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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1933
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- 1933-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1933
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M 24, 28. Januar 1SS3. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Line ausgcwäblte Büchcrsammlung ist und bleibt der Braulscbatz des Geistes mib Geniülcs. Werke das Verlagsrecht für den Verleger entstehen soll. Daher muß lm Augenblick der Begründung des Verlagsrechts dessen Objekt bereits vorhanden sein, so daß die Begründung eines Verlagsrechts an einem frei gehaltenen Vortrag, von dem keine Niederschrift existiert, ausgeschlossen ist. Ob inan — mit deBoor a. a. O. S. 66 — das Berfügungsgeschäft, durch wel ches der Verlagsvertrag begründet wird, nicht als abstrakt, als losgelöst von seinem Verpflichtungsgeschäft, sondern als kausal, nämlich als notwendigerweise an den schuldrechtlichen Verlags vertrag krast Gesetzes gebunden ansieht, ist eine Frage von wesentlich juristischer Systematik. Daher ergibt sich, daß der Verleger, der mit einem Ver fasser einen Verlagsvertrag über künftige Werke abgeschlossen hat, krast dieses Vertrags, so lange die künftigen Werle noch nicht existieren, ein Verlagsrecht an diesen nicht besitzt. Dieses Verlagsrecht kann auch nicht durch Parteivereinbarung früher oder später zum Entstehen gebracht werden, da insoweit Z 9 des Verlagsgesetzes zwingendes Recht enthält. Weil aber in dem Verlagsvertrag über künftige Werke be reits die Willenseinigung zwischen Verleger und Verfasser ent halten ist, daß der Verleger an diesen künftigen Werken das Verlagsrecht erhalten soll, genügt die Ablieferung der Hand schrift eines solchen Werkes zur Begründung des Verlagsrechtes für den Verleger. Von diesem Augenblick an, also von der Über gabe der Handschrift au den Verleger, hat dieser zum Schutze seines Verlagsrechtes urheberrechtliche Befugnisse, die er (Z 9 Abs. 2 BG.) sowohl gegen Dritte wie auch gegen den Verfasser selbst geltend machen kann. Vor diesen, Zeitpunkt aber besteht ein solcher urheberrechtlicher Schutz des Verlegers nicht, so daß er, wenn der Verfasser unter Verletzung seines Berlagsvertrags die Handschrift eines von diesem Vertrag erfaßten Werkes einem anderen Verleger überlassen und diesem anderen Verleger daran das Verlagsrecht bestellt hat, grundsätzlich nur gegen den Ver fasser wegen Vertragsverletzung, aber nicht Verletzung seines Urheberrechts Vorgehen kann. Wenn nun auch der Verleger von vornherein nicht mit einen, solchen Vertragsbruch des Verfassers rechnet, so hal doch der Abschluß des Verlagsvertrages über künftige Werke für den Verleger das Mißliche, daß er an diesen Vertrag gebunden ist, sobald das entsprechend dem Verlagsvertrag abzulieserndc Werk vom Verfasser abgeliefert worden ist. Denn ein solcher Vertrag ist nicht etwa ein Vorvertrag, auf Grund dessen erst noch ein Berlagsvertrag zwischen den Parteien abzuschließen ist, sondern er ist bereits der Verlagsvertrag über das künftige Werk, und sein Inhalt wird ohne weiteres nach Ablieferung des Werkes für das Vertragsverhältnis zwischen Verlag und Verfasser hinsicht lich dieses Werkes maßgebend. Der Verleger muß das Werk in seinen Verlag nehmen, auch wenn er, nachdem es ihm vorgelegt worden ist, der Überzeugung ist, daß es für ihn ein buchhänd- lcrischcr Mißerfolg ist. sDie Möglichkeit eines Rücktrittsrechts des Verlegers wegen mangelnder »Ausgabefähigkeit« des Werkes — so jetzt auch Adler S. 413, Caro in Ufita V (1932) 284 und 311, Hillig Gutachten Nr. 213 — soll hier außer Betracht bleiben.) Andererseits ist aber die Bindung des Verfassers aus einem solchen Verlagsvertrag über künftige Werke sehr unvollkommen. Denn der Verlag kann die Abfassung des Werkes und die Über lassung der Handschrift nur dann vom Verfasser fordern, wenn dieses Werk in dem Berlagsvertrag völlig eindeutig gekennzeich net ist, wobei aber eine Zwangsvollstreckung nur möglich ist, wenn die Handschrift bereits fertig vorliegt. Ist dagegen die Lieferzeit bestimmt, so steht den, Verleger, und zwar auch bei unverschuldeter Säumnis des Verfassers, die Möglichkeit des Rücktritts aus Z 30 BG. zu. Wenn nun auch nicht zu verkennen ist, daß im allgemeinen im Verlagsbuch handel die vorgesehenen Fristen zur Ablieferung von Hand schriften häufig überschritten und dann verlängert werden, so 66 schließt das noch nicht aus, daß die Einhaltung einer Frist in einem Einzelfalle infolge besonderer Umstände als so wesentlich betrachtet wird, daß eine Nachfristgewährung nicht in Betracht kommt sRG. in Ufita II (1929) 231). Fehlt eine solche Fristsetzung bei einem genau bezeichnten Werk, so kann der Verleger nach K 11 Abs. 2 BG. dem Verfasser hierzu eine angemessene Frist setzen. Dagegen kommt eine solche Fristsetzung überhaupt nicht in Frage, wenn der Berlagsvertrag sich auf sämtliche künftige Werke bezieht, oder zeitlich aus die nächsten Werke des Verfassers. Denn in solchen Fällen kommt eine Verpflichtung des Verfassers zum Schaffen überhaupt nicht in Frage. Nur wenn der Verfasser überhaupt wieder schafft, wird sein Schaffen vom Verlagsvertrag erfaßt. II. Von ganz anderer rechtlicher Natur ist der sogenannte O P - tionsvertrag, der vom Patentrecht her seinen Eingang in das Verlagsrecht gesunden hat. Der Ausdruck »Option« ist mehrdeutig. Es kann sich bei einem Optionsvertrag darum han deln, daß ein ausschiebender Vertrag dergestalt abgeschlossen worden ist, daß die bedingte Borausverfügung bereits im Ver trage selbst getroffen wird, so daß also bei Eintritt dieser Be dingung die Änderung der Rechtslage ohne weiteres eintritt. Dieser Fall ist rechtlich als Verfügung im voraus zu bewerten, so daß, wenn es sich um sine Verfügung über künftige Werke handelt, dann die unter I entwickelten Rechtsregeln auf ihn An wendung finden. Anders dagegen, wenn — und so beim verlegerischen Op tionsvertrag im Regelfälle — kraft des Optionsvertrags dem Optionsbercchtigtcn lediglich das Recht eingeräumt wird, das ihm gemachte Angebot nach freier Entschließung annehmen zu können, so daß also eine Verpflichtung zur Annahme für den Optionsberechtigten in diesem Falle nicht besteht (RG. in Zivil sachen Bd. 136 S. 135). Der verlegerische Optionsvertrag, der regelmäßig im Zu sammenhänge mit einem Verlagsvertrag abgeschlossen wird, hat regelmäßig den Inhalt, daß der Verfasser sich verpflichtet, seine künftigen Werke (und zwar regelmäßig innerhalb eines vertrag lich festgesetzten Zeitraumes) dem Verleger zuerst anzubieten und ihm zum Verlag zu bestimmten Bedingungen zu überlassen. Varianten ergeben sich daraus, daß mitunter — was aber in der Praxis zu Schwierigkeiten führen kann — nichts darüber gesagt ist, zu welchen Bedingungen bei der Annahme durch den Verleger der Verlagsvertrag abgeschlossen wird oder daß die Annahme durch den Verleger dadurch bedingt ist, daß dem Ver fasser von keiner anderen Seite ein günstigeres Angebot ge macht wird. Ein solcher Optionsvertrag ist — anders als der Verlags- Vertrag über künftige Werke — nicht gleichbedeutend mit einem Verlagsvertrag. Vielmehr bedarf es hier noch des Entschlusses des Verlegers, ob er einen Berlagsvertrag abschließen will (dessen Inhalt durch den Optionsvertrag im Regelfälle bestimmt ist). Hinsichtlich des erst noch abzuschließenden Verlagsvertrages liegt aber sine Bindung des Verfassers vor. Dieser muß, wenn der Verlag sich zum Abschluß des Berlagsvertrags entschließt, mit diesem den Vertrag abschließen. Es handelt sich also um einen Vorvertrag (P i n z g e r in GRUR. 1930, 590) zwecks künftigen Abschlusses eines Verlagsvertrags. Wesentlicher Bestandteil dieses Optionsvertrags ist, daß der Verfasser die von ihm Äs druckreif erachteten Werke innerhalb des Zeitraumes, auf den sich der Optionsvertrag bezieht, dem Verlag zwecks Entschließung, ob er einen Verlagsvertrag über diese Werke abschließen will, vorlegt. Solange also die Hand schrift nach Ermessen des Verfassers noch nicht druckreif ist, be steht für ihn noch leine Vorlegungsverpflichtung, während er andererseits nicht verpflichtet ist, dem Verleger Kenntnis über seine Schasfenspläne zu geben. Dagegen ist es nicht notwendig (a. A. P i n z g e r a. a. O.), daß im Optionsvertrag sine vollständige Einigung über den Inhalt des gegebenenfalls abzuschließenden Berlagsvertrags ent halten ist. Es genügt m. E. vollauf, daß die Anbietungspflicht zur Erfüllung des Optionsrcchts des Verlegers vereinbart ist.
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