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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1933
- Strukturtyp
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- 1933-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1933
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- Deutsch
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Nr. 6 (N. 3). Leipzig, Sonnabend den 7. Januar 1933. 10Ü. Jahrgang. Redaktioneller Teil Die Besteuerung ausländischer Autoren und Verleger im Inland. Bon Rechtsanwalt I)r. Kurt Runge, z. Zt. Berlin. Seit mehr als Jahresfrist führt eine Steuer, die gerade den Berlagsbuchhandel besonders angeht, ihr Dasein im Verborgenen. Nur vereinzelt sind Verleger, sei es direkt von einigen Finanz ämtern oder indirekt anläßlich der Devisengenehmigungen für Hoiiorarzahluugcii nach dem Ausland auf diese eigenartige Steuer aufmerksam gernacht worden. Es handelt sich hierbei um folgendes: Im VII. Teil der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 ist im III. Kapitel, 2. Abschnitt 8 2 Ziffer 2 die Fassung des 8 3 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wie folgt ge staltet worden: »Als inländisches Einkommen (bei beschränkt Steuer pflichtigen) unterliegen der Besteuerung nur: 1. pp. 2. pp. 3. Einkünfte ans V e r mi e t u n g o d e r V e r p a ch t u n g von unbeweglich«« Vermögen, Sachinbegrisfen und Rech ten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden <8 6 Abs. 1 Nr. 6); dies gilt insbesondere auch für die zeitlich begrenzte Überlassung von literarischen oder künstlerischen Ur heberrechten sowie von gewerblichen Erfahrungen. 4. Einkünfte aus s o n st i g c r s e l b st ä n di g c r Berufs tätigkeit, die im Inland ausgcübt oder verwertet wird (Z 6 Abs. I Nr. 3).« Außerdem war bei der gleichen Gelegenheit ein neuer 8 88a in das Einkommensteuergesetz eingcfügt worden, durch den be stimmt wird, daß die vorgenannten Steuern auf Anordnung des Reichsministers der Finanzen auch im Wege des Steuer abzugs erhoben werden können. Diese Neufassung der einschlägigen Bestimmungen des Ein kommensteuergesetzes ist formell seit 1b. Dezember 1831 in Kraft. Das Jahr 1932 ist nun durch Verhandlungen zwischen dem Reichsfinanzministerium und den Organisationen der Autoren und Verleger im Bereiche des Schrifttums, der Tonkunst und der bildenden Künste zwecks Vorbereitung der am l. Januar 1933 nunmehr in Kraft getretenen Durchführungsbe stimmungen über den Steuerabzug von be schränkt st c u c r p f I i ch t i g c n Ei nkllnften vom 2 3. Dezember 1 932 tDeutscher Reichsanzeiger Nr. 305 vom 29. Dezbr. 1932 und RGBl. I S. 0 ff.) ausgefüllt worden. Die Vorgeschichte dieser Besteuerung ausländischer oder richtiger im Ausland wohnender Autoren und Verleger ist in mehrfacher Beziehung von Interesse. Einmal hat dieser Gesetzgebungsakt einen politischen Hintergrund, indem man im Ausland lebende deutsche Schriftsteller, die aus der Verwertung ihrer literarischen Tätigkeit in Deutschland erhebliche Einkünfte ziehen, steuerlich erfassen wollte. Zum andern geht diese Be steuerung zurück auf einen Antrag des Verbandes Deutscher Erzähler zum Schutze des deutschen Schrifttunis gegen die Überfremdung des heimischen Büchermarktes mit Übersetzungen im Ausland erschienener Werke. Das Schicksal dieses Antrages ist insofern sehr lehrreich, als es zeigt, wie gefährlich es ist, ausgerechnet dem Fiskus eins neue Stcuerquelle vorzuschlagen. Denn der genannte Verband hat bestimmt nicht beabsichtigt, daß, wie es nach dem Wortlaut des Gesetzes nunmehr geschieht, auch das schweizerische Schrifttum deutscher Zunge einer Sonder- bosteucrung für den Absatz im Inland unterworfen wird. Der deutsche V c r l a g s b u ch h a n d e 1, der auch heute nach wie vor für die Freizügigkeit des Geistesgutes und für dessen Ver schonung mit besonderen Zoll- und Steuerlasten eintritt, lehnt deshalb diese Son derbe st euer ung mit aller Entschiedenheit a b, worüber auch seitens des Börsen vereins dem Meichsfinanzministerium gegenüber niemals ein Zweifel gelassen worden ist. Nachdem aber der Notverordnungsgesetzgeber höchst über flüssigerweise über Nacht und ohne Fühlungnahme mit den Verlegerorganijsationcn die Besteuerung statuiert hatte, blieb nichts anderes übrig, als im Verhandlungswege mit dem Mini sterium diese neue Steuerart für den deutschen Verlag wenig stens einigermaßen erträglich zu gestalten. Das ist erfreulicher weise auch in verschiedener Richtung gelungen, denn in den Durchführungsbestimmungen ist den Wünschen des Börsenver eins (z. B. Erhöhung der Freigrenze aus RM 500.— jährlich, Beschränkung auf die Länder, mit denen keine Doppclbesteue- rungsverträge bestehen usw.) weitgehend Rechnung getragen wor den. Begrüßen kann man die Steuer nur aus einem einzigen Ge sichtspunkt, daß sie hoffentlich den Engländern klarmachen wird, wohin es führen muß, wenn allmählich noch weitere Staaten dazu übergehen, das ausländische Schrifttum mit einer Sondersteuer zu belasten, die übrigens in England mehr als doppelt jo hoch ist wie die neue deutsche Steuer. Ausgabe des Internationalen Ver legerkongresses wird es sein, ein Abkommen zwischen den Ver bandsstaaten der Berner Übereinkunft anzustreben, durch das eine derartige Besteuerung von Geistescrzeugnisscn generell verboten wird. Die Stellungnahme beispielsweise des französischen Ver- lcgersyndikats zu diesem Problem gibt berechtigten Anlaß zu der Hoffnung, daß zumindest in der internationalen Verleger- schast eine Verständigung in der angedeutetcn Richtung leicht zu erzielen sein müßte. I. Steuerabzugspflichtige Einkünfte. Subjektiv steuerpflichtig sind beschränkt steuerpflichtige Per sonen, das heißt praktisch solche, die im Ausland ansässig und daher nur mit dem Einkommen steuerpflichtig sind, das sie aus dem Inland beziehen. Für die hier in Rede stehende Be steuerung kommen aber außerdem nur folgende Einkünfte in Frage: l. ->> Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit literarischer oder künstlerischer Art, die im Inland ausgeübt wird, z. B. das Honorar eines ausländischen Künstlers, der in Deutschland anftritt oder eines ausländischen Schriftstel lers, der in Deutschland ein Buch schreibt und verlegen läßt; b> Einkünfte aus selbständiger Berufstätigkeit literarischer oder künstlerischer Art, die im Inland verwertet wird. Der Begriff der Verwertung im Inland wird erst durch die Rechtsprechung abgegrenzt werden müssen. Liegt z. B. Verwertung im Inland vor, wenn ein ausländischer Autor einem ausländischen Agenten das deutsche Uber- setzuiigsrecht seines Werkes überträgt, der Agent das liber- setzungsrecht einem deutschen Verleger weiter verkauft und
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