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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1926
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- 1926-08-03
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- 03.08.1926
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7^" 4 1 MIIIU'IM vicrqsipaUcnc petirzc» en. MitqlicdeiTpreis:^ Die Seile^äjsiq.) Mehrsarbendr. nach Verc-^nbauung. Stellcnqciuche ! 0.25^t. '/. 6. 70.- .«. N 6. 3S.—.«. 6. 20.—Nichtmit- 0.15.« die Seile. Lhlsfre.Gebükr 0.75 ^t. Ssslsllrsllo« sür 1 glicderpreis: Die Seile 0.50.«. »/, 6.140.-Vr 6. 78.-.«. N Mital. u. Nicktmitgl. d. S.0.35^t. Dundsteg lmittelste Seiten « Inur ungeteittl DAtgtteder: 1^ 6. »» dr>rchgch^ld^25.-> Aufschlags Rabatt wird nicht gewährt. ! ! Äbriae's^.: 6. 240.— .«. V?6^o!-'^."^^S^7o'.- ^ N LlnzeNa!?jed^ett^vo^bch"—' kank: ^VLA. l-sipr>g — Poslsvk.-Itto.: 13463 — ^vnnspi'.: SsinnHsI-IHi». 70SS6 — kuvlibönss Nr. 178 <N. 93). Leipzig, Dienstag den 3. August 1926. 93. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Nachahmung von Inseraten und Buchausstattungen. Bon Justizrat vr. Fuld in Mainz. Der von den, Verfasser vor einigem Wochen an dieser Stolle (s. Ml. Nr. ll3) veröffentlichte Artikel über die Nachahmung von Katalogen hat Anlass zu zahlreichen Äußerungen gegeben, in welchen einstimmig betont wurde, daß im Buch- und Kunsthandel die mißbräuchliche Ausnützung von mit erheblichen Mühen und Ko sten hergestellten Katalogen einen großen Umfang besitzt und zahl reiche Unternehmungen sich dadurch sehr geschädigt fühlen. In den zustimmenden Auslassungen ist der Verfasser gebeten worden, sich an dieser Stolle auch über die mißbräuchliche Ausnutzung und Aneignung von Inseraten und Buchumschlägcn wie überhaupt Buchausstattungen auszusprechcn. Dem Verfasser ist wohl be kannt, daß auch die Nachahmung von Inseraten und Buch- bzw. Zeitschriftenausstattungen wieder eine ziemliche Rolle spielt und wie fühlbar insbesondere die Nachahmung charakteristischer Aus stattungen für Verleger ist, welche Zeit, Mühe und Kosten daraus verwendet haben. Was die Nachahmung von Inseraten anlangt, so sind die rechtlichen Gesichtspunkte, die hierbei in Betracht kom men, in der Hauptsache die gleichen, auf -welche man sich bei dem Vorgehen gegen die Nachahmung von Katalogen stützen muß. Das Urheberrechtsgesetz schließt allerdings die Inserate von der Reich weite seines Schutzes grundsätzlich ebensowenig aus wie Kata loge und Preisverzeichnisse, und die Rechtsübung kennt Fälle, in welchen man Inseraten die Eigenschaft als Schrifttverk zuerkannt hat, z. B. Inseraten in Gedichtform oder in Form kleiner Novellen und dergleichen mehr. Allein diese Fälle sind selten, und im allgemeinen versagt der Urhebcrrcchtsschutz bei Inseraten. Hin gegen kann gegen die weitgehende Aneignung -des Inhaltes und auch der Form von Inseraten unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG. vorgcgangen werden, sofern sich aus dem Gesamteindruck ergibt, daß der Leser bei dem Lesen des zweiten Inserats sofort und unwillkürlich an das erste Inserat erinnert wird. Die Praxis der unteren Gerichte läßt freilich in dieser Beziehung nicht nur ausnahmsweise zu wünschen übrig, sic haftet zu sehr an einzelnen Ausdrücken, einzelnen Äußerlichkeiten der Darstellung und über sieht den Gesamtchara-kter, die Gesamtcrscheiuung unter dem Ge sichtswinkel des Durchschnittslesers. Untersuchungen über die psy chologischen Effekte des Inserats bei dem Durchschnittsleser können hierbei mit verwertet ivcrden, aber nur mit Vorsicht, und der Richter muß sich stets vor Augen halten, daß der stets vor kommende Einwand, unabhängig von dem ersten Inserat sei der Verfasser und Veröffentliche! -des zweiten ans den gleichen Ge danken gekommen, doch mit größtem Mißtrauen anfzunehmen ist. Die Nachahmung des Buchumschlags, wie auch der sonstigen Bücherausstattung kann zunächst nach K IS Warenzvichengesetz ver folgt werden; als Ausstattung im Sinne dieser Vorschrift ist die äußere Erscheinung einer Ware, das Gewand anzusehen, in >velchem sic dem Kauflustigen entgegentritt, die Ausstattung be steht, wie Köhler in seinem »Warenzclchenrccht« Seite 174 sagt, nicht in einer kurz zusammenfassenden Formgebung, sondern in einer das Ganze auffallend machenden und individualisierenden Gestaltung, die Ausstattung verlangt daher nicht die Geschlossen heit wie das Warenzeichen. Voraussetzung für die Amvcndung des K IS ist die Feststellung, baß die betreffende Ausstattung inner halb der beteiligten V-erkehrskreise -als charakteristisch« Eigentum eines bestimmten Verkäufers gilt und daß ein anderer zum Zweck der Täuschung die Ausstattung nachahmt. Im Buchhandel gibt es sehr viele Ausstattungen, die dieser Forderung entsprechen; For mat des Buchs, Farbe des Einbandes, sonstige Eigenart des Ein bandes, der besondere Charakter der Ecken, Farbe, Form und Gestalt der Buchhüllen, Eigenart des Druckes, Vignette -usw. ge hören unter den Begriff der Ausstattung. Auch wenn die Verletzung der Ausstattung nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig -verübt wird, -ist nach Btaßgabe des Waren zeichengesetzes die Unt-erlassungstlagc gegeben. Für den Schutz der Büch-erausstaltuiig -kommt nun aber in besonders hervorragen dem Maße das Unlautere Wettbewerbs-Gesetz in Betracht, -es gilt bezüglich -der Sittenwidrigkeit -des Heraushölcns des Nutzens aus der Arbeit der Konkurrenz das Gleiche wie in Ansehung der Ka taloge. In manchen Fällen bietet auch -die Heranziehung des H S dieses Gesetzes eine willkommene Handhabe. Durch die Nach ahmung -der Ausstattung wird !d«r Anschein erweckt, daß das betreffende Buch z. B. in dem Insel-Verlag, Drei Masken Verlag erschienen sei, daß es einen Teil von Engelhorns Roman-Biblio thek bilde usw. Nach Z 5 sind -den Angaben im Sinne der KS 3 und 4 bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zuachten, die -darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Als Veranstaltung ist jede -in di« äußere Erscheinung tretende Kundgebung anzusehen, di« Ausstattung eines Buches ist daher auch eine Darstellung, und sic ist geeignet, die wörtliche Angabe zu ersetzen, daß das Buch aus einem bekannten Verlag stamme. Sie -ist aber regelmäßig auch darauf berechnet, diese Angabe zu ersetzen; -denn welchen sonstigen Zweck verfolgt der Nachahmer -des charakteristischen Einbands mit der Nachahmung? Die Rechtsprechung darf die Beweispslicht des Klägers in bezug auf dieses subjektive Moment nicht übertreiben, wie es leider manchmal -geschieht. Wenn der Verlag .4. seit Jahren die von ihm verlegten Romane in mattgelben Einbanddecken mit vergoldeten Ecken herausgibt und der Verlag 6. die gleichen Ein banddeckel, anivendct, so liegt es doch auf der Hand, daß -dies zu dem Zwecke geschieht, -die Anschauung hervorzurufen, es handle sich um die bekannte Ausgabe des erstcrcn Verlags; wenn das Gericht noch einen besonderen Beweis hierfür verlangt, so liegt insoweit eine durchaus -zu mißbilligende Überspan nung -der Beweispflicht vor, die unberechtigt ist und die Wirksamkeit des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen sehr geeignet erscheint. Die Zahl -der zu der Entscheidung der Gerichte gelangten Fälle der Nachahmung von Bncherausstnttung ist in den seit dem Inkrafttreten des Unlauteren Wettbewerbs-Gesetzes verflossenen Jahrzehnten keine sehr erhebliche gewesen. Daraus darf aber ganz und gar nicht geschlossen werden, daß diese Aneignungen nur selten vorkominen, das Gegenteil ist -der Fall, und in einer -dem Verfasser aus Anlaß -der Veröffentlichung des Aufsatzes über die SSS
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