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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1933
- Strukturtyp
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- 1933-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1933
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- Deutsch
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^Nr. 24 (R. 10). Leipzig, Sonnabend den 28. Januar 1933. 100. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Mitteilung der Geschäftsstelle Bctr.: Außenstände in Südamerika. Seitdem die Verbindungen des deutschen Verlags- und Ex portbuchhandels nach Südamerika durch die Devisenverordnun- gen der verschiedenen Staaten erschwert wurden, sind der Ge schäftsstelle wiederholt Pläne zugegangen, die der schnelleren Abtragung alter und neuer Schulden der südameriianischen Kunden des deutschen Buchhandels dienen sollten. Der Börsen verein hat mit den zuständigen Reichsstellen hierüber des öfteren verhandelt, ohne daß es bisher gelang, fühlbare Erleichterungen durchzusetzen. Um für neue Verhandlungen einen überblick über die Außenstände von Verlag und Exportbuchhandel zu gewinnen, erbitten wir eine summarische Meldung der südamerikanischen Außenstände nach dem Stand vom 31. Dezember 1932. Die Meldungen bitten wir länderweise (Argentinien, Bolivien, Bra silien usw.) einzuteilen und ferner zu unterscheiden 1. Forderungen an Buchhändler; 2. Forderungen an Private; 3. Forderungen an Banken und andere Trcuhandstellcn. Recht schnelle Bekanntgabe ist erwünscht. Die Meldungen wer den streng geheim behandelt. Leipzig, den 28. Januar 1933. vr. Heß. Verband der Deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und Verleger in der Tschcchoslow. Republik. Betr.: Auslieserungsstcllcn. Wir machen neuerlich und nachdrücklichst darauf aufmerk sam, daß von uns Zwangsauslieferungsstellen nicht gewünscht werden. Verleger, die solche errichten, erschweren uns unsere Bestelldispositionen und verursachen uns unnütze Kosten. Unse ren Mitgliedern muß die Möglichkeit gewahrt bleiben, direkt vom Berlage zu beziehen. Trotz wiederholter Veröffentlichung vorstehender Bekannt machung vergeben Verleger immer wieder - - ohne vorher ihre Geschäftsfreunde befragt zu haben — Auslicfcrungsstellen für die Tschechoslowakei, und zwar durchwegs an Firmen, die mit dem Buchhandel in keinerlei Verbindung stehen, und legen dem Buchhandel der Tschechoslowakei den Zwang auf, von die sen Auslieferungsstcllen zu beziehen. Der deutsche Buch handel der Tschechoslowakei empfindet in die ser ständigen Mißachtung seiner Wünsche — als jüngste Zwangsauslieferungsstelle wurde der Tschechoslo wakei seitens des Verlages der »Mirag« ein nichtbuchhändle risches Unternehmen beschert — eine bewußte Zurück setzung, gegen die er ab nun in schärfster Weise Stellung nehmen wird. Dux, den 23. Januar 1933. Verband der Deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler und Verleger in der Tschechoslowakischen Republik. Carl S ch c i t h a u e r Vors. Paul Gollmann, Schristf. Berlagsverträge über künftige Werke und verlegerische Optionsverträge. Bon Rechtsanwalt vr. Willy Ho ff mann, Leipzig. Der im Juni 1932 veröffentlichte Entwurf eines deutsch österreichischen Urheberrechtsgesetzes bringt als K 25 folgende Bestimmungen: 1. Auch über erst zu schassende Werke kann im voraus giltig verfügt werden. 2. Doch ist ein Vertrag, womit der Urheber über künftige, entweder überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmte Werke verfügt, kündbar, sobald ein Jahr nach dem Abschluß des Vertrages abgelaufen ist. Das Kündigungsrecht steht beiden Teilen zu und ist unver zichtbar. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn keine kürzere Zeit vereinbart ist. Diese Bestimmung des Entwurfs hat insbesondere beim Reichswirtschastsrat zu ausgedehnten Erörterungen Anlaß ge geben, wobei häufig Abtretung künftiger urheberrechtlicher Be fugnisse, (deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung anerkannt worden ist; Urteil des LG. I Berlin in »Archiv für Urheber-, Film- und Theaterrccht (Ufita) IV (1931) 545f Berlagsverträge über künftige Werke und Dptionsoerträgc nicht scharf genug unterschieden wurden. Es soll versucht werden, diese letzten beiden Erscheinungen im deutschen Vcrlagsbuchhandel gegeneinander abzugrcnzen. I. Verlagsverträge über künftige Werke sind im deutschen Rechte nichts Seltenes. Die Rechtsprechung (RG.- Entsch. in Zivilsachen Bd. 79 S. 156) hat diese Verträge für grundsätzlich zulässig erklärt, was natürlich nicht ausschließt, daß im Einzelfalle ein solcher Vertrag, weil sich durch ihn eine zu weitgehende Bindung des Verfassers ergibt, nach allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist. Aus der Zulässigkeit eines solchen Verlagsvertrags über künftige Werke ist aber noch nichts darüber zu entnehmen, welche Rcchtsposition der Verleger hiernach erhält, welche Verpflich tungen den Verfasser hinsichtlich der von einem solchen Vertrag erfaßten Werke treffen. Der Jurist ist gewohnt, einen scharfen Unterschied zwischen den, schuldrechtlichen Bcrpflichtungsgeschäst und dem sachen rechtlichen Verfügungsgeschäft zu machen. Der Verpflich tungsvertrag bewirkt nur das Entstehen einer Verpflich tung dem Bertragsgcgner gegenüber, irgendeine Leistung vor- zunehmen, woraus für den anderen ein Rechtserfolg sich ergibt. Das Versügungsgeschäst dagegen bringt unmittelbar die von den Parteien gewünschte Rechtsänderung. So verpflichtet sich im Berlagsvertrag der Verfasser, sein Werk dem Verleger zur Ver vielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu über lassen. Durch diesen Verlagsvertrag aber erwirbt der Verleger noch nicht das Verlagsrecht. Vielmehr muß — wie auch bei der Begründung eines Rechts an beweglichen Sachen — zu dein Verpflichtungsgeschäft noch ein Versügungsgeschäst kso jetzt auch de Boor: »Vom Wesen des Urheberrechts« 1932 S. 62 Anm. 94) hinzukommen: es muß die Handschrift des Werkes zwecks Begründung des Verlagsrechts abgcliefert werden, und es muß der Wille der Parteien vorhanden sein, daß an diesem
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