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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1926
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- 1926-02-23
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- 23.02.1926
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Setzt er trotzdem die Verbreitung des Buches mit der Karte fort, so muß er mit der Möglichkeit rechnen, daß er durch die Verbreitung sich zum Gehilfen eines unlauteren Wettbewerbers macht; in diesem Falle würde ein Unterlassungsanspruch bestehen. Vgl. die von Rosenthal (5. Auflage) Sej^e 55 angeführten Ent scheidungen, insbesondere RG. Ol), Seite 91. Es mag dies unter Umständen als eine unbillige Härte gegenüber dem Verleger erscheinen, der gutgläubig eine Schrift hat drucken lassen und nun an ihrer Ver- Mängel aufweift, die ihre Veräußerung hindern oder erschweren; oder daß sie gegen ein fremdes Patent oder Warenzeichen verstößt. Auch in diesem Falle muß er etwaigen Verlust mit in den Kauf nehmen oder versuchen, an seinem Rechtsvorgänger Rückgriff zu nehmen. Das dürfte auch im vorliegenden Falle die Rechtslage sein, voraus gesetzt aber, daß man die stärkere Hervorhebung der einen Linie als bildliche Darstellung im Sinne § 5 Absatz 2 Unl. W.-G. betrachtet. In diesem Falle wird man, ohne dem Gesetz Zwang an zutun, die Weiterverbreitung des Buches mit der beanstandeten Karte auch als Beihilfe zu einem Verstoß gegen § 1 Unl. W.-G., § 826 BGB. betrachten dürfen. Z. Zt. Bern, den 8. September 1925. gez. Wassermann. Dagegen haben sich Autoritäten wie Allfeld und Oster - rieth zugunsten des Verlegers ausgesprochen und nachgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts Leipzig unhaltbar ist. vr. P h. All seid, Geheimer Hofrat, Professor der Rechte an der Uni versität Erlangen, hat nachstehendes Gutachten abgegeben: Das Urteil des Landgerichts Leipzig, wodurch die gegen den Ver- lagsbuchhändler L. A. erlassene einstweilige Verfügung bestätigt wor den ist, stützt sich darauf, daß die Karte S. 80/81 des im Verlag von L. A. erschienenen Buches »Luft-Hansa« von Fischer v. Poturzyn formelle Unzulänglichkeiten aufweise, die darin bestehen sollen, daß die Linien der Antragstellerin nicht in roter Farbe und nicht in gleicher Stärke wie die schwarz gezeichneten Linien der Junkers-Werke cingezogen sind. Das Gericht erblickt in dieser Gestaltung der Karte einen Verstoß sowohl gegen § 1 als auch gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Es fragt sich nun, ob der Tatbestand dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall gegeben ist. I. Tatbestand des § 1: Nicht zu bezweifeln ist, daß die Herausgabe des Buches Luft-Hansa, in dem sich die beanstandete Karte befindet, »im geschäftlichen Verkehr« vorgenommcn ist. Aber geschah sie »zu Zwecken des Wettbewerbs« und »verstößt sie gegen die guten Sitten«? Daß Verlagsbuchhändler X. A. nicht um des eigenen Wettbewerbes willen die Linien auf der Karte in dieser Weise eingezeichnet hat, steht außer Zweifel. Es kann sich also nur darum handeln, ob er es zu Zwecken des Wettbewerbes eines anderen — der Junkers-Werke — getan hat, was ja, wie all gemein anerkannt ist, zur Verwirklichung des Tatbestandes § 1 WBG. genügte. Es fragt sich also, ob L. A. bei der Gestaltung der Karte, und zwar nicht der ursprünglichen, sondern der erstmals veränderten, mit der verklebten Signatur, von der Absicht geleitet war, den Wett bewerb der Junkers-Werke auf Kosten des Deutschen Aero-Lloyd zu fördern. Um dies annehmcn zu können, mühten irgendwelche An haltspunkte dafür bestehen, daß entweder L. A. an dem Gedeihen des Junkers-Unternehmens ein besonderes Interesse hat, oder daß ihm für die Art und Weise, wie die Fluglinien der Junkers-Werke auf der Karte angegeben wurden, besondere Vorteile gewährt oder versprochen wurden. Nichts von alledem ist festgestellt oder auch nur wahr scheinlich gemacht. Zwar wird im Tatbestand des Urteils hervorge hoben, daß der Verfasser des Buches ein Angestellter der Junkers- Werke ist. Man könnte also daran denken, daß dieser das Inter esse seiner Firma verfolgt habe und L. ?). ihm dabei behilflich gewesen sei. Dies wird aber widerlegt durch die Feststellung des Urteils, daß gerade der Verfasser vom Verleger verlangte, die Linien un bedingt verschiedenfarbig und gleich stark zu halten. Es ist nun doch im höchsten Grade unwahrscheinlich, ja gerade zu undenkbar, daß der, soweit ersichtlich, in keinen näheren Beziehungen zu den Junkers-Werken stehende Verleger über den Kopf desVerfassers, bei dem solche Beziehungen feststehen, hinweg von dessen Weisungen abgewichen ist, um den Wettbe werb der Junkers-Werke zu fördern. Die Frage, ob diese Abweichung vom verlagsrechtlichen Standpunkt aus zulässig war, ob darin nicht eine vom Verlagsgesctz verbotene Änderung des Werkes liegt, kann hier ganz außer Betracht bleiben; denn ein etwaiger Ver- 240 stoß gegen eine verlagsrechtliche Verpflichtung würde natürlich nur den Verfasser, nicht die gegenwärtige Antragstellerin treffen. Sieht man aber von dem Verhältnis des Verlegers zum Verfasser ab, so ist unerfindlich, inwiefern für den Verleger die Verpflichtung sollte bestanden haben, die Linien in verschiedenen Farben, und zwar die der Antragstellerin in roter Farbe, einzuzeichnen. Er konnte ebensogut ausschließlich Schwarzdruck anwenden, wenn er nur sonst die Linien genügend verschieden herstellte. Der Antragsgegner behauptet, die Verwendung verschiedener Farben sei aus drucktechnischen Gründen unterblieben. Diese Behauptung ist in keiner Weise widerlegt worden. Nun wird dem Antragsgegner freilich weiter vorgemorfen, daß die Linien der Antragsgegnerin nicht in gleicher Stärke wie die der Junkers-Werke eingezogen sind, wodurch nach Ansicht des Gerichts der Anschein erweckt werde, als seien die Linien der Antragstellerin un bedeutender als die Her Junkers-Werke, weil diese dem Beschauer sofort in die Angen fielen, während jene nur nach genauerem Hin sehen entdeckt würden. Demgegenüber ist zu bemerken, daß Karten jeder Art ihrem Zweck nicht schon bei oberflächlicher Betrachtung ge nügen, daß vielmehr stets genaueres Hinsehen erforderlich ist, um sich auf einer Karte richtig zu orientieren. Man kann sich nicht vorstellen, daß jemand, der an einer Flugkarte ein Interesse hat, sei es, daß er selbst eine Fluglinie benutzen, oder sich nur davon überzeugen will, welche Strecken beflogen werden und durch welche Unternehmen dies geschieht, nur einen oberflächlichen Blick auf die Karte wirft und diese nicht ganz genau betrachtet; ist doch jeder, der die Karte benutzt, wenn er überhaupt aus ihr eine Belehrung schöpfen will, gezwungen, auch die Signatur zu benutzen, die ihm die Zeichen der Karte erklärt. Aus ihr sieht er aber sofort, daß der auf der Karte dargestellte Flugdienst von zwei verschiedenen Unternehmen geleistet wird. Also können ihm die Linien der Antragstellerin ebensowenig wie die der Junkers- Werke entgehen, vielmehr muß ihm klar ins Bewußtsein treten, daß gewisse Linien teils ausschließlich vom Aero-Lloyd, teils von diesem und den Junkers-Werken oder von diesen allein beflogen werden. Die größere oder geringere Bedeutung einer Fluglinie jedoch beurteilt sich in erster Linie für jeden Interessenten nach den Orten, die durch die Linien verbunden werden, nicht nach dem Unternehmen, das die Linie betreibt. Auch ist zu bedenken, daß bei ausschließlichem Schwarzdruck die Verwendung stärkerer und schwächerer Linien als Mittel der Unter scheidung gewisser Gegenstände der Darstellung gebraucht wird, ohne daß die schwächere Linienführung unbedingt auf die geringere Be deutung des gekennzeichneten Gegenstandes hinweist; so werden nament lich auf Landkarten nicht selten Eisenbahnen, Landstraßen und Flüsse in dieser Weise unterschieden. Also zwingt die Tatsache, daß auf der fraglichen Karte die Fluglinien des Aero-Lloyd mit schwächeren Stri chen als die der Junkers-Werke eingezeichnet sind, durchaus nicht zu der Annahme, daß damit der Wettbewerb der letzteren gefördert wer den sollte. Das Urteil legt ein gewisses Gewicht auch auf den Umstand, daß sich der Antragsgcgncr zuletzt doch noch entschloß, auf das Verlangen der Antragstellerin, rote Linien zu verwenden, einzugehen. Darin kann aber meines Erachtens nicht mit dem Landgericht Leipzig eine Be stätigung der Annahme gefunden werden, daß Verleger X. P. mit der Gestaltung der Karte den Wettbewerb der Junkers-Werke fördern wollte, sondern lediglich der Wille, den Streitfall aus der Welt zu schassen. So sprechen also die Umstände keineswegs dafür, daß der Antrags gegner zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt hat. Damit fällt der Vorwurf, er habe eine täuschende Reklame angewendet und insofern gegen die guten Sitten gehandelt, von selbst zusammen. II. Tatbestand des 8 3: In bezug aus diesen Tatbestand hat es sich das Landgericht Leip zig sehr leicht gemacht, indem es einfach behauptet, daß er auch erfüllt sei. Und doch fehlt cs an wesentlichen Merkmalen dieses Tatbestandes. Er setzt voraus, daß unrichtige Angaben gemacht werden, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Den wörtlichen Angaben sind in § 5 Abs. 2 bildliche Darstel lungen, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu er setzen, gleichgestellt. Welche »Angaben« enthält oder versinnbildlicht die Karte? Doch nur die, daß gewisse Strecken von den Junkers-Werken, gewisse von dem Deutschen Aero-Lloyd oder auch von beiden Unter nehmen beflogen werden. Diese Angaben sind richtig, bzw. soweit sie es nicht sind, nimmt auch das Urteil an, daß ein Versehen vorliegt. Frei lich kommt das Urteil auch zu der Annahme, durch die Verwendung schwächerer Linien für die Kennzeichnung der Acro-Lloyd-Strccken werde das Publikum in den Glauben versetzt, diese Strecken hätten geringere Bedeutung als die der Junkers-Werke. Dieser Annahme bin ich oben bereits entgegcngctrctcn; aber selbst wenn man zugeben wollte, cs be stehe eine gewisse Gefahr, daß ein Teil des Publikums zu dieser Auf fassung gelange, so kann doch nun und nimmer in der Verwendung der
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