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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1940
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1940-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1940
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- Deutsch
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einen neuen Abschnitt der Entwicklung der Einsatz im stackium naseancki ist. Deshalb verfehlen vor dieser großen Aufgabe der diesjährigen Buchwoche auch alle Hinweise ihren Sinn, daß da mit bis zur Beendigung des Krieges gewartet werden könnte. Wir sind ohnedies sicher, daß der deutsche Buchhandel die Größe und Tiefe der ihm zur Durchführung übertragenen Auf gabe erkennt. Wie er sich im Jahr 1937 nicht versagte, als er mit dem »Buch als Schwert des Geistes- die Grundfragen nationalsozialistischer Weltanschauung klären und die letzten geistigen Reste des Weimarer Zwischenreiches überwinden hals, wie er 1838 nach dem Motto: »Das Buch, ein Kraftquell der Nation- den neuen gereiften volkhaftcn Werken den Weg ins Volk bahnte, so wird er heute, trotz aller Anstren gungen, die die Kriegszeit mit sich bringt, nicht beiseite stechen. Er weiß, daß dieser Ein satz sich geistig lohnen wird, daß sein Einsatz für das kriegswichtige Schrifttum wesentlich dazu mithelfen wird, in den Herzen aller Deutschen den ersten Sinn für die neue gewal tige deutsche Wirklichkeit mit ihren großen Aufgaben und Verpflichtungen in Europa und der Welt zu erwecken. Umschau in Wirtschaft und Recht Von Dr. K. Ludwig Lohnsteuer bei Urlaubsabgcltung Wenn der rückständige Urlaub aus dem Jahre 1939 durch Zah lung einer Geldsumme abgegolteu wird, ist diese Abgeltung Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes. Also ist auch der Kriegszuschlag ein zubehalten, falls die Freigrenze überschritten wird (NM 234.— mo natlich, NM 54.— wöchentlich). Das kann zu Härten führen, denn bei Überschreitung der Freigrenze wird der Kricgszuschlag für den ganzen Arbeitslohn fällig, nicht nur für den zusätzlichen Betrag. Dieses Ergebnis kann vermieden werden, wenn die Urlaubsabgeltuug in Teilbeträgen ausgezahlt wird. Der Neichssinanzmiuister hat gegen dieses Verfahren nichts einzuwenden, sodaß die Abgeltung von Ur- laubsansprüchen aus dem Jahre 1939 auf mehrere Lohnzahlungszeit räume verteilt werden kann. Sozialversicherung der Notdienstpflichtigen Nach einem Bescheid des Neichsarbeitsministcrs vom 17. August 1940 (Neichsarbeitsblatt I, S. 471) sind bei Notdienst- und Luftschutz- dienstpflichtigen die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu entrichten, wenn diesen Dienstbezüge auf Grund gesetzlicher Vorschriften weiter gezahlt werden. Bei freiwillig weitergewährten Bezügen dagegen sind keine Beiträge an die Neichsversicherung abzuführcn. Meldung arbeitsunfähig Erkrankter Zur Sicherung eines reibungslosen Arbeitseinsatzes hat der NeichSarbeitSminister angeordnet, daß künftig die arbeitsunfähig Erkrankten, die Arbeitsentgelt weiter beziehen, der Krankenkasse (Ersatzkasse) zu melden sind, sobald die Krankheit drei Tage über schreitet. Der Unternehmer hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Ablauf des dritten Krankheitstages zu erstatten. Ver letzt er diese Pflicht, kann er mit Ordnungsstrafe belegt werden. — Diese Maßnahme ermöglicht es den Krankenkassen, auch diese Ver sicherten durch den vertrauensärztlichen Dienst betreuen zu lassen. Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels der Lehrlinge Zur Verhinderung der unerwünschten Abwanderung von Lehr lingen nach beendigter Lehrzeit sind Sondermaßnahmen getroffen worden. Diese beschränken sich aus Lehrlinge, die unmittelbar bei der Durchführung kriegswichtiger Arbeiten beschäftigt sind und nach voll endeter Ausbildung hierfür weiter dringend benötigt werden. Eine allgemeine Ausdehnung dieser Sondermaßnahmen ist nicht möglich, denn die Lehrlinge sollen die Möglichkeit behalten, nach abgeschlosse ner Lehre den Betrieb zu wechseln, um ihre Ausbildung zu ver tiefen. Darum ist eine Bindung des AuSgelcruten an den Betrieb nur dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb besondere kriegswirtschaft liche Aufgaben durchzuführeu hat und für den ausscheidenden Lehr ling kein Ersatz zur Verfügung steht. In solchen Eiuzelfällen haben die Arbeitsämter die Ermächtigung, für den Lehrling die Dienstver- pflichtnng ausznsprcchcn. (Erlaß des Ncichsarbeitsministers vom 0. September 1940, Neichsarbcitsblatt I, S. 470.) Verträge nur ohne Preisvorbehalt Nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Neichskommissars für die Preisbildung darf in Preislisten von Verbänden und Kar tellen der Vermerk »freibleibend« oder ein entsprechender Vermerk sich nicht auf die Preise oder preiserhebliche Lieferungsbedingungen beziehen. Verträge dürfen nicht unter einem Preisvorbehalt ge schlossen werden. Um Mißverständnisse zu vermeiden, soll 7>em Ver merk »freibleibend« hinzugefügt werden »unter Beachtung der be stehenden Preisvorschriften«. Die gegenwärtig im Umlauf befind lichen Preislisten brauchen nicht geändert zu werden, aber bei Neu druck ist diese grundsätzliche Entscheidung zu berücksichtigen. Zölle, Verbrauchssteuern und Monopole im Protektorat Böhmen und Mähren Die Zollgrenze zwischen dem Protektorat und dem übrigen Reichsgebiet fällt mit dem 1. Oktober 1940 fort. Gleichzeitig werden die deutschen Verbrauchssteuern eingeführt, z. B. Tabak-, Salz-, Zucker-, Biersteuer usw. (VO. vom 16. September 1940, RGBl. I, S. 1238). Die Auswirkungen des Wegfalls der Zollgrenze auf die Umsatzsteuer werden in einer besonderen Verordnung behandelt. Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergcsetz Eine Verordnung des Reichsfiuanzministers vom 8. September 1940 (RGBl. I, S. 1245) ändert die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz. Inland ist das Gebiet des Großdeutschen Reiches einschließlich des Protektorates Böhmen und Mähren mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Freihäfen usw.). Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so ist er steuerpflichtig, gleichgültig, ob der Unternehmer deutscher Neichsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält und die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Die Vorschrif ten des Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen sind auf alle Umsätze anzuwenden, für deren Besteuerung ein Finanzamt zustän dig ist, das nicht im Protektorat Böhmen und Mähren liegt. Dazu erging ein Runderlaß des NdF. vom 17. September 1940 (Neichssteuerblatt S. 842), der u. a. klarstellt: Lieferungen aus dem Reichsgebiet in das Protektorat unter Versendung durch Besörde- rungsunternehmer sind ab 1. Oktober 1940 nicht mehr als Ausfuhr- liefcrungen steuerfrei und nicht mehr vcrgütungsfähig. Wenn der Vertrag über solche Lieferungen vor dem 1. Oktober geschlossen wurde, ist der Lieferer berechtigt, einen Zuschlag in Höhe der Steuer zu verlangen, aber durch den Zuschlag darf ein etwaiger Höchstpreis nicht überschritten werden. Das gilt auch umgekehrt für Lieferungen aus dem Protektorat. Ist demnach ein niedrigerer Steuersatz zu ent richten, so ist ein Nachlaß zu gewähren, der der Minderung der Steuer entspricht. Der Preiszuschlag oder Preisabschlag bildet keinen Grund zur Aufhebung des Vertrages. Lofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden Es ist der Wunsch des Führers, die durch die Fliegerangriffe eingetretenen Schäden in allererster Linie zumindest materiell zu be heben. Diesem Wunsche entsprechend erließ der Generalbevollmäch tigte für die Bauwirtschaft eine Anordnung, die im Reichsanzeiger vom 17. September 1940 veröffentlicht ist. Schäden, deren Behebung kurzfristig möglich erscheint, sind unverzüglich auszugleichen. Hierzu erforderliche Bauarbeitcn gelten als vordringlich vor den kriegswich tigen Bauvorhaben. Diese Regelung bezieht sich in erster Linie auf die Instandsetzung beschädigter Wohnungen, ist aber sinngemäß auch anzuwendcu auf gewerbliche und industrielle Betriebe, bei denen es sich nur um geringfügige Schäden handelt. Wieder Mietzins in den freigeinachten Gebieten Die Verwaltungsbehörden bestimmen den Zeitpunkt, der für den Wiederbeginn der Mietzahlungcn spätestens maßgebend ist, frühe stens kann der 1. Juli 1940 in Betracht kommen. Die Verpflichtung zur Mietzahlung lebt wieder auf, wenn der Mieter die gemieteten Räume wieder in Gebrauch nimmt oder nehmen könnte. Aus Zweck mässigkeitsgründen soll der Beginn, wenn dieser Zeitpunkt in der ersten Monatshälfte liegt, der 16. d. M. sein, wenn er in der zweiten Monatshälfte liegt, der nächste Monatserste. — Sind Mieter durch Dienstverpflichtung, Krankheit oder andere Gründe an der Rückkehr gehindert und werden sie durch die Mietzahlung wesentlich mehr be lastet, so kann die Mehrbelastung im Rahmen des Familienunter- 34S
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