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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.12.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-12-24
- Erscheinungsdatum
- 24.12.1942
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Gewinn zugebilligt, mit der Begründung, daß dies nada Lage des Unternehmens zumutbar sei. Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß, wie nach der An ordnung des RfPr. über Gewinnabführung im Bereich des Buch handels für die Jahre 1939 und 1940 auch für 1941 und die fol genden Jahre eine Preissenkungspflicht für die vorhandene Pro duktion nicht besteht, selbst wenn sich nach der Gewinnabfüh rungsverordnung vom 31. März 1942 ein Übergewinn ergibt. Wohl aber haben sich alle preissenkenden Einflüsse bei der Kal kulation der Neuerscheinungen auszuwirken. Jedoch ist dem Ver leger nachgelassen, bei dem Satz für die Gemeinkosten den Durch schnitt der Jahre 1936—1938 zu nehmen, vorausgesetzt, daß es sich um eine reguläre Auflagenhöhe handelt. Die Anträge sind über den Börsenverein als Gutachterstelle an den RfPr., nicht an die zuständige Preisbildungsstelle zu richten. Das Verfahren ist möglichst vereinfacht. Es genügt stets die sogenannte End kalkulation unter Beifügung der Rechnungen. Z)r. K. Ludwig Umschau in Wirtschaft und Recht Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung von den Wcih- nachtszu Wendungen Für die steuerliche Behandlung der Weihnachts- und Neujahrs zuwendungen gelten die gleichen Grundsätze wie im vorigen Jahr. Diese Grundsä^e werden auch in den künftigen Jahren maßgebend sein. Als Weihnachts- und Neujahrszuwendungen gelten Vergütungen, die in der Zeit zwischen 15. November 1942 und 15. Januar 1943 gezahlt werden. Eine Begünstigung bei der Lohnsteuer gibt es nur, soweit die Zuwendungen eisern gespart werden. Beträgt die Zuwendung bis RM 200.— kann der volle Betrag oder jeder auf volle Reichsmark lautende Betrag eisern gespart werden. Übersteigt die Zuwendung RM 200.—. können nur auf volle RM 50.— lautende Beträge und höchstens RM 500.— eisern gespart werden. Die eiserne Sparsumme von einmaligen Zuwendungen überhaupt darf aber im Laufe des Kalenderjahres RM 1000.— nicht übersteigen. Soweit die Zuwendungen nicht eisern gespart werden, sind sie voll lohnsteuerpflichtig. Die Steuer ist nach den Sätzen für einmalige Zahlungen aus dem gleichen Arbeitsverhältnis zu berechnen: In Steuergruppe I mit Kriegszuschlag 28 v. H., ohne KZ. 19 v. H. In Steuergruppe II mit Kriegszuschlag 22 v. H., ohne KZ. 15 v. H. In Steuergruppe III mit Kriegszuschlag 16 v. H., ohne KZ. 11 v. H. In Steuergruppe IV mit Ermäßigung für 1 Person mit Kriegszuschlag 13 v. H., ohne KZ. 9. v. H. für 2 Personen mit Kriegszuschlag 10 v. H., ohne RZ. 7 v, H. für 3 Personen mit Kriegszuschlag 5 v. H., ohne KZ. 3,5 v. H. für 4 Personen mit Kriegszuschlag 2 v. H., ohne KZ. 1,5 v. H. Der Betriebsführer kann die Zuwendung dem laufenden Arbeitslohn hinzurechnen und die Steuer nach der Lohnsteuertabelle berechnen, wenn sich dadurch eine geringere Steuer ergibt. Dieses Verfahren ist auch möglich bei einberufenen Gefolgschaftsmitgliedern, die keinen laufenden Arbeitslohn erhalten. Dann ist die Lohnsteuer stets nach der Tabelle für monatliche Lohnzahlung zu berechnen. Bei Zuwendungen an Einberufene ist zu unterscheiden: 1. Arbeitgeberunterstützung und Zuwendung übersteigen nicht den monatlichen Höchstbetrag für steuerfreie Arbeitgeberunterstützungen (RM 195.—). Dann ist keine Lohnsteuer zu erheben. 2. Arbeitgeberunterstützung und nicht eisern gesparte Zuwendung übersteigen den monatlichen steuerfreien Höchstbetrag — dann ist wie bei den andern Arbeitnehmern gemäß der vorstehenden Dar legung zu verfahren. In die Lohnsteuerbescheinigung — Eintragung auf der Lohn steuerkarte — müssen natürlich die Zuwendungen voll eingerechnet werden, auch wenn sie eisern gespart werden. Bei der Berechnung der Sozialvei Sicherungsbeiträge sind die Zu wendungen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Soweit sie eisern gespart werden, bleiben sie aber außer Ansatz- Bei der Feststellung, ob die Versicherungspflichtgrenze überschrit ten wird, werden ohne Rechtspflicht gezahlte Zuwendungen, die zwischen dem 15. November und 24. Dezember gezahlt werden, nicht mit gerechnet, wohl aber in Tarif-, Betriebs-, Dienstordnung oder schriftlichem Arbeitsvertrag festgelegte Zuwendungen. Zu beachten ist, daß in der Sozialversicherung der Zeitraum für die Weihnachts zuwendungen anders begrenzt ist als im Steuerrecht. Stcuerzalilkarten jetzt auch bei den Postdienststellen Ab 1. Oktober 1941 können bei den Postanstalten gebührenfrei Einzahlungen an die Finanzkassen und Zollkassen des Reiches ent richtet werden. Das geschieht durch Steuerzahlkartcn, die bisher nicht an den Postschaltern erhältlich waren, sondern nur durch die Finanz- und Zollkassen des Reiches kostenlos abgegeben wurden. Nach dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 15. November 1942 (Reichssteuerblatt Seite 1049) werden auch die Postdienststellen etwa ab 1. Januar 1943 Steuerzahlkarten zur unentgeltlichen Abgabe be reithalten, daneben wie bisher die Bürgermeister der Landgemeinden. In der Regel werden die Steuerzahlkarten die Anschrift und die Post schecknummer eines Finanzamtes eingedruckt haben. Gehören aber Gemeinden oder Teile von ihnen zu verschiedenen Finanzamtsbe zirken, so werden auch Steuerzahlkarten ohne eingedruckte Konten bezeichnung geliefert. Die steuerliche Verantwortung des Inhabers In den Betrieben des Buchhandels werden Unternehmer (Steuer pflichtiger) und Betriebsführer meist personengleich sein. Nur in Ausnahmefällen wird der Unternehmer nicht zugleich seinen Betrieb führen, so daß für ihn ein Geschäftsführer bestellt ist, der als Be triebsführer handelt. Der für die Steuer Verantwortliche hat einmal eine ziemlich ausgedehnte Pflicht zur Mitwirkung am Besteuerungs verfahren und zum andern die steuerstrafrechtliche Haftung. Überträgt der Steuerpflichtige oder der Betriebsführer die steuer liche Geschäftsführung einem Angestellten, so hat er diesen laufend zu überwachen. Vor der Betrauung mit den Steuerangelegenheiten muß er prüfen, ob die in Aussicht genommene Person diesen Aufgaben gewachsen ist, die nötige Zuverlässigkeit besityt, im besonderen aber über die notwendigen steuerrechtlichen und steuerwirtschaftlichen Kenntnisse verfügt und auch für die unerläßliche steuerrechtliche Fort bildung sorgt. Weiter hat er die Arbeit des Beauftragten dauernd zu überwachen, allen steuerlichen Schriftwechsel selbst einzusehen und über diese Überwachung und Einsicht Vermerke zu machen, damit er seine Kontrolltätigkeit nachweisen kann. Kümmert sich der Inhaber so um die steuerlichen Angelegenheiten, so wird er vermeiden, daß er wegen schuldhafter Verlegung steuerlicher Pflichten zur Verant wortung gezogen wird. Innerbetrieblich kann die Erledigung der steuerlichen Pflichten einem Angestellten übertragen und diesem auch eine Haftung auferlegt werden — aber den Steuerbehörden gegenüber bleibt stets der Unternehmer oder Betriebsführer verpflichtet. Die Haftung nach außen ist unabdingbar. Als Tatbestände für die Steuer strafrechtliche Verantwortung kom men in Frage: Steuerhinterziehung, Steuergefährdung, Steuerordnungs widrigkeit und Steuerumgehung. Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich zum eigenen Vorteil oder zürn Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder wer vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen ver kürzt werden. Voraussetzung ist der Vorsatz auf steuerliche Unehrlich keit hin, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung festgelegt hat. In diesem Sinne unehrlich handelt, wer in Steuererklärungen bewußt unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Auch der so genannte bedingte Vorsatz (Eventualdolus) macht strafbar: Wer im Zweifel darüber ist, ob seine Erklärung die Steuer ungerechtfertigter weise verkürzt, aber entschlossen ist, die Erklärung auf jeden Fall in dieser Weise abzugeben, der hat den bedingten Vorsatz, denn er billigt die etwa eintretende Steuerhinterziehung. Diese Gesichtspunkte sind vor allem bei Zweifelsfragen über Buchungen zu beachten. Hat man keine Klarheit, se^e man sich vorher mit den Finanzbehörden in Ver bindung. ehe man nach eigenem Willen entscheidet und vielleicht straffällig wird. Steuer ge führ düng ist die fahrlässige Verkürzung von Steuerein nahmen. Sie wird mit Geldstrafe bis zu RM 100 000.— bestraft. Fahr lässig handelt, wer schuldhaft gegen seine steuerliche Sorgfaltspflicht verstößt, z. B. wer sich nicht zur nötigen Klarheit zwingt, sondern glaubt, es werde ,,so‘‘ schon genügen. Wer ohne genauere Prüfung zu hohe Abschreibungen macht, begeht Steyergefährdung. Desgleichen, wer den Angestellten, der für ihn die Steuersachen erledigt, nicht ge- 262 Nr. 292/293, Donnerstag, den 24. Dezember 1943
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