Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1940
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- 1940-08-20
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Patent- und Gebrauchsmusterschutz Die Verordnung vom 20. Juli 1940 (RGBl. I, S. 1009) erstreckt den deutschen Patent- und Gebrauchsmusterschutz auf das Protek torat Böhmen und Mähren unter Einführung einiger Übergangs bestimmungen. Das neue Recht gilt ab 1. August 1940. Nach dem 31. Juli 1940 können beim Patentamt in Prag Patente nicht mehr angemeldct werden. — Das Patent- und Gebrauchsmusterrccht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich wird durch eine ausführliche Verordnung vom 17. Juli 1940 (RGBl. I, S. 1050 ff.) geregelt. Die Rechtsvorschriften werden ver einheitlicht und ebenso der Wirkungsbereich der Patente. Wegen der zahlreichen Einzelheiten der Regelung muß auf die Verordnung selbst verwiesen werden. Ergänzung der Sachschäden-Feststellungsoerordnung Die Verordnung zur Feststellung von Sachschäden infolge des Krieges wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: Als Sachschäden sind auch die zum Zwecke der Minderung oder Abwendung eines Sachschadens aufgewandten Kosten festzustellen, soweit die Aufwen dungen angemessen waren. — Im Falle' der Zerstörung oder des Verlustes beweglicher Sachen, die nicht zur Veräußerung bestimmt waren, treten an die Stelle des gemeinen Wertes diejeni gen Kosten, die bei einer Wiederbeschaffung aufzuwenden sind oder im Zeitpunkt der Feststellung aufzuwenden waren. Die Wieder- beschafsungskosten sind um eine» angemessenen Betrag zu kürzen, wenn die Sache wegen der Dauer des Gebrauches, des Grades der Abnutzung oder aus ähnlichen Umständen einen geringeren Wert hatte. Soweit die Billigkeit es erfordert, kann hiervon abgesehen werden. — Als Wertminderung beschädigter Sachen ist der Betrag für eine sachgemäße Instandsetzung anzusehen. Soweit nach der Instandsetzung noch ein Mindcrwert verbleibt, ist auch dieser zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 26. August 1939, sic gilt nicht für Sachschäden der Schiffahrt. (Verordnung vom 20. Juli 1940, RGBl. I, S. 1007.) Zahlung von Zinszuschiissen in den Jreimachungsgebieten Da mit der Wicderbesiedlung der freigemachten Gebiete im Westen begonnen worden ist, werden, um den Schuldendienst in die sen Gebieten so rasch wie möglich wieder in Gang zu setzen, Zins- Zuschüsse nach Richtlinien des Neichswirtschaftsministers und des Rcichsministers des Innern vom 26. Juli 1940 gewährt. Diese Richtlinien sind abgedruckt im Ministerialblatt des Reichswirtschasts- ministeriums 1940, S. 377, und können als Sonderdruck von Carl Hcymanns Verlag, Berlin, bezogen werden. Steuervcrmerke bei Anmeldungen im Handelsregister Anmeldungen zum Handelsregister über urkundensteuerpflichtige Ncchtsvorgänge (Erteilung der Prokura, Beitritt von Gesellschaftern, Errichtung einer Personengesellschaft usw.) sind nur dann zu ver steuern, wenn über den Nechtsvorgang keine besondere Urkunde er richtet worden ist. Ist eine solche Urkunde vorhanden, so unterfällt diese der Urkundensteuer und die Anmeldung bleibt steuerfrei. Bei Nachprüfungen ist es aber vielfach vorgekommen, daß für die An meldung die Steuer noch einmal erhoben wurde, obwohl der Rcchts- vorgang bereits versteuert war. Darum ist jetzt auf Anmeldungen zum Handels- (und Vereins-) Register über steuerpflichtige Vor gänge ein Vermerk über die erfolgte Versteuerung anzubringen oder zu vermerken, daß nicht versteuert wurde, weil das bereits bei der über den Vorgang errichteten Urkunde geschah. Soweit beim Bestehen von Zweigniederlassungen der Kostenansatz ausschließlich vom Kosten beamten der Hauptniederlassung vorgenommen wird, hat dieser die Steucrbescheinigungcn auch auf den für die Gerichte der Zweig niederlassung bestimmten Anmeldungen anzubringen. (Neichssteuer- blatt Nr. 58 vom 11. Juli 1940, S. 648.) Lterbegeldbeihilfen für gefallene Gesolgschaftömitglicder Der Neichsminlster der Finanzen erklärt sich in seinem Bescheid vom 19. Juli 1940 damit einverstanden, daß Sterbegeldbeihilfen an Hinterbliebene von gefallenen Gcfolgschaftsmitgliedern noch als Arbeitgeberunterstützung des Gefallenen gelten. Sie bleiben in deren Nahmen lohnsteuerfrei, wenn sie spätestens vier Wochen nach dem Bckanntwerden des Todes gezahlt werden. (Neichssteuerblatt Nr. 63, S. 681.) Die Einwirkungen einer Preisvorschrift auf laufende Verträge Unter dieser Überschrift klärt Landgerichtsrat vr. Süßkoch beim Neichskommissar für Preisbildung im Mitteilungsblatt des Neichs- tommissars für Preisbildung I, Nr. 32 vom 12. August 1940 ab schließend die bestehenden Unklarheiten. — Wenn die Preisvorschrift die laufenden Verträge nicht erwähnt, besteht keine Verpflichtung, die im Vertrage festgesetzten Preise zu ändern. Handelt es sich um sogenannte Sukzessivverträge, bei denen fortlaufend neue Lieferungs- Verpflichtungen und Vergütungsansprüche entstehen, so trifft diese Regelung nur das einzelne noch nicht abgewickelte Geschäft. Ist in der Preisvorschrift ausdrücklich gesagt, daß sie sich auch auf laufende Verträge bezieht, ändert sich der Preis kraft Gesetzes. Soll die neue Vorschrift fiir laufende Verträge gelten, »soweit der Verkäufer noch nicht geleistet hat«, so sind für die bereits gelieferten Waren die alten Preise zu zahlen, während für die noch zu liefernden Waren die neuen Preise zu berechnen sind. Als laufend gelten solche Ver träge, die vom Verkäufer noch nicht ganz erfüllt sind. Verstöße gegen die Verbrauchsregelung Zu der Strasverordnung über die Verbrauchsregelung gibt der Reichswirtschaftsminister im Nunderlaß vom 28. Mai 1940 (NWMBl. Nr. 23 vom 1. August 1940) nähere Erläuterungen. Daraus ergibt sich, daß der Tausch bezugsbeschränkter Waren unter Gewerbetrei benden strafbar und besonders scharf zu ahnden ist. Ebenso wird es streng verfolgt, wenn Gewerbetreibende, ohne im Besitz einer ent sprechenden Bezugskarte zu sein, für ihren eigenen Bedarf Waren dem eigenen Betriebe entnehmen. Dagegen ist der Tausch bezugs beschränkter Erzeugnisse unter Verbrauchern oder der Verkauf von Verbraucher an Verbraucher nicht strafbar, soweit das nicht gewerbs mäßig geschieht. Auch die Übertragung von Karten, bei denen die Übertragung nicht ausgeschlossen ist, wird nur bestraft, wenn das in Bereicherungsabsicht geschieht. Die Freizeit für Jugendliche im Einzelhandel Nach § 17 des Jugendschutzgesetzes ist allen im Einzelhandel be schäftigten Jugendlichen ein freier Nachmittag zu gewähren. Eine Anordnung des Neichsarbeitsministers (Völkischer Beobachter vom 13. August 1940) faßt die Bestimmung neu. Danach ist Jugendlichen über sechzehn Jahren, die in Verkaufsstellen aller Art beschäftigt sind, nur noch alle zwei Wochen ein freier Nachmittag ab 14 Uhr zu geben. Alle Jugendlichen unter sechzehn Jahren erhalten jedoch nach wie vor jede Woche einen freien Nachmitag bzw.. im wöchentlichen Wechsel einen freien Vor- oder Nachmittag. In Notfällen können die Gewerbeaufsichtsämter eine andere Entscheidung treffen. Lebens mittelgeschäfte, in denen höchstens drei Gcfolgschaftsmitglieder sind, brauchen den Jugendlichen über sechzehn Jahren keinen freien Nach mittag zu gewähren. Erleichterung des Nachweises dcutschblütiger Abstammung Um die Belastung zu vermeiden, daß zum Nachweis der deutsch- blutigen Abstammung Behörden und Dienststellen der Wehrmacht gegenüber die Familienangehörigen sich immer wieder die Urkunden verschaffen müssen, bestimmt die Verordnung vom 1. August 1940 (RGBl. I, S. 1063): Der Nachweis gilt als erbracht 1. von Mit gliedern der NSDAP, oder ihrer Gliederungen und von Ehegatten solcher Mitglieder durch das Vorlegen einer Bescheinigung des zu ständigen Kreisleiters oder des übergeordneten Hoheitsträgers der NSDAP., daß der Nachweis bereits geführt worden ist; 2. von Be amten und Angestellten des öffentlichen Dienstes und von Ehegatten solcher Personen, sowie von Angehörigen der Wehrmacht, des Reichs arbeitsdienstes und ihrer Ehegatten durch Vorlegen einer Bescheini gung ihrer Dienststelle, daß der Nachweis bereits dort geführt wor den ist; 3. von Vollgeschwistern der oben genannten Personen durch Vorlegen der dort geforderten Bescheinigungen; 4. die Nachkommen der unter 1—3 genannten Personen können die dort geforderten Be scheinigungen auch für ihren Abstammungsnachweis verwenden. Diese Verordnung, die Ausnahmen im Bereich des Personenstandsgesetzes und des Neichserbhofgefetzes erfährt, gilt für das gesamte Gebiet des Großdeutschen Reiches. Recht der eingcgliedertcn Ostgebiete Die steuerliche Behandlung der kommissarisch verwalteten Gewerbebetriebe und ihrer Ver walter regelt der Runderlaß des Reichsfinanzministers vom 27. Juni 1940 (Reichssteuerblatt Nr. 57, S. 633). Uber Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entscheiden die allgemeinen Vorschriften. Da aber die Festsetzung zutreffender Einkommensteuer-Vorauszahlungen unter gegenwärtigen Umständen oft recht erschwert ist, ist es auch möglich, die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs zu erheben nach den Vorschriften, die für die Lohnsteuer gelten. Dabei treten an die Stelle des Arbeitslohnes alle Bar- und Sachleistungen, die dem Ver walter aus dem Betriebe zufließcn. Wird zu wenig einbehalten, has tet nicht der Betrieb, sondern der Verwalter. — Die Sachschä- den-Feststellungsverordnung und die vier Durchfüh rungsverordnungen dazu gelten rückwirkend vom 26. Apgust 1939 an und, soweit die Schäden durch die Inanspruchnahme für Zwecke der polnischen Wehrmacht entstanden sind, bereits vom 1. August 1939 an. (Verordnung vom 25. Juli 1940, RGBl. I, S. 1040.) — Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, frühestens jedoch vom 1. April 1940 an gelten die Notdien st Verordnung nebst den dazu ergan- Nr. 193 Dienstag, den 20. August 1940 295
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