Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1902
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- 1902-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1902
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- Deutsch
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^ 168, 23, Juli IS02, Nichtamtlicher Teil. 5887 angelsächsischen Ländern, In den Vereinigten Staaten bat unlängst das Franklinsche Institut die Regierung darum, sobald als möglich ein Gesetz behufs Annahme dieses Systems zu erlassen, und ein Gesetzentwurf ist gegenwärtig dem Parlament eingereicht. Die Hauptversammlung der englischen Handelskammern, die in London vom 2, bis zum 6. März d, I, abgehalten wurde, fasste einen ähnlichen Beschluß, Die Zeit wird also sicher einmal kommen, wo die gewünschte Neuerung in diesen beiden großen Ländern eingeführt werden wird. Man darf somit erwarten, daß dieser so praktische und leicht auszuführsnde Beschluß durch den guten Willen Aller bald erledigt wird. So glaubt auch das Permanente Bureau die Vereine aller Länder darum bitten zu können, daß sie von ihren Mitgliedern, Verlegern und Sortimentern, folgendes verlangen: »In Zukunft soll in ihren Anzeigen und Katalogen, der Angabe des Formats die in Centimetern ausgedrllckte Angabe der Größe des Buches beigefügt werden, wobei die erste Zahl die Höhe und die zweite die Breite des un beschnittenen Bandes angeben soll (z. B.: in-4" — s32/25j, in-8» — s2S/16j u. f. w,), und dieser Angabe ist keine Be zeichnung der Papierformatc hinzuzufügen.« Die Fachzeitschriften könnten unseres Erachtens dieser Neuerung dadurch Bahn brechen, daß sie die Verleger bitten, sie in den in jenen Zeitschriften veröffentlichten Anzeigen anzuwenden. In der ersten Zeit könnten die folgenden Zeilen an die Spitze dieser Zeitungen gesetzt werden: »Die nach der Formatbezeichnung in Klammern stehenden Zahlen geben die Höhe und Breite des unbeschnittenen Bandes in Centi metern an.« Das Permanente Bureau ersucht deshalb die Vereine, ihm bis zum 31. August dieses Jahres ihre Antworten einzureichen, und hofft, alsdann imstande zu sein, auf Grund derselben eine zweite Mitteilung zustellen zu können, worin es den Vereinen anmeldet, daß die vor geschlagene Maßregel am 1, Januar 1903 in den meisten Ländern in Kraft treten wird. II. Verschiedene Beschlüsse. Gleichzeitig legen wir den Vereinen die folgenden Be schlüsse, welche nichts weiter sein wollen als im Interesse der Verleger und Sortimenter gegebene Ratschläge, vor. Diese Beschlüsse betreffen: 1, die Zuschußexemplare, 2. den Ersatz von Defekten, 3, eine Verbesserung in der Verpackung, 4. die Anwendung der Bezeichnung »Auflage«. Der Text dieser Beschlüsse folgt hier unten, Die drei ersten obengenannten Beschlüsse bedürfen keiner Erläuterung; ihre Bedeutung geht klar aus ihrem Wortlaut hervor. Was den vierten Beschluß betrifft, so wurde hauptsächlich betont, daß der Mißbrauch der Bezeichnung »Auflage« den Buchhandel in den Augen des Publikums herabsetze, indem es in dieser Hinsicht den Verlegern einigermaßen miß traue, und es liege im Interesse dieser letztem, das Zutrauen des Publikums wieder zu gewinnen. Somit wäre es wünschenswert, wenn die Bezeichnungen »Nene Auflage«, »X, Auflage« ausschließlich die verbesserten, korrigierten, vermehrten oder umgearbeiteten Auflagen be zeichnen würden. Es sollte hier eine Verständigung erzielt werden, damit, als Ersatz für die Bezeichnung »Auslage«, wenn diese sich bloß arrs neue Abdrucke (»Neudrucke«, »Tausend«) bezieht, dasselbe Wort in jeder Sprache ge braucht werde. Wortlaut der Beschlüsse, die unter Nr. II dieses Cirkulars erwähnt sind, 1. Zuschußexemplare. (P. 18, 47, 171, 208, 222; Br. SO; L. 40, 88, 279.) 10, Paris. -Der Kongreß spricht den Wunsch aus, daß, um jede Streitigkeit zu vermeiden, den Kontrakten zwischen Autoren und Verlegern ein besonderer Artikel über die übliche Anzahl von Zuschußexemplaren angefiigt werden möge « 63. London. »Es ist rätlich, daß ein Handelsgebrauch in Bezug aus Zuschußexemplare allgemein anerkannt werde, der den Verleger, welcher Honorar pro abgesetztes Exemplar bezahlt, vor demjenigen Verlust schützt, welcher bei dem Manipulieren mit großen Auslagen durch Beschmutzen oder Verschwinden von Exemplaren unausbleiblich ist.« 2. Ersatz von Defekten. (Br. IS, 106, 158, 170, 203; L, 40.) 42. Brüssel. -Der Kongreß rät den Verlegern, insbesondere den Verlegern von Luxuswerken, nach jedem Druck eins Anzahl von Bogen, Abbildungen, Stichen u, s, w, auszubewahren, um dem Verlangen nach Ersatz verdorbener oder ausgelassener Bogen und Abbildungen entsprechen zu können.« 3. Verbesserung in der Verpackung. (Br. 52, 128, 171, 198.) 32. Brüssel. »Der Kongreß empfiehlt den Verlegern von Zeitungen und Zeitschriften, sür Postsendungen eine starke und widerstandsfähige Verpackung zu verwenden.- 4. Anwendung der Bezeichnung »Auslage«. (Br. IS, 30, 43, 4S, 126, 127, 169, 170, 198; P. 18, S3, 174, 209, 210; L. 40.) 30. Brüssel. »Von der Erwägung ausgehend, daß der bei Anwendung des Ausdrucks -Auflage- (säitiou) herrschenden Verwirrung ein Ende bereitet werden sollte, spricht der Kongreß den Wunsch aus, es möchte in Zukunft dieser Ausdruck nur dann gebraucht werden, wenn am Wortlaut oder an der Ein richtung eines Werkes Veränderungen oorgenommen worden sind, im gegenteiligen Falle aber die Bezeichnung -Abdruck- (tirngos angewendet werden.- III. An den Pariser, Brüsseler, Londoner und Leipziger Tagungen gefaßte Beschlüsse, um interne und internationale Verbesserungen, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht, herbeizuführen Diesem Cirknlar fügen wir die Aufzählung dieser Wünsche bei, wie wir sie an die Regierungen der verschiede nen Länder, zugleich mit den Protokollen der Leipziger Tagung, richten werden. Selbstredend werden in jedem Lande die Vereine jede günstige Gelegenheit benützen, um die zur Durchführung der obengenannten Beschlüsse sür nötig erachteten Schritte bei den Regierungen zu thun oder zu unterstützen. Die Vereine werden dem Permanenten Bureau von diesen Schritten, sowie von deren Ergebnissen, jeweilen Kenntnis geben. Wir ersuchen die Vereine, dem Permanenten Bureau baldigst anzugeben, in welcher Weise sie den obengenannten Mitteilungen Folge gegeben haben. An den Pariser, Brüsseler, Londoner und Leipziger Tagungen gefaßte Beschlüsse, um interne und internationale Verbesserungen, betreffend das Urheberrecht und das Verlagsrecht, hcrbeizusllhren. (Diese Beschlüsse, sowie diejenigen, welche technische und Fachsragen betreffen, sind in einem Verzeichnis, das im ersten Teile des Berichtes Uber die Leipziger Tagung steht, zusammengestellt.) Nr. der Beschlüsse 4, 5, 72 Pflichtexemplare; 91 Das Uebersetzungsrecht soll in allen Ländern dem Ver fasser des Originalwerkes innerhalb der von der Berner Konvention festgesetzten Grenzen zugestanden werden; 11 — 13 Veröffentlichung von Auszügen; 14 Wiedergabe eines literarischen Werkes vermittelst öffentlicher Vorlesung; 772'
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