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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1933-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1933
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- Deutsch
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M 6, 7. Januar 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. DtschnBuchhandel. dieser nunnichr die Übersetzung im Inland erscheinen läßt? Eine ausgefallene fiskalische Phantasie könnte vielleicht darauf verfallen, die Steuerpslicht selbst dann zu bejahen, wenn der Agent das Übersetzungsrechl beispielsweise für ein englisches Werk an einen Wiener Verleger veräußert und dieser dann die deutsche Übersetzung nach Deutsch land vertreibt — derartige Überlegungen sind ernsthaft angestellt worden! —, vom Standpunkt des Verlagsbuch handels aus wird man jedoch die Auffassung vertreten müssen, daß eine Verwertung im Inland nur dann vor liegt, wenn ein unmittelbares Vcrtragsver- hältnis zwischen dem inländischen Verleger und dem ausländischen Autor oder Verleger besteht. 2. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von litera rischen oder künstlerischen Urheberrechten. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um den Erwerb von Lizenzrechten auf ausländische Wecke durch inländische Verleger, in der Regel vom ausländischen Verleger oder Agenten, also einem Gewerbetreibenden. Der Unterschied zwischen dem Ertverb von einem aus ländischen Autor und einem ausländischen Gewerbetrei benden (Verleger oder Agenten) ist um deswillen von praktischer Bedeutung, weil die im Inland erzielten Ein künfte des ausländischen Gewerbetreibenden unter Zifs. 3 der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung (Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung) fallen und mithin nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie, wie beim Miet- oder Pachtvertrag, in Form von wiederkehrcndcn Leistungen (Absatzhonorar) gezahlt werden, nicht aber bei Zahlung eines Pauschalhonorars. Dagegen unterliegt der auslän dische Autor gemäß Ziffer 4 des Z 3 Abs. 2 E.St.G. in jedem Falle der Besteuerung, gleichviel, ob das Honorar prozentual oder pauschal gezahlt wird. Dieser Unterschied ist insofern nicht ganz unbedenklich, als dadurch unter Um ständen die Neigung des ausländischen Autors wachsen wird, seine Rechte nicht unmittelbar dem deutschen Ver leger zu übertragen, sondern einen ausländischen Gewerbe treibenden (Verleger oder Agenten) zwischcnzuschaltcn, so fern nicht der inländische Verleger sich seinerseits bereit- erklärt, die Steuer zu übernehmen, was automatisch zu einer Verteuerung des Buchpreises führen muß. Bemerkt sei noch, daß der Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften der oben erwähnten Art vom Reichsminister der Finanzen auf Einkünfte aus Werken der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Photo graphie beschränkt worden ist, während sonstige Einkünfte dieser Art, z. B. aus in Deutschland verwerteten Lizenzen ausländischer Patente besonders veranlagt werden. II. Berechnung des Steuerabzugs. Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der be schränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Irgendwelche Abzüge, ins besondere für Werbungskosten, Familienstand oder dergleichen dürfen nicht gemacht werden. Im übrigen ist der Steuerabzug analog dein Steuerabzug vom Arbeitslohn gestaltet. Der Schuldner, d. h. der in ländische Verleger, hat den Steuerabzug für Rechnung des Gläu bigers, das ist der ausländische Autor, Verleger oder Agent, vorzunehmen. Das nach dem Ausland zu zahlende Honorar ist mithin um den Steuerbetrag zu kürzen. Der Steuerabzug beträgt 10 vom Hundert des vollen Betrages der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Das Mini sterium hat sich nach längerem Schwanken dafür entschieden, den Steuerabzug in Höhe des einheitlichen Satzes von 10°/° auzu- 30 ordnen, an Stelle des normalen Einkommensteuertarifs, der von 8 bis 40°/» gestaffelt ist. Nur wenn die jährliche Gesamtvcr- gütung, die an einen Ausländer dieser Art gezahlt wird, 20 000 RM übersteigt, behält sich das Ministerium die Veran lagung des Betreffenden zu dem höheren Einkommensteuertaris vor, wie man mittelbar aus H I I Abs. 2 der Durchführungsbe stimmungen schließen kann, wonach der Verleger nur diese Gläu biger jährlich namentlich dem Finanzamt zu benennen hat. Sehr wesentlich, insbesondere für die Zeitschriftenverleger, die vielfach kleinere Beiträge aus dem Auslande erhalten, ist die Freigrenze von RM 500.— jährlich, denn nach Z 6 der Durchführungsbestimmungen braucht ein Steuerabzug nicht vorgenommen zu werden, wenn die von: Verleger an einen Aus länder zu leistenden Beträge im Lause eines Kalenderjahres voraussichtlich RM 500.— nicht übersteigen werden. Allerdings hat sich hier der Fiskus insofern eine Hintertür offengelasscn, als dann, wenn sich im Lause des Kalenderjahres ergibt, daß der von einem Verleger an den ausländischen Gläu biger zu leistende Gesamtbetrag entgegen der ursprünglichen Annahme RM 500.— übersteigt, der Steuerabzug durch Ein behaltung eines Teiles der später zu leistenden Beträge nach zuholen ist. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuwcisen, daß nach ausdrücklicher Erklärung des Rcichs- sinanzministeriums der Verleger niemals aus eigenen Mitteln zur Steucrleistung herangezogen werden darf, sofern er den for mellen Vorschriften über den Steuerabzug genügt hat. In gewissen Sondersällcn, in denen der Verleger die ge schuldeten Beträge nicht direkt an den Ausländer, sondern bei spielsweise an die Gema, die Ammre oder die Gesellschaft für Sendcrechtc zahlt, sind diese Organisationen an Stelle des Ver legers verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Ver pflichtungen des Verlegers aus Grund der Verordnung vom 23. Dezember 1932 zu erfüllen. Bei prominenten ausländischen Autoren besteht die Gefahr, daß sich der inländische Verleger aus Konkurrenzgründen ge zwungen sieht, die Steuer auf eigene Rechnung zu übernehmen. Dann ist nicht etwa dieser übernommene Steuerbetrug mitzu versteuern, sondern die Steuer ist so zu berechnen, als ob der Verleger die Steuer nicht übernommen hätte. III. Vornahme und Abführung des Steuerabzugs. Der Steuerabzug seitens des Verlegers für Rechnung des Ausländers hat zu erfolgen: »> im Falle der Zahlung der geschuldeten Vergütung: bei Zahlung, d> im Falle der Gewährung von Vorschüssen, Vorauszahlun gen und dergleichen: bei Zahlung, Gutschrift, Verrech nung usw. des Vorschusses, der Vorauszahlung und der gleichen, c> im Falle der Gutschrift der geschuldeten Vergütung: bei Gutschrist, >1> im Falle der Stundung der Zahlung: spätestens bei Zah lung, Verrechnung, Vornahme einer Gutschrist usw. Zustä n d i g für die Verwaltung des Steuerabzugs von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften sind: für den Bezirk des Landes finanzamts das Finanzamt für den Bezirk des Landes finanzamts das Finanzamt Berlin Moabit-West Mecklenburg- Brandenburg Teltow Lübeck Schwerin Breslau München Darmstadt Darmstadt-Stadt Münster Münster-Stadt Dresden Dresden-Altstadt- Nürnberg Nürnberg-Ost West Oberichlesien Oppeln Düsseldorf Düsseldorf-Nord Oldenburg Oldenburg Hannover Schleswig- Karlsruhe Karlsruhe-Stadt Holstein Kiel Kassel Frankfurt (Main)- Stettin Stettin-Nord West Stuttgart Stuttgart-Nord Köln Kölii-Altstadt Thüringen Königsberg Königsberg-Nord Unterelbe Leipzig Leipzig-Mitte Unterweser Bremen-Mitte Magdeburg Magdeburg-Nord Würzburg Würzburg
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