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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1933
- Sprache
- Deutsch
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.Xi 6, 7. Januar 1033. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. ü. DIschn Buchhandel. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschästsleitung oder der Wohnsitz des Verlegers befindet; bei Zahlungen, die durch die inländische Betriebsstättc eines ausländischen Verlegers erfolgen, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich diese inländische Betriebsstätte befindet. Der Verleger hat die cinbehaltenen Steuerabzugsbeträge vierteljährlich bis zum 10. des auf den Quartals ab- lauf folgenden Kalendermonats an die Kasse des nach Vorstehendem zuständigen Finanzamts mit dem Vermerk »Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften» ohne Bezeichnung des oder der ausländischen Gläubiger abzu führen. Gleichzeitig hat der Verleger ähnlich wie bei der Umsatz- steuervoranmcldung eine Q u a r t a l s m e l d n n g über die Höhe der steucrabzugspflichtigeu Beträge sowie die Höhe des ein behaltenen und abgeführten Steuerabzugs dem Finanzamt cin- zureichen. Weiterhin hat der Verleger nach Ablauf jedes Kalender jahres bis zum I. Februar des folgenden Jahres dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, an welche ausländischen Gläubiger steuerabzugspflichtige Vergütungen in Höhe von mehr als RM 2 0 0 0 0.— entrichtet worden sind. Anzugeben sind für jeden derartigen ausländischen Gläubiger; a> Zu- und Vorname — b> Stand — c) ständiger, ausländischer Wohnsitz - - ä> Gesamtbetrag der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten steuerabzugspslichtigcn Vergütungen — e> der vor- gcnommcnc Steuerabzug nach Höhe und Zeitpunkt der Ab führung. Diese beschränkte Jahresmeldungspflicht besteht also nur bezüglich der ausländischen Autoren und Verleger, die sehr nam hafte Betrage aus dem Inland beziehen. Im übrigen sind die Namen der Ausländer der Steuerbehörde grundsätzlich nicht mitzuteilen, jedoch sind die Finanzämter berechtigt, vom Ver leger E i n z e l a u s k ii n f t e zu verlangen, insbesondere auch Ginsichtgewährung in die vorhandenen Geschäftsbücher und Unterlagen wie Vcrlagsverträge, Honorarabrechnungcn u. dgl. Die steuerabzugspflichtigen Vergütungen sind vom Verleger in Reichsmark laufend aufzuzeichncn, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes der Zahlung, der Gutschrift oder Verrechnung usw., sowie der Höhe und des Zeitpunktes der Abführung des Steuerabzugs. Hiervon kann jedoch das zuständige Finanzamt Befreiung bewilligen, soweit dem Schuldner nach der Art des Betriebes die Vornahme der Aufzeichnungen nicht zugemutet werden kann. Den: ausländischen Gläubiger gegenüber ist der Verleger verpflichtet, auf Verlangen mitzuteilen, welche Stcuer- abzugsbcträgc er im Laufe des Kalenderjahrs einbchalten und an welches Finanzamt er sie abgeführt hat. Für die Abführung der Steuerabzugsbeträge haften in ländische Verleger und ausländische Gläubiger als Gesamtschuld ner. Ebenso wie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn beschränkt sich jedoch die Haftung des ausländischen Gläubigers auf die Fälle, in denen entweder die geschuldete Vergütung nicht vor schriftsmäßig gekürzt worden ist oder der Verleger die als Steuerabzug einbehaltenen Beträge nicht vorschriftsmäßig ver wendet hat u n d dem Gläubiger dies bekannt ist. Im Wege der S t e u e r a u ff i ch t soll die ordnungs mäßige Vornahme des Steuerabzugs im allgemeinen anläßlich der Buch- und Betriebsprüfung des Verlegers bei diesem mich- geprüst werden. lv. Ausnahmen. Abgesehen von der bereits erwähnten Freigrenze von RM 500.— jährlich ist ein Steuerabzug auch daun nicht vor zunehmen, wenn der ausländische Gläubiger auf Grund eines zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staat, dem der Gläu biger angehört, bestehenden Doppclbefteuerungsab- kommens im Inland zur Einkommensteuer nicht hcranzu- ziehcn ist. Derartige Doppclbeftcuerungsabkommcn bestehen zur Zeit mit Österreich, Danzig, dem Saar ge bi et, der Tschechoslowakei, Italien, Dänemark, Polen, Schweden und Ungarn, so daß sich die Vornahme des Steuerabzugs praktisch iin wesentlichen erstreckt auf Einkünfte, die nach England, Amerika, Frankreich und Bel gien fließen. Mit Holland und der Gcsamtschwciz sind Doppelbcsteuerungsabkommcn in Aussicht genommen, jedoch »och nicht ratifiziert, sodaß diesen Ländern gegenüber der Steuerabzug vorzunehmen ist. Da jedoch das Ministerium auf Grund von Z 3 Absatz 3 des E.St.G. in der Lage ist, in Einzclfällen die Steuer ganz oder teilweise zu erlassen oder P a u s ch a l v e rei n b a r u n g e n zu einem niedrigeren Satz zu treffen, so ist es in der Lage, namentlich im Verhältnis zu dculschstämmigen schweizerischen Autoren Erleichterungen oder Ausnahmen zu bewilligen. Das gleiche gilt dann, ivenn etiva der inländische Verleger durch den Druck der ausländischen Autoren zur Übernahme der Steuer gezwungen und dadurch einem besonders scharfen ausländischen Wettbewerber gegenüber konkurrenzunfähig werden würde. Es empfiehlt sich jedoch, alle derartigen Anträge an die Steuerstclls des B ö rs e n v e r ei n s und nicht direkt an das Mi nisterium zu leiten. Der Börsenverein wird sich selbst verständlich im Rahmen des Möglichen für die berechtigten Wünsche seiner Mitglieder einsetzcn. v. Schlußbcstiinmungen. Soweit das Finanzanit die Steuer durch besondere Ver anlagung festsetzt und anfordert, hat grundsätzlich der Steuerausschuß mitzuwirken und ist ein schriftlicher Steuerbe scheid zu erteilen. Gegen diesen ist das übliche Rechts mitt e l v e r f a h r e n lEinspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) gegeben. Die Präsidenten der Landcsfinanzämter sind zum Erlaß der zur Durchführung des Steuerabzugs erforderlichen Berwal- tungsanordnungen ermächtigt. Die Verpflichtung zur Vor nahme des Steuerabzuges ist am l. Januar l833 in Kraft getreten. Ein« rückwirkende Besteuerung soll also grundsätzlich nicht stattfinden, weil die Verleger vielfach über haupt nicht mehr in der Lage sein würden, namentlich bei ein maligen Pauschalzahlungen den Steuerabzug nachträglich noch vorzunehmen. Das Reichsfinanzministerium hat sich jedoch Vor behalten, dort, wo es sich um nennenswerte Beträge handelt, die im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen auch noch für 1032 direkt zu veranlagen. Vermutlich wird man sich, wie wiederum aus 8 11 Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen geschlossen wer den kann, auf solche Steuerpflichtigen beschränken, die 1932 ins gesamt mehr als RM 20 000.— an Vergütungen aus Deutsch land erhalten haben. Da an und für sich die Stcucrpflicht seit 15. Dezember 1931 besteht, wird leider in den Ausnahmefällen, in denen bereits Steuerbeträge vom inländischen Verleger an das Finanzamt ab geführt worden sind, ein Erstattungsantrag keinen Erfolg haben. Dies ist eine sehr unerfreuliche Wirkung, da hier wieder einmal derjenige bestraft wird, der seine steuerlichen Verpflichtungen be sonders gewissenhaft erfüllt hat. Man wird vielleicht versuchen können, durch einen Antrag der oben geschilderten Art ans Grund von 8 3 Absatz 3 E.St.G. zu Helsen, aber die Aussichten dürften nicht groß sein. Läßt sich das Publikum beraten? Zum Aufsatz iu Nr. 282 vom 3. Dezember 1932. Aus aller Weihnachtsarbeit heraus drängt es mich doch, der Schlußanregung jenes Artikels Rechnung zu tragen und meine Er fahrungen mitzuteilen. Ich ziehe die Folgerung, das; von obiger Frage nur d e r Teil der Bücherleser erfaßt wurde, der sich in der Tat sein Urteil selber bildet oder bilden kann als Rezensent »der dergleichen. Ich bin in unserm Beruf alt geworden und ein sogenannter altmodischer Buch händler geblichen. Aber schon in meiner Lehrzeit Ende der 1870er Jahre habe ich die Überzeugung gewonnen, daß gegenseitige persön liche Fühlung im Sortiment ungeheuer wichtig ist. Meinen Erfah rungen nach gibt das Publikum (auch das gebildete nud biicher- kaufende) aus Besprechungen im allgemeinen gar nichts. Alle kommen zu ihrem Buchhändler und lassen sich Bücher vorlegcn nnd dabei beraten! Meist wird dann einiges in die engere Wahl gestellt, zur Ansicht verlangt und Gefallendes behalten.
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