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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1929
- Strukturtyp
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- 1929-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1929
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- Deutsch
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Deutlicher wird die Standortsfrage, betrachtet man die Größe der Buchhandclsstädte im Vergleich zur Zahl der Buch handlungen. Von 66 Orten Württembergs, die Buchhandlungen haben, sind 23 Orte bis 6 WO Einwohner mit zusammen 27 Buchhandlungen, 10 000 „ „ „ 51 „ 15 000 k, „ „ 16 „ 20 000 „ „ 21 „ 30 000 „ „ 28 „ 60 000 „ „ 51 „ 345 000 „ „ „ 239 „ Reine Buchhandlungen gibt es kaum in Städten unter 10 000 Einwohnern. Sortimente in Kleinstädten haben fast durchweg einen Nebenbetrieb, meist Papier- und Schreibwaren. Öfters ist auch die Buchhandlung der Nebenbetrieb, beispiels weise eines Zeitungsverlages oder einer Druckerei. Bei einer Einwohnerzahl von 4000 entsteht gewöhnlich eine Buchhand lung. Ist 6000 erreicht, werden es 2 Betriebe. Sind Orte mit einer Buchhandlung bei weniger Bevölkerung gezählt oder meh rere in kleinem Ort, sodaß wenig Spielraum zu Bewegung und Ausbreitung vorhanden ist, können wir stets spezielle Bedin gungen feststelleu, etwa Sitz von Garnison und großen Schulen, aber auch das Betreiben einer Spezialbuchhandlung wie Anti quariat, dessen Kundschaft nicht persönlich erreicht werden muß. Untersucht man noch die juristische Betriebsform der Buch handlungen Württembergs, finden wir die meisten Firmen, rund 86°/>, in persönlichem Besitz des Inhabers, was mit der Ware Buch und deren eigenartigem Charakter zusammenhängt. Vermutlich sind von den restlichen 14°/» Gesellschaften noch ein gut Teil Familiengesellschaften, deren Form aus irgendeinem Grund (Erbschaft, Steuer) so geregelt ist. Auf alle Fälle steht meistens ein Buchhändler als Persönlichkeit in der Leitung. Der Unfug unbestellter Zusendungen. Von vr. K u r t R u n g e, Rechtsanwalt in Leipzig. In der Kölnischen Volkszeitung vom 23. Mai 1829 hat Land- gerichtsdtrektor vr. Pomp (Bonn) einen Artikel unter obiger Über schrift veröffentlicht, der sich mit großer Schärfe gegen unverlangte Zusendungen von Waren an das Publikum wendet. Offenbar ist der Artikel durch einen konkreten Fall veranlaßt, in dem der Lieferant einer unbestellten Ware den Empfänger wegen Unterschlagung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, weil dieser die Ware trotz wiederholter Aufforderung nicht zurückgesandt hat. Es ist immer bedenklich, einen Einzelsall zum-Anlaß allgemein-rechtlicher Betrachtungen zu nehmen, weil dann diese Betrachtungen meist einen sehr einseitigen Charakter erhalten. Nur so ist es erklärlich, daß der Verfasser des Artikels, offenbar ein noch amtierender Richter, derart weit über das Ziel hinausschießt und allen Ernstes die Behauptung aufstellt, der Kunde eines Buchhändlers dürfe ihm zur Ansicht gesandte broschierte Bücher aufschneiden, ohne durch diese Handlung eine Aneignungsabsicht zu betätigen. Hiergegen hat sich mit Recht bereits ein offenbar von buchhändle rischer Seite stammender Artikel in der Kölnischen Volkszcitung vom 5. Mai 1929 gewandt, in dem verlangt wird, daß man einen deut lichen Trennungsstrich mache zwischen unverlangten Zusendungen aller möglichen Waren, die sich zu einer Belästigung des Publikums ausgewachsen haben, und den seit Jahrzehnten üblichen und vom Publikum geschätzten Ansichtssendungen des regulären Buchhandels. In der Inflationszeit wurde seitens der wissenschaftlich und litera risch interessierten Kunden der Buchhändler lebhafteste Klage darüber geführt, daß damals die regelmäßige Durchführung von Ansichts sendungen nicht mehr möglich war, und es wurde allgemein begrüßt, als sich nach erfolgter Währungsstabilisterung das System der An sichtssendungen, wenn auch unter erschwerten wirtschaftlichen Ver hältnissen nicht in demselben Maße wie vor dem Kriege, wieder ein zubürgern begann. Auf diese Weise wird z. B. dem Hochschulpro fessor ermöglicht, sämtliche Neuerscheinungen seines Fachgebietes kurz zu prüfen und sich darüber schlüssig zu werden, inwieweit ihm die Anschaffung des einen oder anderen Buches lohnend erscheint. Gerade mit Rücksicht auf diese Übung war es den meisten Rechtsstudenten ein geläufiges Beispiel, baß bet Behandlung der Frage des stillschwei genden Vertragsschlusses durch konkludente Handlung stets das Aus schneiden des vom Buchhändler zur Ansicht gesandten Buches erwähnt wurde. Die Kenntnis dieser buchhändlerischen Gepflogenheit dürfte Gemeingut der gebildeten Welt sein, und es ist deshalb kein Zufall, baß der führende Kommentar zum Handelsgesetzbuch von Staub be züglich der Ansichtssendungen des Buchhandels ausdrücklich auf einen Aufsatz im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vom 24. Juni 1904, Seite 5480 ff. von vr. Biberfcld Bezug nimmt, in dem ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1903 be sprochen wird, durch das der Kunde eines Buchhändlers zur Bezah lung des Kaufpreises eines zur Ansicht gesandten Buches verurteilt worden ist, nachdem der Buchhändler unter Beobachtung des § 326 BGB die Rücknahme des Buches abgelehnt hatte. Es ist deshalb unverständlich, wie ausgerechnet von juristischer Seite behauptet werden kann, das zur Ansicht gesandte und ausge schnittene Buch sei durch das Ausschneiden nicht Eigentum des Empfängers geworden und brauche deshalb von diesem nicht bezahlt zu werden. Man weiß, daß gerade unter den heutigen schwierigen wirtschaft lichen Verhältnissen das durch die kostenlose Zustellung von Ansichts sendungen seitens des Buchhändlers gewährte Entgegenkommen heute weitestgehend ausgeniitzt, ja geradezu mißbraucht wird, indem die Kunden die Bücher lesen und dann oftmals nicht einmal in einwand freiem Zustande zuriickgeben. Wollte man dem Kunden nunmehr auch noch einen Freibrief geben, die Bücher sogar aufschneiden zu dürfen, ohne damit die Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises zu übernehmen, so müßte dies praktisch zur Einstellung jeglicher An sichtssendungen führen, weil der Absatz auf Grund derartiger An sichtssendungen auf ein Minimum zusammenschrumpfen würde. So sprechen nicht nur schwerwiegende rechtliche Bedenken, die sich aus der durch das Ausschneiden bewirkten materiellen Veränderung des Buches ergeben, sondern auch zwingende wirtschaftliche Gründe gegen den von Landgerichtsdirektor vr. Pomp vertretenen einseitigen und unzutreffenden Standpunkt. Diese Ausführungen sollen ebensowenig wie die in der Kölni schen Volkszeitung vom 5. Juni dazu dienen, daß sich dahinter die Unzahl von Lieferanten verschanzen soll, deren Verhalten mit Recht als Landplage gegeißelt wird, und wogegen ich mich auch bereits im Börsenblatt vom 18. November 1928, Seite 1374. gewandt habe, son dern bezwecken lediglich, den regulären Buchhandel und die von ihm seit Jahrzehnten im Interesse des bücherkausenden Publikums be obachteten Gepflogenheiten gegen rechtlich wie sachlich unbegründete Behauptungen in Schutz zu nehmen. Der Glaube an die Sache. Bei Gelegenheit des »Tag des Buches« habe ich viel dazu ge lesen, Feiern selbst mitgcmacht und darüber sprechen hören und eine Erkenntnis, die auch in Bezug zu anderen Fragen mir ausdämmerte, wurde mir hier zur Gewißheit: Nur die Werbung hat Aussicht aus Wirkung, die für eine Sache unternommen wird, an die man glaubt. — Das mag vielleicht vor ein paar Jahren noch anders gewesen sein, aber jetzt hat sich die Einsicht des Publikums geschult. Weder hinter Sachlichkeit noch hinter Pathos kann Berechnung sich verbergen. Weil jeder einzelne stark zur Berechnung neigt und auch dazu gezwungen ist, so beurteilt er sie beim Anderen, ohne sie zu verurteilen, aber er schätzt sie als etwas Alltägliches ein, das ihm kein besonderes Inter esse abnötigt. Die Zeit ist vorüber, daß man in der Berechnung eine besondere Scharfsinnigkeit bewunderte, sie ist eben nötig und selbst verständlich, und der suchende Sinn strebt darüber hinaus. Die Werbung, die über eine Berechnung mit dem Ziel auf materielle Vor teile hinauswächst, klingt jetzt wie etwas neues in die Aufmerksam keit der Masse hinein. Je mehr man die unendlichen Varianten des Lebens kennt, desto fester vertraut man seinen Grundmotiven. Man horcht nur auft wo sie durchklingen im Guten wie im Bösen. Eins der Grundmotive menschlicher Kraft ist der Glaube. Es kommt nicht so sehr darauf an, wofür der Glaube sich einsetzt, sondern baß es Glaube ist. Der Glaube an die im Buche niebergelegten geistigen Güter der Mensch heit ist an sich unerschütterlich, aber es klang am Tage des Buches eine Klage durch alle Äußerungen: Wir können unseren Glauben ja nicht aufrechterhalten, wenn wir das Mißtrauen haben müssen, baß Berechnung die Feder des Autors geführt hat. Wir können nur im Glauben werben, wenn wir fühlen, Bücher werden aus einem inneren Muß geschrieben. Sie bedeuten die Hochspannung eines Menschen geistes. Wunderbar gerecht ist die Zeit. Ich möchte es getrost sagen, daß nur die Bücher auf mehrere Generationen wirken, die fern von materiellen Berechnungen entstanden sind. Den Geist zu verkaufen ist Sünde wider den Geist der Menschheit und rächt sich durch schnelles 741
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