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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1933
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- 1933-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1933
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X- 8, 10. Januar 1S33. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. ö. Dtschn Buchhandel. Sind Korrekturkosten zu vermeiden? In dem Aufsatz »Der Verleger und seine Lieferanten, eine zeit gemäße Betrachtung«, der in dieser Zeitschrift am 26. November 1632 erschienen ist, zeigt der Verfasser Mißstände im graphischen Gewerbe ans, die jedem Fachmann bekannt sind, die abzustellen aber nicht ganz einfach ist. Leider wird deshalb dieser einmalige Hinweis auch bald wieder vergessen sein und der gewünschte Erfolg ansbleiben. Die Art dieses Aufsatzes aber, in kurzer und knapper Form einen Überblick über die vorhandenen Mängel zu geben, reizt zu dem Vor schlag an, ihn zum Programm für weitere Arbeiten zu erheben, die mehr auf Einzelheiten eiugehen und die Aufgabenstellung von den verschiedensten Seiten beleuchten. Diese Einzelarbeit wäre dann zum freien Mcinungs- und Erfahrungsaustausch an geeigneter Stelle zu veröffentlichen, wodurch einmal in größerem Kreise immer wieder auf die durch eine schlechte Betriebsführung entstehenden Nachteile und die unnötigerweise sich daraus ergebenden Kosten hingewiesen, zum anderen zur regen Mitarbeit an der Abstellung dieser Miß stände erheblich beigetragen würde. Für einen großen Teil dieser Mängel kanu die Tatsache als Grundübel angesehen werden, daß die Schriftleitungs- und Her stellungsarbeiten noch nicht betriebsmäßig, sondern immer noch büro mäßig aufgezogen sind. Der »Betrieb« beginnt erst in der Setzerei. Gewiß, im graphischen Gewerbe liegen die Dinge besonders schwierig, weil ein einheitlicher Betrieb in den meisten Fällen schwer möglich ist. Mit einer guten Arbeitsvorbereitung im Verlag ist aber das meiste schon getan. Da wir nun schon mitten drin sind in der Problemstellung, soll sogleich ein Einzelfall herausgegriffen werden, den der Verfasser des oben genannten Aufsatzes nur in fünf Druckzeilen gestreift hat, der aber sicherlich von großem volkswirtschaftlichem Interesse ist: die Korrekturen. Die Gesamtverlustc, die durch die Fehlarbeit der Korrekturen entstehen, sind bisher leider noch nicht ermittelt worden. Man wird sich aber eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung machen können, wenn man weiß, daß die Korrekturkosten bis 30, ja sogar bis 40 Prozent der gesamten Satzkosten betragen können. Als Korrek turen sind gerechnet: 1. vom Setzer, vom Verlag (Schriftleitnng) und vom Verfasser verschuldete Korrekturen, 2. durch Abbildungen verursachter Schmalsatz bzw. Breitsatz und 3. durch verschiedene Umstände hervorgerufener Streichsatz. Wenn man von den durch die Setzer entstehenden Korrekturkosten absieht, so kann einzig und allein der Verleger für die Verringe rung dieser Verlustquellen Sorge tragen, der auch besonderes Inter esse daran hat, weil sie für ihn einen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Dazu ist als erster und wichtigster Schritt die Einführung einer »Satzerlaubnis« notwendig, d. h. kein Manuskript darf mehr zum Say gegeben iverden, das nicht wirklich »satzfcrtig« ist. Aller dings ist dieses »satzfcrtig machen« nicht ganz einfach; denn cs gilt nicht nur, die Verfasserkorrekturen vor dem Satz vornehmen zu lassen lmas eventuell eine Umschrift des Manuskriptes bedingt), es gilt auch den Umbruch v o rz u b c r e i te n und bis ins kleinste fest- zulegcn, damit Schmal- oder Brcitsatz sofort auf der Maschine mit gesetzt iverden kann und die Zeilen, die evtl, über den vorgesehenen Umfang hinauslanfen, bereits vor dem Satz herausgestrichen werden können. Werden diese Maßnahmen alle sorgfältig ansgeftthrt und da durch der eigentliche Satzvorgang ganz ans Ende der Herstellungs- arbciten gerückt, so ist es möglich, sofort im Umbruch zu setzen und die Fahne fortfallen zu lassen, was allerdings voraussetzt, daß beim Umbruch ausnahmslos sämtliche Druckstöcke zur Stelle sind. Der Vorteil für den Verlag ist die Senkung des Korrektursaktors, wenn auch nicht gleich auf 0,0 Prozent, so doch wenigstens auf 2 bis 3 Prozent. Dipl.-Jng. Ernst Berendt. Neue Gesetze und Verordnungen. Unter dieser Rubrik werden wir von nun an fort laufend kurze Berichte über neue, die Interessen des Buchhandels berührende Gesetze, Verordnungen und Erlasse bringen. Reichskommissar für Preisüberwachung. Nach Beendigung des Amtes des bisherigen Neichskommissars für Preisüberwachung ist durch Verordnung vom 23. Dezember 1632 bestimmt worden, daß der Reichskommissar für Preisüberwachung dem Neichswirtschaftsministerium untersteht, d. h. also, daß die Be fugnisse des Preiskommissars in Zukunft vom Neichswirtschafts ministerium ansgeübt werden. Ausfuhr von Kunstwerken. Die Geltungsdauer der Verordnung über die Ausführung von Kunstwerken vom 11. Dezember 1616 in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 1626 (RGBl. I S. 244) wird durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Dezember 1632 bis ans weiteres ver längert. Steuerliche Behandlung von Jubiläumsgeschenken. Der Neichsminister der Finanzen weist in einem Erlasse vom 7. November 1632 die Landesfinanzämter darauf hin, daß er sich in Abänderung seines Erlasses vom 11. Februar 1632 gemäß tz 131 AO. unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes damit einverstanden er kläre, daß künftig allgemein Jubiläums-Geldgeschenke unter be stimmten Voraussetzungen cinkommen- und schenkungsstenerfrei zu behandeln sind. Es sei daran erinnert, daß solche Geschenke nach der Rechtsprechung des Neichsfinanzhofes bisher als einkommen- und schenkungssteuerfrei nur dann behandelt wurden, wenn sie übliche Gclegenheitsgeschenke im Sinne von 8 18 Ms. 1 Nr. 16 ErbStG. darstellten, d. h. also Sachgeschenke (Ehrengeschenke) oder Geldge schenke in mäßiger Höhe. Nach dem Erlasse des Reichsfinanzmtnisters sind Jubiläumsgeldgeschenke in Zukunft aber stets als steuerfrei zu behandeln, wenn sie die Summe von NM 4000 bzw. 8000 oder 10 000 bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von 25, 40 bzw. 50 Jahren nicht überschreiten. Erstattungen bereits von Jnbiläumsgaben entrichteter Steuern dürfen auf Grund dieses Erlasses nicht vorgenommen werden. 38 Stellvertretung für den Reichspräsidenten. Nach dem Gesetz über Änderung der Neichsverfassung vom 17. Dezember 1632 erhält Artikel 51 der Neichsverfassung folgende Fassung: Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Präsidenten des Reichsgerichts vertreten. Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl. Finanzgerichtsordnung. Die neue Finanzgerichtsordnung vom 16. Dezember 1632 ordnet die Neubildung der Finanzgerichte bei den Landesfinanzämtern an. Von der Neubildung an übernehmen die neuen Finanzgerichte die Geschäfte der bisherigen Finanzgerichte und Oberbewertnngsaps- schiisse, die bisher auf Grund der Neichsabgabenordnung und des Neichsbewertungsgesetzes gebildet waren. Die Finanzgerichte setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, der zugleich auch Vorsitzender sämtlicher Kammern ist, aus den vom Neichsfinanzminister aus Kreisen der Mitglieder des Landesfinanzamts bestellten beamteten Beisitzern (den sogenannten ständigen Mitgliedern) und den jeweils für eine sechs Jahre dauernde Wahlperiode gewählten ehrenamt lichen Mitgliedern. Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Finanzgerichts wird vom Präsidenten des Landesfinanzamts be stimmt. Die Hälfte dieser Mitglieder wird von Organen der Selbst verwaltung oder von Vertretungen der Länder, die andere Hälfte von öffentlich-rechtlichen berufsständischen Vertretungen gewählt, also ins besondere den Industrie- und Handelskammern, Gewerbekammern, Handwerkskammern oder gleichstehenden Kammern. Ta für den Grundbesitz eine öffentlich-rechtliche berussständische Vertretung nicht besteht, ist die Zahl der Mitglieder, die das Grundvermögen und die Betriebsgrundstücke vertreten sollen, den berussstündischen Vertre tungen der Gewerbe zuzuweisen, die eine entsprechende Anzahl von Grundbesitzern zu berücksichtigen haben. Der Börsenverein ist bemüht, in Zusammenarbeit mit den Kreisvereiucn, die mit den lokalen öffentlich-rechtlichen berufsstän- dischen Vertretungen in engerer Fühlungnahme stehen, bei der Wahl der ehrenamtlichen Mitglieder auch für Berücksichtigung der Inter essen des Buchhandelsstandes durch geeignete Wahlvorschläge Sorge zu tragen.
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