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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1942
- Strukturtyp
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- 1942-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1942
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- Deutsch
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ajnts der DAF.) oder des Sozialerholungswerks der Deutschen Renten versicherung stattfindet. Diese Vergünstigung gilt auch bei unmittel barer Verschickung durch den Betrieb, wenn der Betriebsarzt die Er holungsbedürftigkeit bescheinigt und der Aufenthalt in einem Kur oder Erholungsheim verbracht wird. Eine Erstattung bereits entrichteter Lohnsteuerbeträge kommt nicht in Betracht. (Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 10. Septem ber 1942, Reichssteuerblatt S. 922.) Schließen von Läden und Verkaufsstellen Der Reichsarbeitsminister teilt in einem Erlaß vom 25. September 1942 (Reichsarbeitsblatt I S. 448) mit, daß die in den Erlassen auf dem Gebiete des Ladenschlusses gegebenen Richtlinien von den Verwaltungs behörden zu weitgehend gehandhabt werden, und daß sich Klagen aus allen Bevölkerungskreisen gegen den Umfang der zugelassenen Schlie ßungen wenden. Hierdurch wird die Einkaufsmöglichkeit der arbeiten den Bevölkerung erheblich erschwert und in manchen Fällen ein Ein kauf überhaupt unmöglich gemacht. Auch über die längeren Geschäfts schließungen zwedcs Urlaubsgewährung wird Klage geführt. Es wird nicht verstanden, daß Geschäftsinhaber mitten im Kriege wochenlang ihre Geschäfte schließen, was in früherer Zeit nicht üblich gewesen ist, und dazu noch die Genehmigung der Ortspolizeibehörde erhalten. Der Reichsarbeitsminister ersucht daher im Einvernehmen mit dem Reichsführer H und Chef der Deutschen Polizei die Orts- und Preis polizeibehörden, daß die in den früheren Erlassen gegebenen Richt linien genauestens beachtet werden. Das gilt sowohl für tage- und stundenweise Schließungen als auch für längere Schließungen zwecks Urlaubserteilung. Bei allen derartigen Genehmigungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, da nur hierdurch die Belange der kaufenden Be völkerung gesichert sind. Die erwähnten Ermächtigungen stellen die äußerste Grenze dar für die zulässige Schließung von Einzelhandelsgeschäften. (Die Richt linien wurden mitgeteilt im Börsenblatt Nr. 61/62 vom 24. März 1942, S. 63.) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich nur um Ermächtigungen handelt, über die die Ortspolizeibehörden auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben. Irgendwelche Anweisungen zur zeitweiligen Schließung offener Verkaufsstellen sind niemals erteilt worden und werden auch nicht er teilt werden. Schutz der Wehrmachtsangehörigen in bürgerlichen Rechtsstreitig keiten An Stelle der Bestimmungen über Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens der Schutjverordnung vom 1. September 1939 treten durch Verordnung vom 13. Oktober 1942 (RGBl. I S. 604) folgende Be stimmungen: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren unterbrochen, sobald eine Partei durch die Kriegsverhältnisse betroffen ist. Als Betroffener in diesem Sinne gilt: 1. wer Wehrmachtsangehöriger ist; 2. wer, ohne der Wehrmacht anzugehören, wegen der Kriegsver hältnisse zu ständigen Dienstleistungen außerhalb seines regelmäßigen Aufenthaltsorts herangezogen wird; 3. wer wegen der Kriegsverhältnisse sich dienstlich im Ausland aufhält oder sich als Gefangener oder Geisel in fremder Gewalt be findet. Die Unterbrechung tritt nicht ein, wenn der Betroffene durch einen Prozeßbevollmächtigten oder einen sonstigen berufenen Vertreter im Verfahren vertreten ist, falls dieser nicht selbst betroffen ist. Die Unterbrechung dauert so lange, bis das Gericht auf Antrag einer Partei die Aufnahme des Verfahrens anordnet. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn der Betroffene entweder zustimmt oder wenn ihm die sachgemäße Durchführung des Verfahrens möglich und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten zuzumuten ist oder wenn die betreffenden Kriegsverhältnisse beendet sind. Unter den gleichen Voraussetzungen hat das Gericht ein Verfahren auf Antrag auszusetzen. Gegen die Entscheidungen des Gerichtes gibt es die Beschwerde (den Rekurs). Weiter werden besondere Verfahrensbestimmungen neu gefaßt. Das Gericht kann von der Beibringung des Armutszeugnisses absehen. wenn den Umständen nach das Unvermögen des Betroffenen zur Be streitung der Prozeßkosten anzunehmen ist. Ladungs- und Einlassungs fristen sowie die Einspruchsfrist können vom Gericht verlängert werden Die Verordnung ist seit 20. Oktober 1942 in Kraft. Dr, Wecker Justizrat Dr. Johann Georg Leuchs, der Verfasser der Schrift „Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung“ (Schluß zu Nr. 232/233) In unserm Festaufsatj zum 175. Geburtstag Palms im No vemberheft der Zeitschrift „Nürnberger Schau“ streiften wir auch die Kardinalfrage des Palmproblems, d. h. die Frage, ob der Verfasser der Palmschrift Palms Leben hätte retten können, wenn er sich freiwillig dem Gerichte gestellt hätte. Die Antwort hierauf lautet: Nein! Denn Napoleon drohte ja mit der unab wendbaren Todesstrafe jedem, der eine „Schmähschrift“ wider ihn und die französische Armee schreibt, druckt, verlegt oder verbreitet. Der strikte Befehl des Franzosenkaisers war keines wegs speziell auf die Verfolgung der Verfasser solcher Schriften gerichtet, sondern bezweckte klar und bestimmt die Erschießung der an ihrer Verbreitung beteiligten Buchhändler. Die Be nennung des Verfassers durch Palm hätte auch diesen ins Ver derben gerissen, Palm selber aber nicht mehr gerettet. Weder die deutschen noch die französischen Geseke vermochten Palm vor dem Tode zu bewahren. Der blutdürstige Korse hatte die Todes strafe über Palm verhängt, sein sogenanntes Braunauer Kriegs gericht mußte sie lediglich aussprechen und vollziehen. In den Worten Napoleons findet sich nirgends eine Derogationsklausel seines Bluturteils wider Palm bei Benennung des Verfassers. Die sen Erlaß des französischen Emporkömmlings kannte auch Justiz rat Leuchs aus seiner regen Mitarbeit bei verschiedenen deutschen Zeitungen. Absichtlich übergingen wir in unserm erwähnten Fest- aufsatj die andere Frage, ob Leuchs ungeachtet dieser Aussichts losigkeit wenigstens den Versuch machte, Palm vor dem Tode zu bewahren, und sich darum aus innerem Antrieb heraus freiwillig dem Gerichte gestellt hat. In der Literatur über Palm wird stets das Nürnberger Vormundamt als Aufsichtsbehörde über die Buchhändler bezeichnet. Es gab und gibt auch heute noch einige wenige gewissenhafte Palmforscher, die in den noch vorhande nen Akten des Vormundamtes Nachschau hielten, freilich ohne jeden Erfolg. Desgleichen enthalten auch die Akten der baye rischen Gerichte zu Nürnberg, Leutershausen, Herrieden und Wassertrüdingen den gesuchten Eintrag nicht. Ist aber deswegen die Schlußfolgerung berechtigt, Leuchs habe sich dem Gerichte nicht gestellt und dadurch eine recht bedauerliche Charakter schwäche verraten? Nein und abermals nein! Fürs erste war in Sachen der Palmschrift nicht das Nürnberger Vormundamt zu ständig, sondern das Institut der Herren Älteren, wie deren ge heimer Ratsverlaß vom 20. Juli 1806 eindeutig beweist. Der fran zösische Divisionsgeneral Drouet hatte sich wohl in allerhöchstem Aufträge in „heftigen und bedrohlichen Äußerungen“ an den Senator Volckamer und den Ratskonsulent Roth gewendet. Wohl um der Sache mehr Nachdruck zu verleihen, führten sie selber die diesbezüglichen Verhandlungen. „Zur weiteren Fortse^ung und genauen Untersuchung dieser Sache und zur Beobachtung der möglichsten Geheimhaltung“ selten sie noch eine eigene De putation ein in der Person der Senatoren Volckamer und Löffel holz, dann ferner der Ratskonsulenten Kalhard und Roth. Diese wurden gebeten und ermächtigt, „alles dasjenige, was in dieser Untersuchungssache mittelst Abhör der dabei befangenen Per sonen, der nötigen Arretierungen, der zu veranstaltenden Haus- suchijngen oder sonst auf andere Art zum Behuf der Entdeckung des Verfassers und der Verbreiter jenes Pasquills weiter zu unternehmen erforderlich sein möchte, nach rechtlicher Ordnung und mit allem Eifer zu verfügen, von dem Erfolg der Unter suchung aber der Herren Älteren Hochherrlichkeit in balden wieder Nachricht zu erteilen . ..“. Die Nürnberger Bevölkerung wurde in einem neuaufgelegten Ratsmandat abermals zur größ ten Vorsicht bei Gesprächen, besonders an öffentlichen Orten, 24tt Nr. 271, Sonnabend, den 28. November 1942
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