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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1933
- Sprache
- Deutsch
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- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-01
- Tag1933-01-10
- Monat1933-01
- Jahr1933
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1933
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- [3] - 37
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Nr. 8 (N. 4). Leipzig, Dienstag den 10. Januar 1833. 1Ü0. Jahrgang. Redaktioneller TÄ Mitteilung der Geschäftsstelle Bctr. Jubiläumsnummer des Börsenblattes. Bo» der Jubiläumsnummer des Börsenblattes (hundertster Jahrgang Nummer 1 vom 2. Januar 1933) ist noch eine Anzahl Exemplare vorhanden, die zum Preise von 40 Pfennig für Mit glieder und 80 Pfennig für Nichtmitglieder abgegeben werden. Bestellungen find an die Expedition des Börsenblattes zu richten. Bestellzettel liegt bei. ^ Leipzig, den li. Januar 1933. Dr. H e st. Aus der Arbeit der Geschäftsstelle. (Zuletzt in Nr. 276 vom 26. November 1932.) Bewertung von Außenständen. Für die Bewertung von Außenstände n im Sortiments buchhandel läßt sich keine generelle Norm in Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes aufstellen, vielmehr können dasür nur Richtpunkte gegeben werden. Zweckmäßigerlveise find die Außen stünde etwa wie folgt zu gruppieren: a) nicht gemahnte Forderungen, b) überfällige und gemahnte Forderungen, e) eingeklagtc Forderungen, cl) uneinbringliche Forderungen (Zwangsvollstreckung erfolg los, Schuldner unauffindbar, Forderungen unter 10.— M.). Allenfalls ist noch eine besondere Gruppe für Forderungen zu bilden, die sich aus Ratenabzahlungsgeschäften ergeben. Für diese Gruppe sind infolge der großen Arbeitslosigkeit und der damit für weite Bevölkerungskreife verbundenen Unmöglichkeit zur Erfüllung ihrer Ratenvcrpflichtung besonders hohe Abschrei bungen notwendig, und zwar mindestens 50 bis 75Ä. In einem kürzlich von uns begutachteten Falle haben wir bei Raten, die sich auf mehr als drei Jahre erstrecken, sogar bis zu 85A Ab schreibung für angemessen und zulässig erklärt. Bei den übrigen Gruppen wird man davon ausgehen müssen, daß heute auch noch nicht überfällige Forderungen stets einem Risiko ausgcsctzt sind und daß dafür mindestens 1026 vom Nenn wert abgeschrieben werden müssen und dürfen. Die übrigen Gruppen sind entsprechend im Rahmen zwischen 10A und etwa 50 bis 60Al zu verteilen. Uneinbringliche Forderungen können selbstverständlich in voller Höhe abgeschrieben werden. Nicht empfehlenswert ist die Pauschalabschreibung von den gesamten Außenständen; sie wird von den Steuerbehörden er fahrungsgemäß nur in einer Höhe zugebilligt, die den jetzigen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichend Rech nung trägt. Urheberrechtsschuß deutscher Werke in Lettland. Lettland ist der Berner Übereinkunft zum Schutze von Wer ken der Literatur und Kunst immer noch nicht üeigetretcn. In dem zwischen dem Deutschen Reich und Lettland abgeschlossenen Vertrag zur Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen sichern sich beide Länder aber gegenseitig die uneingeschränkte Meistbe günstigung zu, die, wie ausdrücklich festgelegt worden ist, auch den Urheberrechtsschutz an Werken der Literatur und Kunst um fassen soll. Da in dem zwischen Lettland und Frankreich abge schlossenen Handelsvertrag die Anwendung der Berner Überein kunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst verein bart worden ist, muß der Schuh, den die Berner Übereinkunft gewährt, insbesondere der Schutz des Ubersetzungsrechts, kraft der Deutschland eingeräumten Meistbegünstigung auch den deutschen Reichsangehörigen zugute kommen. Das Bestehen eines Schutzes deutscher Werke in Lettland auf Grund der Meistbegünstigung wird von den lettländischen Be hörden zwar anerkannt, doch ergeben sich bei Durchführung von Nachdrucksprozesseu in Lettland noch Schwierigkeiten insofern, als zwischen beabsichtigter und unbeabsichtigter Ver letzung der Autorenrechte unterschieden wird. Lettland hat noch kein eigenes Urhcbcrrechtsgesetz, cs gelten jetzt noch die Bestimmungen des alten russischen Urhebcrrechlsgesetzes vom 20. März 1911. Dieses Gesetz setzt di« Schadenersatzansprüche verschieden fest, je nachdem die Urheberrcchtsvcrletzung gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist. Der Lettländische Appellhos hat am 30. September 1932 in zwei Klagesachcn wegen llrheberrechtsvcrlctzuug die seinerzeit er gangenen sreisprechcnden Urteile des Rigaer Bezirksgerichts der ersten Instanz Mit der Begründung bestätigt, daß die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst bisher amtlich nicht veröffentlicht worden ist und den Beschul digten daher eine bewußte Verletzung fremder Autorenrechte nicht zur Last gelegt werden könne. Die Deutsche Gesandtschaft in Riga ist Ende Oktober erneut bei der lettländischen Regierung dahin vorstellig geworden, mit tunlichster Beschleunigung da sür Sorge zu tragen, daß die Berner Konvention amtlich be kannt gemacht werde. Eine im guten Glauben begangene Urhcberrechtsverlctzung verpflichtet nur zum Schadenersatz bis zur Höhe des erzielten Gewinns, während eine fahrlässige oder absichtliche Verletzung Anspruch aus Ersatz des gesamten Schadens gibt. Wenn in einem wegen Verletzung eines Urheberrechts dingelciteten Strafverfah ren der Angeschuldigte sreigesprochen wird, so besteht immerhin noch die Möglichkeit, im Wege des Zivilprozesses Schadenersatz in Höhe des erzielten Gewinns zu verlangen. Urhebcrrechtsschutz in Litauen. Das deutsch-litauische Abkommen über den gegenseitigen Schutz des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst ist nach einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 22. November 1932 am 20. November 1931 in Berlin unterzeichnet worden. Ein entsprechender Ge setzentwurf, der vom früheren Reichstage infolge seiner Auflösung nicht mehr verabschiedet worden ist, wurde dem neuen Reichs tage vorgelegt. Nach Annahme des Gesetzentwurfs durch den Reichstag wird wegen der Ratifikation des Abkommens das Weitere veranlaßt werden. Das Abkommen tritt am 30. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Bis dahin bleibt leider der unerfreuliche Zustand bestehen, daß deut sche Reichsangohörigc einen Urheberrechtsschutz in Litauen nicht genießen. Eigentumsvorbchalt. Der Eigcntumsvorbehalt bleibt auch dann wirksam, wenn Bücher nicht zu Wiederverkaufszweckcu, sondern zur Einstellung in die Leihbücherei bezogen werden. Es ist gleichgültig, für welchen Zweck Bücher bestimmt sind; die Benutzung, Abstempe-' lung und Numerierung der Exemplare ändern an dieser Tat sache nichts. Bei broschiert bezogenen Büchern, die mit einem eigenen Bibliothekseinband versehen werden, kommt es darauf an ob der Einband oder die Bogen den wertvolleren Teil dar- stelleu. In der Regel bleibt wohl der Wert des Einbandes hinter den, des Buches zurück, sodaß das Eigentum des Lieferanten nicht durch Verarbeitung nach K 950 BGB. verlorengeht. Die Aus einandersetzung bei Rücksendung solcher Bände im Falle des Kon kurses oder Vergleichsverfahrens der Leihbücherei dürste aller dings im Einzelfalle Schwierigkeiten bereiten. 37
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