schadenersatzanspruchs nicht abgesehen werden; es sei denn, daß infolge des Verzugs ein Interesse auf seiten des Urhebers an der Vertragserfüllung überhaupt nicht mehr vorhanden ist, oder daß der Verleger schon vorher erklärt hat, die ihm obliegende Leistung überhaupt nicht betätigen zu wollen. Unbedenklich wird man auch im Falle der letztem Alter native von der Setzung der Nachlicferungsfrist Abstand nehmen, obwohl dieser Fall im Gesetz nicht erwähnt ist; denn wenn der Verleger in ganz bestimmter und über den Ernst seiner Angabe keinen Zweifel lassender Weise erklärt hat, daß er überhaupt der ihm obliegenden Leistungspflicht nicht Nachkommen werde, so wäre es doch ein durch keinerlei Gründe zu rechtfertigender Formalismus, wenn trotzdem auch unter dieser Voraussetzung noch die Setzung einer Nachfrist für erforderlich erachtet werden sollte. Die Setzung der Nachfrist hat nur den Zweck, den Verpflichteten nochmals in nachdrücklicher Weise an das ihm Obliegende zu erinnern und ihm Gelegenheit zu geben, es noch in letzter Stunde zu erfüllen; gegenüber einer bestimmten Weigerungserklärung kann es aber hierauf nicht mehr ankommen, und deshalb wird die ans die Bedürfnisse des Verkehrs geeignete Rücksicht nehmende Interpretation diesen Fall den in dem Gesetzbuch ausdrücklich erwähnten, die Setzung einer Nachfrist als überflüssig erscheinen lassenden, gleichstellen dürfen, ohne über die Grenzen hinauszugehen, die ihr gezogen sind. Sie erscheint hierzu iu um so höherm Grade berechtigt, als man auf dem Gebiet des Handelsrechts schon längst zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt ist, und zwar unter Billigung des obersten Ge richtshofs. Für den Urheber des Schriftwerks ist es, falls dieser Fall nicht vorliegt, jedenfalls ratsani, von der Setzung einer Nachfrist nicht abzusehen; denn bezüglich der Frage, ob er infolge des Verzugs des Verlegers an dem Aufrechthalten des Vertrags und der Er füllung desselben kein Interesse mehr hat, kann man in den meisten Fällen sehr wohl geteilter Ansicht sein, und im allge meinen ist auch die Rechtsprechung nicht geneigt, das Richtmehr vorhandensein eines Interesses hieran anzunehmen Es ist leicht ersichtlich, daß grade aus dem Gebiet des Verlagsrechts und der Verlagsverhältnisse sich doch nur seltener wird behaupten lassen, es sei infolge des Verlegerverzugs das Interesse an der Vertragserfüllung für den Urheber des Schriftwerks vollständig erloschen. Im übrigen bietet die Beurteilung des Verzugs des Verlegers und der aus ihm sich entwickelnden Rechtsfolgen zu besondern Bemerkungen keinen Anlaß. Die bezüglichen Vor schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelangen ohne weitres zur Anwendung, und ihre Ergänzung durch Z 30 des Ver lagsgesetzes kann nach Obigem nicht in Betracht gezogen werden. Hierzu ist auch ein Bedürfnis um so weniger vorhanden, als sich, wie die bisherigen Erfahrungen in durchaus hinreichender Weise dargetan haben, mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz buchs auch hierbei sehr gut auskommen läßt, ohne daß man sagen könnte, es würde hierdurch der Eigentümlichkeit der betreffenden Verhältnisse eine Benachteiligung angetan. .lalirdued äer ?IiotOLsi'apIii6 nuä der Moto- Arupliisokeu luäustris. uin uanä- nnä uuks- bnoü kür UüokoArapbsn, RsprocknIrtionZtscbniüsr nnä InänZtrisUs. HsrarmKebsr: ln. H. üwINtzrioll, Oirsükor äsr Uebr- nnck Vsr8noÜ8an8ks,1t kür UüokoArapbis rn Nünoüsn. Nit 51 in cksn llsxt Ksärnoüttzn lUnskrakionsn. OaürASNA I. 1903. Usrlin, Omskav Loümiclt. Ursis Zsb. 2 50 Asb. 3 Das neue vom Direktor Emmerich herausgegebene Jahrbuch weicht inhaltlich von den bekannten Jahrbüchern ab. Wir finden darin zwar auch eine Reihe von Original artikeln, die recht ansehnliche Autornamen aufweisen, in denen die Fortschritte des Jahres 1902 vorgeführt werden; aber der größere Teil des verfügbaren Raums dient andern Zwecken. Auf die 84 Seiten umfassenden (Referate genannten) Originalbeiträge folgt ein Rezeptbuch des Photographen, das den neuesten Errungenschaften Rechnung trägt, jedoch einer späteren Sichtung bedarf. Der nunmehr folgende »juristische Ratgeber« dürfte vielen recht willkommen sein, da über die gesetzlichen Bestimmungen z. B. in betreff der Gewerbeordnung vielfach große Unkenntnis vorhanden ist. Dann werden die Obliegenheiten der Handelskammern dargetan, das Lehrlings und Gehilfenwesen besprochen und schließlich ein Verzeichnis der im Deutschen Reich errichteten Handwerkskammern ge geben. Hierauf kommt ein 25 Seiten umfassender Bericht über Patentangelegenheiten und offizielle Berichte über die wirtschaftliche Lage des photographischen Gewerbes in Deutsch land, Österreich und der Schweiz. Der Abschnitt »Unterrichts wesen« ist recht ausführlich bedacht worden. Weiter folgen die Aufzählung der Fachzeitschriften, das Vereinswesen, Personalnotizen und Mitteilungen aus der photographischen Industrie nebst einem Industrie-Adreßbuch. Den Schluß bilden gemeinnützige Mitteilungen verschiedenster Art. Der Gedanke, das Jahrbuch in dieser Weise zu gestalten, ist gut. Es fehlte den Photographen an einem derartigen Werk, das in zweifelhaften Fällen Rat und Auskunft erteilt. Gewiß wird bei Herausgabe des zweiten Jahrgangs noch manches verbessert werden, was bei der Erstlingsausgabe übersehen worden ist. Das nützliche und gut ausgestattete Werkchen kann bestens empfohlen werden. ^.ä. Kleine Mitteilungen. Einheitliche Form der Briefumschläge. — Um sehr berechtigten Wünschen der Deutschen Reichspost-Vcrwaltung zum Erfolg zu verhelfen, hat der deutsche Papierindustrie-Verein die wichtigsten Regeln betreffs des Formats der Briefumschläge und auch betreffs der ordnungsmäßigen Adresse auf einem Zettel Ausammengcstellt, der seitens der dem Vereine angehörenden Papier - Ausstattnngs - Fabrikanten den Schachteln mit Brief bogen rc. beigelegt wird. Der Zettel enthält in acht Sprachen (deutsch, englisch, französisch, russisch, dänisch, schwedisch, spanisch und portugiesisch folgende Angaben: »Im Interesse einer sichern und schnellen Beförderung der Briefe durch die Post wird empfohlen: a) nicht zu kleine Briefdeckcn zu wählen, b) nur rechtwinklige Briefdecken anzuwenden, o) nicht zu dunkelfarbige Briefdecken, sonder nur solche zu benutzen, auf welchen gewöhnliche schwarze Tinte lesbar ist, ü) die Freimarke in die rechte obere Ecke zu kleben, o) den Bestimmungsort rechts unten zu schreiben und ihn mit einem dicken Strich zu unterstreichen.-- 198*
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