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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1929
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- 1929-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1929
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Jnvergessenheitgeraten. Aber der verantwortungsbewußte Diener des Buches muß sich dafür entsetzen, daß diese Sünde immer seltener geschieht. Er, der fähig ist zu unterscheiden, soll entscheiden zwischen dem, wofür er mit gutem Gewissen werben kann, und dem, das durch seine Macht noch schneller versinken kann, als die Macht der Zeit es versinken läßt. Der Glaube an die Aufgabe des Buches muß ihm Mut geben für die Verteidigung des reinen Geistes. Frieda Magnus-Unze r. Osterrieth, A.: Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. Gesetz vom 9. Januar 1907 mit den Abänderungen vom 22. Mai 1910. Zweite Auslage, neubearbeitct von vr. Bruno Marwitz, Justizrat, Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Berlin. Berlin 1929: Carl Heymanns Verlag. 8", VIII u. 269 S. In Leinen Mk. 12.—. Die erste Auslage dieses Werkes erschien 1907 im gleichen Ver lag. Die erst vor kurzem herausgekommene, von Justizrat vr. Mar witz bearbeitete zweite Auflage ist uni den durch das Gesetz vom 22. Mai 1910 hinzugefügten 8 15a (Filmschutz) vermehrt. Im 8 10 wird aus die zwischen dem Reichswirtschastsverband bildender Künstler und dem Börsenverein, dem Berlegerverein und anderen Fachverbänden 1926 vereinbarten Richtlinien für Abschluß und Aus legung von Verträgen zwischen bildenden Künstlern und Verlegern verwiesen. Es ist selbstverständlich, daß diese Richtlinien von den vertragschließenden Verbänden nicht zwangsläufig für verbindlich erklärt werden können, und daß ihnen nur die Bedeutung von Ver kehrssitten zukommt. Mit Recht hebt Marwitz hervor, daß sic für die Auslegung von Verträgen und für die Entwicklung der rechtlichen Be ziehungen auf dem Gebiete des Kunstschutzes keine geringere Rolle spielen werden als seinerzeit die Vcrlagsordnung für den deutschen Buchhandel auf dem Gebiete des Buchverlags. Der Wert des Kommentars wird durch den Anhang erhöht. Dieser enthält die internationalen Bestimmungen, und zwar die Revidierte Berner Übereinkunft, die Übereinkunft von Montevideo, die Gegen seitigkeitsverträge mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Be stimmungen über das Copyright), außerdem noch die Vorschriften über Zusammensetzung und Geschäftsbetrieb der Sachverständigen- kammern für Werke der bildenden Künste und Photographie und die oben genannten Richtlinien. Rein äußerlich unterscheidet sich die zweite Auflage von der ersten durch den wesentlich erweiterten Umfang — das ist ohne wei teres verständlich, wenn man bedenkt, in welchem Ausmaße sich seit 1907 Rechtsprechung und Literatur auf diesem Spezialgebiete betätigt haben —, ferner dadurch, daß bei jedem Paragraphen vor dem Kom mentar die Spezialliteratur angeführt wirb, die ebenfalls wie schon srühcr vorangestellten Übersichten aber wesentlich ergänzt und er weitert worden sind. Schon in der Einleitung hebt Marwitz hervor, daß eine mehr als zwanzigjährige Entwicklung dazu gezwungen habe, Überholtes zu streichen, Fehlendes zu ergänzen und Unvollständiges zu vervoll kommnen. Gerade diese kurze aber sehr instruktive Einleitung ergibt klar die Einstellung des Bearbeiters zu den mancherlei in der Lite ratur lebhaft diskutierten Problemen. Im Kommentar selbst wird sie dann eingehend begründet. Dabei weicht Marwitz natürlich in vielem von Osterrieth ab; mit einer gewissen Pietät ist aber dessen Auffassung stets mit erörtert. Ein Eingehen auf alle Einzelheiten würde den Nahmen dieser kurzen Besprechung überschreiten. Nur wenige Gesichtspunkte seien zur Charakterisierung des Gesamtwerkes hervorgehoben. Während Osterrteth die Festlegung einer bestimmten Frist als Schutzdauer will kürlich nennt, meint Marwitz, es komme für die Festlegung der An gemessenheit ganz auf die Einstellung an, die der Einzelne auf diesem stark umstrittenen Gebiet einnehme. Jedenfalls könne die zeitliche Begrenzung immer nur ein Kompromiß zwischen den Interessen des Urhebers und seinen Erben und denen der Allgemeinheit an den Kulturgütern darstellen. Jedes Kunstwerk ist Ausfluß und Teil der Kultur des ganzen Volkes, »eine Tatsache, die in Rechtsleben und Rechtsprechung bei weitem nicht die ihr gebührende Beachtung findet«. Beim Begrisf des Sammelwerkes (8 6) weicht Marwitz von Osterrieth ab. Stets müssen Beiträge mehrerer vorliegen. Beiträge lediglich eines Urhebers bilden kein Sammelwerk im Sinne der an geführten Gesetzesvorschrift. Daß die hieraus sich ergebenden Folge rungen unbefriedigend sind, stellt Marwitz selbst fest. 8 6, einfach aus dem Literarischen Urheberrcchtsgesetz entnommen, entspricht nicht den Anforderungen des Kunstschutzes und bedars daher neuer ge setzlicher Behandlung. Auch in 8 8 (Miturheberschaft) wird zutreffend die Ausfassung Osterrieths abgelehnt, daß die Rechtsversolgung wegen Eingriffs in das Urheberrecht nur kraft Majoritätsbeschlusses möglich sei. Jeder Mitberechtigte — so Marwitz — kann vielmehr kraft seines Persön lichkettsrechts Vorgehen. Das Persönlichkeitsrecht (droit moral; 8 12) ist kein Vermögensrecht. Es endet mit dem Ablauf der Schutzfrist. Es umfaßt auch das Recht der Namensanbrtngung und ist als solches selbstverständlich übertragbar. Wichtig und interessant sind die Aus führungen zu den Paragraphen 18—24 (Vervielfältigung und Ver breitung). Das Recht am eigenen Bilde erstreckt sich nicht nur auf die Gesichtszüge (so Osterrieth), ebenso kommt es nicht bloß darauf an, daß die Darstellung die Person zu identifizieren ermögliche; denn nicht die Absicht des Urhebers ist ausschlaggebend, sondern allein der Wille des Abgebildeten. Das ist wichtig für die Zulässigkeit der Ver breitung einer Karikatur. Vor ihr darf nach Ansicht von Marwitz entgegen der herrschenden Lehre nicht halt gemacht werden, denn diese herrschende Lehre führt zu unhaltbaren Ergebnissen: Das ernsthafte Bildnis darf nicht veröffentlicht werden, die Verbreitung der Kari katur aber, obwohl sic für den Betroffenen viel unangenehmer sein kann, ist erlaubt. Diese wenigen Einzelheiten mögen genügen. Sie lassen erkennen, mit welcher Gründlichkeit allen Streitfragen nachgegangen ist. Es ist selbstverständlich, daß diese Akribie der Forschung und Darstellung vor allem dort hervortrttt, wo es sich um die Frage der modernen Fortbildung des Urheberrechts handelt, z. B. beim 8 16a über Filmschutz. vr. Heß. Für die buchhandlerische Fachbibttothek. Alle für diese Rubrik bestimmten Einsendungen sind an die Schrift« leitung des Börsenblattes, Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, Postschließ- fach 274/75, zu richten. Vorhergehende Liste s. 1929, Nr. 150. Bücher, Zeitschriften, Kataloge usw. Ammon, vr. Hermann: Deutsche Literaturgeschichte in Frage und Antwort von Luther bis zur Gegenwart. 2., durchgesehene u. erg. Ausl. Berlin 1929: Ferd. Tümmlers Verlag. 234 S. Lwd. Mk. 6.50. 4nbruvk. Nonatssekrikt kür moderne Nusik. 11. dg. kl. 6. Wien I: klniversal-kdition .4.-0. 4us dem Inkalt: R. Rrsnsk: Opsru- erkakrung. — U. Orak: Oper im neuen Russland. vrgsdnisss einer 8tudienkakrt. — II. Outman: viteraten Kaden die Oper erkunden I 4nroigvr kür den vuek-, Kunst- u. Nusikalienkandel. 70. dakrg., Nr. 26. Wien: Verlagsanstalt Oskar Riseder. 4us dem Inkalt: vritts östsrreiediseks und dsutseke 4rbeitsvocks im Lekloss 4u (8alrkammsrgut). Anreißer kür den Äkvoirer. knekkandel. 41. dg., Nr. 12. Aüriek: 4rt. Inst. OrsII Russin 4us dem Inkalt: 2um 60jäkrigen 8e- stsksn der Rirma 0. N. Lbsll in Mriek. — Wegleitung kür Arbeitgeber, dis Ausländer besekaktigen vollen. kartk, dokann Ambrosius, Vviprig: Nediriniseks Novitäten. Inter nationale Rundsekau über alle Rrsedsinungen der msdir. Wissen- sedakten nebst keksraten über vioktige und interessante 4b- kandlungsn der Raekprssss. 38. dg., Nr. 7. — Rolzdecdnisede Ridliotkek. Nonatl. Vnreiger aller Nsuersekei- nungen suk dem Osbiets der Rk^sik, Natkematik, Astronomie, Nsekanik, Odsmis usv. Nit ksk. über viektige u. interessante Ldkaodlullgsn der Raedpresse. 57. dg., Nr. 7. Leriekt über die Verwaltung der Universität» Libliotkelr ru Koriin im Rscknungsjsdr 1928. Rerlin 1929: Rreussiseks Oruekersi- und Verlags-^ktiengeskIIsekakt. 22 8. Brcitkopss Nachrichten an den Musikalienhandel aller Länder. 5. Jg., Heft 4. Leipzig: Breitkopf L Härtel. Das lebendige Buch. Blätter für Lebensgestaltung. 3. Jg., Folge 2, 1929. Markersdorf, Bez. Dresden: Rudolf Schneider. Inhalt: Buchbesprechungen. »Die küekvrpost«. Nonatlieker Vnreiger von Nsusrsedeinuogsn des deutseken Ruokkandels aus allen Osbisten des Wissens und der 8cdöoen viteratur. 11. dg. duni 1929. Rranlrkurt a. N.: II. viledsr. 16 8. 8° Nit 8oklü8ss1 nur Rrmiltlung der Verleger. Der Buch- und Zritschristcuhandel. 50. Jg., Nr. 26. Berlin. Aus dem Inhalt: Sind die heutigen größeren und mittleren Zeit schriftenvertriebe noch rentabel? — Die Jubelfeier des Hauses Ernst Globig. Der Buchhandelsangestcllte. 8. Jg., Nr. 6. Leipzig. Aus dem In halt: Du bist Lumpe und sollst zu Lumpen werden. — A. Hertz: Buchberatung. — Selbsterlebtes. — Wird Arbeit bezahlt? — Be triebsstillegung. kudstikkon. Rra opl^snings- og propagandalrontorst kor bok- ksndlen. Nr. 6. 1929. Oslo, kokkandslens dus: Opl^snings- og pro- pagsodalcoiniteen. 4us dem Inkalt: llvordan gilck det med boksalget til varlconkirwasjonen? — 8ommsrens Propaganda.
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