244, 19. Oktober 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. DtschnBuchhanöel. Auch hier ist die Idee und Anordnung dcS Textes überzeugend, aber — was hier in verstärktem Maße wiederholt werden must — auf Kosten der Bücher, die zu wenig zur Geltung kommen. Hier erfreut die saubere und interessante Anordnung der Bücher, wogegen der Text nicht zu zünden vermag. Bei diesem Fenster wurde die Idee in den Sämann gelegt, gewiß eine gute Möglichkeit, ohne Text auszukommen. Dafür ist aber eine bessere Buchanordnung und weniger unsaubere Verarbeitung der Pa piere und Stoffe dringend am Platze. Dieses Fenster ist ein Beweis dafür, daß sich auch mit einem kleinen Schaufenster eine gute Wirkung erzielen läßt. Das jedem be kannte Bild vermag sogleich Atmosphäre zu schassen. Nur: Bild und Plakat gehören an die linke Seite des Schaufensters und der Hinweis: »Das nationale Buch» erübrigt sich vollkommen. Fritz von Valtier. Sichere Verpackung von Postpaketen. Einheitliche Lieferbedingungen für Packpapier »Postpack«. Viel Geld, Zeit und Arbeitskraft gehen immer wieder durch ungeeignete und sorglose Verpackungen verloren. Die Neichspost muß täglich mehrere hundert Pakete in ihren Paketlazaretten neu verpacken oder ausbessern, damit ihr Inhalt vor völligem Ver derben bewahrt bleibt. Die allzu sorglosen Versender oder Empfänger erleiden bedeutende Schäden durch die Vernichtung oder Beeinträch tigung des Inhalts der Pakete. Um die entstehenden Unkosten auf ein tragbares Maß zurück- zufiihren und eine weitere Steigerung zu vermeiden, hat sich die Deutsche Reichspost bereits im Jahre 1928 an den Neichsausschuß für Lieferbedingungen gewandt, um Bewertungsgrundlagen für brauchbare Postpackpapiere festzustellen. Das damalige Arbeits ergebnis wurde im April 1931 in Form einer Druckschrift »Post- packpäpier«, »Richtlinien für den Einkauf« Nr. 477, Beuth- Verlag G. m. b. H., Berlin, 23 S. 40 Pfg.) herausgebracht und da mit der weiteren Entwicklung auf diesem Gebiete der Weg geebnet. Da an dem Vorhandensein eines zweckentsprechenden Pack- papieres nicht nur die Post, sondern darüber hinaus weite Kreise interessiert sind, wurde an den die Anregung herangetragen, allgemein gültige Lieferbedingungen herauszubringen. Als Grund lage sollten die Lieferbedingungen der Deutschen Reichspost dienen, jedoch nicht, wie bisher bei der Post, auf ein bestimmtes Papier be schränkt bleiben, sondern aus eine Reihe weiterer Packpapiere an wendbar sein. Die Gemeinschaftsarbeit des mit den Organi sationen der Erzeuger, des Groß- und Einzelhandels, den gesetzlichen Berufsvertretungen, Behörden, Prüf- und Forschungsanstalten führte über verschiedene Entwürfe zu der jetzt vorliegenden, allge mein anerkannten Fassung: Lieferbedingungen für P o st p a ck p a p i e r »P o st p a ck«, li^I^ Nr. 477 Aus dem sehr großen Unterzeichnerkreis ist das allseitige Be dürfnis nach diesen Lieferbedingungen zu erkennen. Uber hundert Körperschaften usw. haben durch ihre Unterschrift die Bedingungen angenommen. Außer den gesamten Erzeuger- und Händlerorganisa tionen, über vierzig Behörden und gesetzliche Berufsvertretungen, stellen sich zahlreiche Verbraucher, die allen Wirtschaftsgebieten an gehören, hinter diese neue Vereinbarung. Auch die Neichspost läßt ihre eigenen Lieferbedingungen fallen und ersetzt diese durch Nr. 477 Sie wird sich im Bereich der ihr gegebenen Möglich keiten dafür einsetzen, daß der Nutzen, der mit der Verwendung derartigen Postpackpapieres verbunden ist, allseitig bekannt wird. Die Anwendung dieser neuen Lieferbedingungen ist demnach nicht mehr allein auf die Post und die Behörden beschränkt, sondern die Verbraucher aus allen Wirtschaftskreisen bis hinein in den Privathaushalt sollen sich ihrer bedienen. Alle haben dann die Ge währ, daß ihre Sendungen und damit der Inhalt unversehrt an ihrem Bestimmungsort ankommen. Dies gilt ganz besonders auch für den Auslandverkehr. Aus den neuen Lieferbedingungen ist als bemerkenswert hervor zuheben, daß man in Zukunft das für Postpakete brauchbare Papier bereits äußerlich an einem Aufdruck, den das Papier tragen muß, er kennen kann. In dreireihiger Anordnung geht durchlaufend über das ganze Papier ein Aufdruck mit dem Wort »Postpack«, mit dem »K^I.«-Zeichen und einem Hersteller-Zeichen. Die Genehmigung zur 799