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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1926
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- 1926-02-23
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- 23.02.1926
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^ 45, 23. Februar 1926. Redaktioneller Teil. schwer schädigen, obwohl eine rechtliche Grundlage nicht gegeben ist. Es erscheint deshalb angebracht, in aller Öffentlichkeit aus diese drohende Überspannung des Begriffs des un lauteren Wettbewerbs hinzuweisen, damit nicht das be absichtigte Gute, nämlich eine Einschränkung des wirklich un lauteren Wettbewerbs, sich zum Bösen, d. i. zu einer Unter drückung einwandfreien Wettbewerbs, wendet. Ein besonders krasses Beispiel hierfür bietet der nachstehend geschilderte Fall, der noch besonders charakteristisch dadurch ist, daß überhaupt kein Wettbewerb vorlag, also die Frage, ob die Grenzen des zulässigen Wettbewerbs überschritten wurden, überhaupt nicht zu stellen war. Trotzdem ist eine Verurteilung wegen unlau teren Wettbewerbs erfolgt! Zunächst sei das Urteil des Landgerichts Leipzig — 3 6 kl 49/25 im Wortlaut wiedergegeben, aus dem auch der Tatbestand klar hervorgeht. Tatbestand. Unstreitig ist, daß im Berlage des Antragsgegners im Jahre 1925 das Buch »Lust-Hansa« erschienen ist, dessen Verfasser Fischer von Poturzyn ein Angestellter der Junkers-Luftverkehrs-Akticngesellschaft, also der neben der Antragftellerin allein noch in Deutschland zurzeit bestehenden großen Luftsahrtgesellschaft ist, das ans der Rückseite des Titelblattes den Vermerk: »Geschrieben um Ostern 1925« trägt und dessen zwischen den Seiten 80—81 befindliche Tafel 8 eine Karte mit der Überschrift »Mitteleuropa im Luftverkehr 1925« enthält. Die Antragstellerin hat- unter Überreichung von zwei, ans dem Einband mit sgriin) ^ und 6 bezeichneten Buchexemplaren behauptet (vgl. im einzelnen ihren Schriftsatz vom 3. Juni 1925 Bl. 1 sg.): jene Karte sei unrichtig; denn sie stelle den Luftverkehr so dar, als ob überhaupt fast nur die Firma Junkers einen Flugzeugvcrkehr in Mitteleuropa unterhalte. Da sich das Buch äußerlich als ein neutrales Werk darstelle, habe die Antragstellerin also hinsichtlich der Karte einen Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung und wegen unlau teren Wettbewerbes. Außerdem sei der Anspruch auch begründet nach einem am 18. Mai 1925 zwischen den Parteien getroffenen besonderen Abkommen, wonach sich der Antragsgegner zur Ersetzung der Karte durch eine richtige verpflichtet habe. Die Berichtigung, die der An tragsgegner in der aus dem Exemplar 6 ersichtlichen Weise gegenüber dem ursprünglichen Exemplar ^ vorgenommen habe, entspreche nicht dem Abkommen. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin noch überreicht die eidesstattlichen Versicherungen Bl. 7, 8/9, 10, 11/12, 13 und die Karte Bl. 15/16. — Daraufhin hat sie die Bl. 1b ersichtliche einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. Juni 1925 erwirkt, die unter Fristbestimmung gemäß ZPO. § 942 I das beantragte Verbot ausspricht und die am 5. Juni 1925 dem Antragsteller zugestellt wor den ist (vgl. den von der Antragstellerin überreichten Zustellungs nachweis I Bl. 26). Unstreitig ist, daß die Antragftellerin den An tragsgegner fristgemäß zur mündlichen Verhandlung über die Recht mäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Prozeßgericht geladen hat und daß die Hauptsache noch nicht anhängig ist. Mit seinem Widerspruche beantragt der Antragsgcgner: Aus hebung der einstweiligen Verfügung. Er behauptet (vgl. im einzelnen auch seine Schriftsätze vom 20. Juni 1925 sBl. 27 fg.f und vom 1. Juli 1925 (Bbl. 33): aus dem Vermerke über die Absassungszeit ergebe sich, daß die Karte ebenso wie der gesamte Inhalt des Buches, das eine Privatarbeit des Verfassers sei und in dem dieser eine objektive Stellung einnehme, nur den Stand um Ostern 1925 wiedergebe, also lediglich eine mutmaßliche Darstellung der Luftverkehrsentwickelung im Jahre 1925 zu geben versuche und daß die daraus entspringenden etwaigen Unrichtigkeiten keinen Wettbewerb, geschweige denn einen unlauteren Wettbewerb enthielten. Selbst die von der Antragstellerin überreichte Karte Bl. 16/16 weise ja noch Unrichtigkeiten auf, z. B. feble die Linie Stuttgart—München. Die Verhandlung vom 18. Mai 1925 sei lediglich eine unverbindliche Besprechung gewesen, keine verbind liche Vereinbarung. Sic sei dadurch zustande gekommen, daß der Verleger, nachdem er bei der Überreichung des Buches im Neichsverkehrsmini- sterium auf den ihm zuvor entgangenen Druckfehler in den ersten Exemplaren (Verwechselung der Zeichen für in Betrieb und für in Vorbereitung befindliche Linien der Antragstellerin) aufmerksam ge macht worden sei, sich sogleich zur Antragstellerin begeben und Ab änderung durch ein Deckblatt zngcsagt habe, die dann auch öurchgeführt worden sei. Daraus, daß der Direktor v. Raumer (bei der Antrag stellerin) erklärt habe, das sei bereits der dritte Fall tendenziöser Darstellung durch die Junkcrswerke, habe er erst einen Einblick in die zwischen den beiden Luft-Gesellschaften bestehenden Gegensätze erhalten. Da ihm auch vorgehalten worden sei, daß in der Karte die Junkers- 238 Tie Niederschrift über die Verhandlung habe er nur mitgenommen, um mit dem Verfasser wegen der von diesem abzugebenden Erklärung zu sprechen. Zur Glaubhaftmachung überreicht der Antragsgegner: 1 Führer durch die Münchener Berkehrsausstellung 1925 (zu Bl. 29), 1 Zeitungs blatt (zu Bl. 30/31 i. U. Bl. 26), die Urschrift der über die Verhand lung vom 18. Mai 1925 aufgesetzten Niederschrift (i. U. Bl. 26), 1 Briefdurchschlag vom 27. Mai 1925 (i. tt. Bl. 26), 1 neue Karre nach dem Stande von Mitte Juni 1925 (i. U. Bk. 26) sowie 2 cide stattliche Versicherungen (Bl. 34/35). Die A n t r a g st e l l e r i n beantragt: Ausrechterhaltung der einst mciligen Verfügung. Sie bleibt im wesentlichen bei ihrer Darstellung stehen und überreicht noch: 1 Durchschlag der Niederschrift über die Verhandlung vom 18. Mai 1925 (i. U. Bl. 26), 1 Briesdurchschlag vom 23. Mai 1925 (i. U. Bl. 26), 1 offiziellen Flugplan der Antragsteller!« sowie 1 Jkarusheft (zu Bl. 30). Die Echtheit der überreichten Urkunden, die ebenso wie die Schriji sätze vorgetragen worden sind, ist gegenseitig nicht bestritten worden. Es wird darauf im einzelnen verwiesen. G r ii n d e. Die von der Antragftellerin beanstandeten sachlichen Unrichtig keiten (Bl. 3/4 Ziffer 1—13) der ursprünglichen Karte sind in der Hauptsache lediglich auf einen Druckfehler (Signaturverwechslung in der Erläuterung zur Karte) zurückzusühren, wie der Antragsgcgner durch seine eidesstattliche Versicherung Bl. 34 glaubhaft gemacht hat, und sind insoweit durch das Deckblatt beseitigt. Die Nichtausziehung der Moskauer Linie kann im Hinblick aus die Kartenübersicht nicht mit Erfolg beanstandet werden. Soweit die Unrichtigkeiten im Fehlen, in der falschen Führung oder in der Nichtkennzeichnnng des Nach:- betriebes einiger Linien bestehen, handelt es sich um Nebensächlich keiten, die zum Teil auch aus den am Ende des Buches abgedruckten Flugplänen nicht zu entnehmen wären; überdies hat die Antragstellern» auch nicht glaubhaft gemacht, daß die Verteidigung des Antraggegncrs, die Karte habe aus technischen Gründen fertig sein müssen, bevor er von den Flngplänen Kenntnis erlangt habe, unrichtig sei. Ein Anspruch der Antragftellerin aus sachliche Verbesserung der den Stand um Ostern 1925 darstellenden Karte kann also nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Daß die einstweilige Verfügung solche Verbesserungen auch nicht fordert und nicht fordern will, ergibt sich schon daraus, daß sie die einzelnen Verbesserungen nicht bezeichnet, was sie anderenfalls tun müßte. Ob die neue Karte des Antraggegncrs sachlich verbesserungsbedürftig ist, ist also ebensowenig zu entscheiden. Die einstweilige Verfügung kommt vielmehr lediglich auf eine Beseitigung formeller Unzulänglichkeiten der Karte hinsichtlich der daraus bereits ersichtlichen Linien hinaus. Hinsichtlich dieser Un richtigkeiten — Nichteinziohung der Linien der Antragstellerin in roter Farbe und in gleicher Stärke »vie die schwarz ge zeichneten Linien der Junkerswerke - ist aber der Verbesscrungs- anspruch der Antragstellcrin glaubhaft gemacht. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß die durch die eidesstattliche Ver sicherung Bl. 10 glaubhaft gemachte, mit Bezug aus das Buch erfolgte Äußerung des Ministerialrats Fisch zu einem Vertreter der Antrag stellerin »Hier sind Sic aber schlecht weggekommen« hinsichtlich der Tafel 8 zutrisft. Die meist dick eingezeichneten Linien der Jnnkers- werke fallen dem Beschauer sofort ins Auge, während er die sämtlich dünn gezeichneten Linien der Antragstellcrin erst bei genauerem Hin sehen entdeckt; die dünne Einzeichnnng gewisser Junkcrslinien erweckt, da die Erläuterung diese Signatur nicht erklärt, den Anschein, als ob es sich hier um unbedeutendere Linien handele, sodaß also ein Rückschluß auf die gleich geringe Bedeutung der Linien der Antrag stellerin nahe liegt; dies wird verstärkt durch die beigegebene Er läuterung insofern, als danach die eingezeichneten Fluglinien aus ländischer Gesellschaften mit Junkers- Flugzeugen betrieben werden und nicht deutlich erkennbar ist, daß es sich bei der Signatur »in Vorbereitung« um Linien der Antragstellcrin handeln soll. Die Karte ist also geeignet zur Täuschung des Publikums zugunsten der Junkers Werke und verträgt sich nicht mit dem vom Antragsgcgner selbst be haupteten objektiven Charakter des Buches. Daß sich der Antragsgegner darüber auch klar war, ist daraus zu schließen, daß er die mit Brief vom 11. April 1925 ausdrücklich erfolgte Anweisung des Verfassers, die Linien unbedingt verschieden farbig und gleichstark zu halten, nicht berücksichtigt, diesen aber auch nicht von der beabsichtigten Abweichung verständigt hat (vgl. die eides stattliche Versicherung Bl. 35). Die aus Verbilligungs- oder, wie der Antragsgegner Bl. 34 sagt, aus drucktechnischen Gründen erfolgte Wahl einfacher Schwarzweiß-Ailsführung bedingte noch keine ungleich mäßige Behandlung der beiden Fluggesellschaften und besagt deshalb
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