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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1926
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- 1926-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1926
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X- 174, 29. Juli 1926. Redaktioneller Teil. von geisteswissenschaftlichen Werken, die in ihm von jeher gepflegt worden find. Die medizinischen und naturwissenschaftlichen Werke und Zeitschriften sind als geschlossene Gruppe an Urban L Schwarzenberg in Berlin und Wien übergcgangen. Das Jubiläum ist gewissermaßen ein Doppeljubiläum, denn die nicht viel jüngere Laupp'sche Buchhandlung lann gleichzeitig aus 116 Jahre des Bestehens zurücksehen. Wir wünschen den Inhabern der beiden Luchhändlerischcn Unternehmungen, die durch ihre Geschichte und ihren Entwick lungsgang mit den drei Hochschulen Heidelberg, Freiburg und Tübingen verbunden sind, das Beste für ihr weiteres Wirken zum Segen der Wissenschaften. Don welchem Zeitpunkte an ist ein Zeitschriftentitel geschützt? Von Alfred Streißler. Man trifft vielfach die Anschanung, daß der Titel einer Zeit schrift erst mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erscheinens dieser Zeitschrift, also mit Vorliegcn der ersten Stummer, Schutz genießt. Sogar die Beschwerdeabteilung des Reichspatentamtes hat in einem kürzlich gefaßten Beschluß (abgedruckt im Rahmen des Elstcrschen Sammelreferats »Entscheidungen höherer Gerichte», B-bl. 1926, Nr. 150, Seite 829—30) dieser Anschauung eine Stütze gegeben, indem sie bei Begründung der Nichteintragungssähigkcit von Zeitschriftentiteln als Warenzeichen unter anderem ausführte: ». .. Wenn der ß 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb insofern eine Lücke enthält, als er für die Zeit vor dem Heraus bringen -der Zeitschrift versagt, so ist die Beschwerdeabteiluug nicht befugt, diese Gesetzeslücke durch eine unzulässige Auslegung der Vorschriften des Warenbezcichnun-gsgesetzcs auszufüllen.- Die hier festgestellte Lücke des Z 16 des Wcttbcwcrbsgesetzcs besteht jedoch nur -zu einem Teile. Tatsächlich beginnt zumeist der Titelschutz schon zu einem Zeitpunkt vor Erscheinen der Zeitschrift, also vor Vorliegen der ersten Nummer. Der K 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der die wesentliche Grundlage für den Titelschutz bildet, spricht keines wegs aus, daß der Titelschutz erst mit dein tatsächlichen Erscheinen der Zeitschrift -beginne. Er schützt vielmehr die »besondere Be zeichnung einer Druckschrift» in jedem Falle, -in dem sich der Be nutzer dieser besonderen Bezeichnung »befugtevwei-se bedient». Es hängt also davon ab, was unter dem Sichbedienen eines Titels zu verstehen ist. Das wesentliche Merkmal -einer Zeitschrift, mit dem auch der Titel und der Schutz dieses Titels aufs engste verknüpft ist, ist die Publizität, -das öffentliche Jn-dic-Erscheinnng-tretcn. Öffent lichkeit ist also eine erste Voraussetzung. Dabei braucht es keines wegs immer eine unbeschränkte Öffentlichkeit zu sein. Auch eine etwa -aus sachlichen Gründen gegebene beschränkte Öffentlichkeit, bei spielsweise unter Begrenzung aus die Mitglieder einer Organi sation oder einen sonstigen fest -uiirrissenen Personenkreis, reicht aus. Man »bedient», sich also schon eines Zeitschriftcntitels dann, wenn man diesen -in der Öffentlichkeit benutzt. Freilich ist der Zeitschriftentitel kein selbständiges Schutzobjekt, sondern er genießt den Schutz immer nur in Verbindung mit der Zeitschrift selbst. Besteht aber diese Verbindung, die keine unmittelbar typographisch- räumliche zu sein braucht, dann tritt auch K 16 des Wettbewerbs gesetzes in Anwendung, dann ist also der Titel völlig geschützt. Wohl jeder Verleger bzw. Gründer einer Zeitschrift steht vor der Notwendigkeit, sich des Titels der neuen Zeitschrift auch schon vor deren Erscheinen zu bedienen. Das ist einmal erforderlich bei den Vorarbeiten innerhalb des eigenen Betriebes und im vor bereitenden Verkehr mit Drucker, Redakteur und sonstigen Mit wirkenden, es ist aber andererseits -auch der Öffentlichkeit gegen über nötig, und zwar in Gestalt einer Vorpropaganda, die der Zeitschrift schon von der ersten Nummer -an einen gewissen Abon nenten- und Jnseratenbcstand sichern soll. Von diesen beiden, fast regelmäßig in die Erscheinung treten den Notwendigkeiten einer Benutzung des Titels vor Erscheinen ist diejenige für den Titelschutz belanglos, die sich auf eine Be nutzung des Titels innerhalb des eigenen Betriebes und im Ver kehr mit den unmittelbar Mitwirken-dcn erstreckt. Ihr fehlt das wesentliche Merkmal der Publizität, das mit jedem Zeitschrifteu- ^ titel unbedingt verknüpft ist. Es besteht i-m Gegenteil bei der artigen internen Vorarbeiten für die einzelnen Beteiligten ein s (ausdrücklich oder stillschweigend auferlegtes) Schweigegebot, eine Verpflichtung zu unbedingt vertraulicher Behandlung der ihnen bekannten Vorbereitungen. Solange also nur diese internen Vor bereitungen im Gange sind, genießt der in Aussicht genommene Titel der Zeitschrift noch keinen wirklichen Schutz. Ein gewisser -Schutz -besteht nur insofern, als ein Dritter, der sich auf unlau tere Weise (vielleicht durch Bestechung von Angestellten oder durch irgendeine Spionagetätigkeit mit unlauteren Mitteln) Kennt nis von den Vorbereitungen verschafft hat, der sich also erweislich eines Verstoßes gegen die guten Sitten schuldig gemacht hat, be langt werden kann. Nun laufen aber gewöhnlich neben diesen internen Vorbe reitungen auch noch nach außen dringende, öffentlich wirksame Maßnahmen in Gestalt irgendeiner Propaganda. Auch beispiels weise die Eintragung in die Preisliste des Postzeitungsamtes muß nach den hierfür geltenden postalischen Bestimmungen etwa 6 Wochen vor dem tatsächlichen Erscheinen der Zeitschrift betvirkt werden. Die Veröffentlichung des Zeitschriftentitels in der Post zeitungsliste ist aber auch eine -in die Öffentlichkeit wirkende Maß nahme. Alle diese nach außen wirkenden Vorbereitungen begrün den bereits einen Titelschutz, freilich mir unter der sehr wesent lichen Voraussetzung, daß das tatsächliche Erscheinen der Zeit schrift in angemessenem oder in dem von vornherein -angegebenen Zeitpunkt auch wirklich nachfolgt, wodurch die Verbindung des vorangezeigten Titels mit der Zeitschrift -selbst gegeben ist. Unter -dieser Voraussetzung -bedient sich der Verleger bei seiner Vor propaganda bereits des Zeitschriftentitels in einer Weise, die den Erfordernissen des K 16 des Wcttbewerbsgcsetzcs durchaus genügt. Wollte man diese Auffassung nicht zulass-en, so könnten sich daraus sehr -schwerwiegende, vom Gesetzgeber -sicherlich nicht ge wollte Kons-eguenzen ergeben. Es wurde bereits daraus hinge wiesen, daß die Eintragung eines Titels in die Postzeitungsliste eine gewisse Zeit vor dem tatsächlichen Erscheinen erfolgen muß. Auf diese Weise befinden sich in jedem der monatlich erscheinenden Nachträge zur Postzeitungsliste sehr viele Titel von Zeitschriften, die in Wirklichkeit noch nicht erschienen -sind, deren Erscheinen jedoch bevorsteht. Wollte man diese Titel sämtlich für vogclfrci erklären, so -würde aus der Postzeitungsliste geradezu eine Ge brauchsanweisung für Hintertreppenspekulanten werden. Jeder hätte dann die Möglichkeit, durch eine flüchtig improvisierte Num mer, -die nur den betreffenden Titel im Kopf aufznweisen hat, dem wirklichen Verleger zuvorzukommen und ihm die Benutzung des von ihm -gewählten Titels unmöglich zu machen. Bei planmäßiger Ausnutzung dieser Möglichkeiten, könnte -auch jeder Zeitschriften- verlc-ger durch rechtzeitiges Herausbringcn einer Kopfausgabc das Erscheinen jeder Konkurrenz-Zeitung verhindern, indem er allen vorbereiteten Konkurrenzuntcrnchmungen den Titel wcgschnappt. In gleicher Weise wäre jede andere Propaganda, wie sie ja nahezu in jedem einzelnen Falle nötig ist, auszunutzen. -Sonach besteht also die Lücke in H 16 des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb hinsichtlich des Titelschutzes nur insofern, als aus den internen, nichtöffentlichen Vorbereitungen ein Titel-schutz noch nicht hergeleitet werden kann, sodaß also in diesem Stadium ein anderer — sei es nun infolge der bekannten Duplizität -der Ereignisse oder auch durch irgendwelche Indiskre tionen — mit dem beabsichtigten Titel zuvorkommen könnte. Aber auch diese Lücke ist nicht allzu erheblich, weil sie leicht dadurch ausgefllllt werden kann, daß der betreffende Unternehmer den Titel und die Zeitschrift rechtzeitig öffentlich ankündigt. Beispiels weise auch eine Anzeige im Börsenblatt würde durchaus -schon einen derartig vorbereitenden Titelschutz mit begründen, immer natür lich vorausgesetzt, daß das Erscheinen der Zeitschrift tatsächlich nachfolgt. Dabei wird im allgemeinen anzunehmen sein, daß das tatsächliche Erscheinen der Zeitschrift mit dem jeweils nächsten Quartalsbcginn einsetzen soll, wenn nicht in der Ankündigung selbst ein anderer Zeitpunkt genannt ist. Erfolgt das Erscheinen dann zu diesem Zeitpunkt nicht, so würde natürlich die titelschutzbegrün dende Wirkung der Ankündigung verlorengehen. S47
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