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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1926
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- 1926-02-23
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- 23.02.1926
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nichts zugunsten des Antragsgegners. Eine solche täuschende Reklame verstößt anerkanntermaßen gegen die guten Sitten (vgl. Roscnthal, llnl. W.-G. § 1 Anm. 81). Bei dieser Sachlage ist aber auch glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner zu Zwecken des Wettbewerbes ge handelt hat, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsgegner eignen Wettbewerb erstrebt hat, da die beabsichtigte Forderung fremden Wett bewerbes, also des Wettbewerbes der Junkers-Werke genügt (Nosen- thal a. a. L. Anm. 6). Dies findet nur eine Bestätigung darin, daß der Antragsgegner mit seiner neuen Karte (Stand von Mitte Juni 1925) in der Lat den Forderungen der Antragstellerin nachkommt und daß er auch schon in seinem Briefe vom 27. Mai 1925 sich lediglich gegen die angeblich vereinbarte Norwortcinsührung gesträubt hat. Mit hin ist das Vorliegcn sämtlicher Voraussetzungen des § 1 llnl. W.-G. glaubhaft gemacht, da das Vorhandensein des Erfordernisses des ge schäftlichen Verkehrs keiner Ausführung bedarf. Aber auch der Tat bestand des 8 3 llnl. W.-G. ist erfüllt. durch die Antragstellerin an sich gar nichts einzuwenden hat, und da die von der ZPO. 8 942 I erforderte Dringlichkeit durch die eides stattliche Versicherung Bl. 43 ebenfalls glaubhaft gemacht ist, durste die einstweilige Verfügung also erlassen werden und ist auch ausrecht Im übrigen vgl. Unl. W.-G. 88 24^ 25, ZPO. § 91. Diesem Urteil vorausgegangen war eine einstweilige Ver fügung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. Juni 1925, worin gemäß tz§ 1, 3, 14, 25ldes ReichsgSsetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, §§ 935, 940 mit 8 942 ZPO. folgendes angeovdnet wurde: 1. Dem Antragsgegner (Verleger L. A.) wird bei Vermeidung einer vom Gericht in der Hauptsache festzusetzenden Strafe bis 5000 Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, das Buch »Luft-Hansa« von Fischer von Poturzyn solange herzustellen und zu verbreiten, als die Tafel 8 nicht ersetzt ist durch eine andere Karte, in welcher die Lustfahrtlinien des Deutschen Aero-Lloyd in roter Farbe und in gleicher Stärke wie die in schwarz gezeichneten Fahrtstrecken der Junkers- werke eingezeichnct find. 2. Der Streitwert wird auf 2000 Mark festgesetzt. 3. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner bis zum 20. Funi 1925 zur mündlichen Verhandlung über die Nechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptsache zu laden. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der betroffene Ver- lagsbuchhändler Berufung an das Ober-landesgericht Dresden ein und beschaffte sich zur Vorbereitung der Verhandlung eine Reihe Gutachten, die im nachstehenden wiedergegeben werden. Trotzdem gab der Senat des Oberlandesgerichts seine Meinung dahin kund, daß er sich auf den Baden des Landgerichtsurteils stellen würde, sodaß mit einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht zu rechnen war und sich der Verleger zu einem ungünstigen Vergleich entschließen mußte. Auf diese Weise ist leider dem Oberlandes gericht die Begründung seiner Ansicht erspart geblieben, denn es wäre für den gesamten Verlagsbuchhandel außerordentlich inter essant gewesen, diese Gründe kennen zu lernen. Auch die Kritik hätte vermutlich vor einer dankbaren Aufgabe gestanden! Von den verschiedenen Gutachten, die der beklagte Verleger beigezogen hat, ist nur eins zu seinen Ungunsten ausgefallen, und zwar das des Hamburger Rechtsanwalts Prof. vr. Martin W a sscrmann , das jedoch nicht immer von richtigen Voraus setzungen ausgeht und folgenden Wortlaut hat: Meine Kollege, -Herr vr. James Breit, hat mir die Formel sowie den Tatbestand und die Begründung einer in obiger Sache erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Leipzig nebst einer als Tafel 8 bezeichncten Druckseite übermittelt; mir mitgctcilt, daß der Vcrsügungsbcklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt und ein Gut achten des Herrn Pros. Allfeld beigebracht habe, in welchem im Gegen satz zu dem angefochtenen Urteil das Vorliegen des Tatbestandes des unlauteren Wettbewerbs verneint werde. Er hat mich um die Er stattung eines rein objektiven Gutachtens ersucht, das sich auf die Beantwortung nachstehender Frage beschränke: »Wenn in einem Buch, das der Darstellung eines Verkehrs mittels gewidmet ist, eine Karte enthalten ist, in der die Verkehrs routen der Gesellschaft A stärker, die der Gesellschaft B durch schwächere Linien wiedergegeben sind, sodaß unzweifelhaft bei einem Blick auf die Karte dem Beschauer zunächst die stärkere Linie der Gesellschaft A ins Auge fällt, steht alsdann Ihrer Ansicht nach der Gesellschaft B ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des Buches aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes zu? Die Frage ist unter ausschließlicher Berücksichtigung der objek tiven Sachlage zu beantworten. Eine Absicht des Verlegers, den Interessen der Gesellschaft A zu dienen, ist nicht nachweisbar«. Obwohl sich von selbst versteht, daß ein Gutachten, welches aus und rechtliche Erwägung stützt, möchte ich im vorliegenden Falle nicht unerwähnt lassen, daß aus dem Ersuchen des Herrn vr. Breit nicht einmal hervorgeht, welche Partei er vertritt, und daß er mir das Gutachten des Herrn Prof. Allfcld nicht mit übersandt hat. Da cs sich indessen nicht um eine rein theoretische Frage handelt, so glaube ich, im Sinne des Auftraggebers zu handeln, wenn ich den aus dem Urteil des Landgerichts ersichtlichen Tatbestand insoweit berücksichtige, als er für die Betrachtung des vorliegenden Falles erheblich erscheint. Ich glaube, deshalb nicht außer Acht lassen zu sollen, daß es sich nm eine Schrift handelt, die aus der Feder eines Angestellten der einen Gesellschaft stammt, die mit der anderen Gesellschaft auf dem Gebiete des Luftverkehrs im Wettbewerb steht. Wenn es anch nicht nachweis bar ist, daß der Verleger des Buches die Absicht gehabt hat, den Inter essen der einen Gesellschaft zu dienen, so ist cs durch die Natur der Sache gegeben, daß der Verfasser des Buches infolg^seiner beruflichen beiden Gesellschaften nicht unbekannt ist. Wenn er also die Grenzen des lauteren Wettbewerbs überschritten haben sollte, so würde der Verleger durch die Verbreitung der Schrift dem etwaigen unlauteren Wettbewerb des Verfassers Beihilfe leisten. Ich unterstelle, daß dem Verleger die Verhältnisse nicht bekannt gewesen sind; ja ich unter stelle, daß er vielleicht nicht einmal den Inhalt der Schrift in allen Einzelheiten gekannt hat; insbesondere die Hervorhebung der Gesell schaft A in der Karte, daß er also in jeder Hinsicht in gutem Glauben handelte und mit der Möglichkeit einer Unterstützung dieser Gesellschaft in ihrem Wettbewerb gegenüber der Gesellschaft B nicht gerechnet hat. Es bleibt nur die Tatsache bestehen, daß in seinem Verlage ein ist, welches eine Karte enthält, in welcher infolge der verschiedenen Stärke der Linien »dem Beschauer bei einem Blick auf die Karte un zweifelhaft zunächst die stärkeren Linien der Gesellschaft A ins Auge fallen«. Eine »unrichtige Angabe« im Sinne 88 3, 4 Unl. W.-G. ist allerdings meiner Ansicht nach in der verschiedenen Stärke der Linien nicht zu erblicken; wohl dagegen würde ich eine bildliche Darstellung im Sinne 8 5 Absatz 2 Unl. W.-G. als vorliegend betrachten, voraus gesetzt, daß die stärkere Hervorhebung der Verkehrslinien der Gesell schaft A geeignet ist, in den Augen der Leser des Buches den Eindruck zu erwecken, daß diese Gesellschaft eine führende Stellung einnimmt, daß die Benutzung ihrer Flugzeuge mithin gewisse Vorteile bietet, kurzum, sofern die Hervorhebung der Linien der Gesellschaft geeignet ist, »den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurusen <. Der Tatbestand des 8 5 Absatz 2 setzt aber ferner voraus, daß die bildliche Angabe nicht nur geeignet, sondern auch darauf berech- n e t sei, solchen Eindruck zu erwecken. Da die Schrift aus der Feder eines Angestellten der Gesellschaft A stammt, wird man dies unbe denklich annehmen dürfen, sofern man zu dem Ergebnis gelangt, das; sie zur Hcrvorrusung des Eindrucks geeignet ist. Da ich die Schrift ^ nicht kenne und nicht weiß, an welche Kreise sie sich richtet, vermag ich mir ein abschließendes Urteil über das Vorliegen des Tatbestandes der 88 3, 5 Absatz 2 nicht zu bilden. Ich unterstelle, daß aus Grund der tatsächlichen Verhältnisse die Frage bejaht wird, der Verfasser des Buches habe eine gegen obige Bestimmungen verstoßende Handlung begangen. Kann Hann gegen den in Unkenntnis dieses Tatbestandes handelnden Verleger auf Unterlassung geklagt werden? Das Wettbewerbsgcsetz gewährt in seinem 8 13 zwar einen Unter lassungsanspruch gegen den Geschästsherrn wegen der von seinem An gestellten und Beauftragten begangenen Handlungen. Aber der Ver fasser der Schrift ist weder Angestellter noch Beauftragter des Ver legers, mag man diese Begriffe noch so weitherzig auslegen. Der Verleger steht auch nicht im Wettbewerb mit der Gesellschaft B; aber wenn die Verbreitung des Buches einen unlauteren Wettbewerb der Gesellschaft A oder ihres Angestellten gegen die Gesellschaft B im Sinne des 8 5 Absatz 2 darstellt, so leistet der Verleger durch die Ver breitung des Buches nicht nur Beihilfe, sondern er fetzt die Absicht der unlauteren Wettbewerbern; geradezu in die Tat nm; er führt durch eine Handlung den unlauteren Wettbewerb aus. Wenn er anch bei der Übernahme des Verlages in Unkenntnis dieser Dinge ge handelt hat, so kann er sich auf diesen guten Glauben nicht mehr be rufen, nachdem er Kenntnis von der Wirkung der Karte erhalten hat.
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