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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1940
- Strukturtyp
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- 1940-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1940
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- Deutsch
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lichen Gesetzgebung (nicht mit Unrecht wird hier von einem »chaoti schen Wirrwarr« gesprochen), für die noch Kabinettsorders aus dem Beginn des vorigen Jahrhunderts eine Nolle spielen und die bis in die neueste Zeit reicht. Die letzten Ländergesetze sind die von Sachsen (3. Februar 1938) und von Mecklenburg (17. Juni 1938). Von größtem Interesse sind die Vorschläge zur Schaffung eines einheitlichen Neichspflichtexemplarrechts im vierten Kapitel, die in ihren Grundzügen den bisherigen Vorschlägen der Berufsvertretung des Buchhandels entsprechen. Wenn der Verfasser sagt: »Die gegen wärtige Regelung des Pflichtcxemplarwesens ist in vielfacher Hinsicht unzulänglich; die Mängel liegen in der Zersplitterung der Rechts grundlagen, in der Verschiedenheit der sachlichen Behandlung und dem Fehlen rechtlich klarer Begriffsbestimmungen« und wenn für die reichsgesetzliche Regelung zwei Pflichtexemplare zur Erfüllung einer kulturell bedeutsamen Aufgabe der Volksgemeinschaft, klare Be stimmungen über die Ablieferungspflichtigen, die abzuliefernden Gegenstände und über das Ablieferungsverfahren gefordert werden, so ist dem allen nur zuzustimmen. Or. H. Goethes Faust-Fragment 1790 Goethes Faust erschien zuerst in Band 7 der Schriften Goethes bei Göschen in Leipzig 1799. Gleichzeitig mit diesem Bande wurden, wie bei früheren Bänden dieser Ausgabe, Einzeldrucke der darin ent haltenen Werke hergcstellt. Bon dem siebenten Bande und somit auch von dem Einzeldruck des Kaust gibt es zwei verschiedene Ausgaben. Der ins Auge springende Unterschied ist, daß bei einem Druck drei Zeilen der Seite 1ck4 auf Seite 148 wiederholt abgesctzt sind, während bei dem andern Druck diese Wiederholung nicht zu sinden ist. Obschon von vornherein klar war, daß die zeitliche Differenz der Herstellung beider Drucke nur geringfügig sein konnte, so entstanden doch Meinungsverschieden heiten darüber, welchem Drucke die Priorität zuzusprcchen ist. Wir haben verschiedene sehr gründliche Untersuchungen über die Einzeldrucke des Faust, der mit dem Zusatz »Ein Fragment« in den Handel gekommen ist. 1882 gab Seusfert in Graz das Fragment neu heraus mit einer Einleitung, ebenso W. L. Holland 1882, ihnen folgte Deneke, der IMS sämtliche Einzeldrucke dieser Goethefchen Schriften genau prüfte und alles Wissenswerte herbeigetragen hat. Ein Jahr später veröffentlichte der Antiquar Seuffer-Porcheron in unserem Börsenblatt (ISIS Nr. L7S) gleichfalls eine sehr beachtliche Unter suchung. Als letzte Speztalarbeit liegt eine Schrist von Schulte Strathaus vor'). Bezüglich der Priorität beider Kragmentdrucke sprechen sich Seusfert, Deneke und Seuffer-Porcheron übereinstimmend dahin aus, daß der Druck mit der Wiederholung der drei Zeilen als erster zu gelten hat. Dieser Ansicht folgen die Bibliographen K. Engel, Goedeke und auch Kippenberg in seinem Katalog, 2. Auflage. Eine andere Ansicht: also der Druck ohne die Wiederholung der drei Zeilen ist der erste, vertreten S. Hirzel seit 1882, W. L. Holland seit 1882, der Unterzeichnete seit 1SÜ8 und jetzt auch Schulte Strathaus. Die erstgenannten Verfasser gehen davon aus, daß Göschen von einzelnen Bogen eine Korrektur oder einen Neudruck deshalb vor genommen habe, weil die verschiedenen Druckfehler störend wirken. Seusfert und Holland haben eine genaue Aufstellung über jede Klei nigkeit gemacht, eine Arbeit, der sich-Schulte Strathaus nochmals unterzogen hat, dessen Ausstellung allerdings weit übersichtlicher ist. Deneke und Seuffer-Porcheron machen, jedoch ohne genaue Aufstel lung, gleichfalls auf diese störenden Fehler aufmerksam. Verschiedent lich wird auch aus das Vorkommen fehlerhafter Buchstaben hinge- wtesen, die in anderen Exemplaren nicht zu finden sind — diese Buchstaben wurden doch einfach während des Druckes ausgc- wcchsclt —, und Deneke bemerkt spöttisch, daß man von einem Vor mittags- und einem Nachmittagsbruck sprechen könne und womöglich auch danach sammle. Alle Forscher geben aber zu, baß die Bogen A—E der beiden Kragmentdrucke vollkommen gleichlautend sind, und eine Verschiedenheit sich erst ab Bogen F findet. Hier setzt nun Schulte Strathaus ein! Er verwirft vollkommen die seither gefaßte Meinung von der Ursache des neuen Satzes: Nicht die Druckfehler waren schuld, daß Göschen zu dem Neudruck der Bogen K und Folge veranlaßt wurde, sondern ganz andere Motive waren maßgebend. Er sagt: von den acht Bänden der Schriften lagen Band 1—6 und 8 vor, Band 7 aber nicht. Das Manuskript zu Band 7 erhielt Göschen zum Teil im Laufe des Januar 17M und den Schluß erst im März. Göschen versprach sich mit dem vollständi gen Werke zur Ostermesse 17M (Ende April) einen guten Absatz. Die ') Ernst Schulte Strathaus: Goethes Faust-Fragment 1790. Eine buchkundliche Untersuchung. München: N. Olbcnbourg 1940. 32 S. 8 Bl. Lw. RM 4.59. — Schristen der Corona 28. Auslage betrug 3999 Exemplare und 1999 Exemplare der Einzel drucke, dazu kamen noch 599 Exemplare aus holländischem Papier. Bei dieser großen Auslage konnte Göschen bis zur Oster,nesse nicht fertig werden. Aus diesem Grunde ließ er, nachdem die Bogen A—E ausgcdruckt waren, von den folgenden nur die Hälfte abztehen. Durch diese Maßnahme war die Fertigstellung bis zur Ostcrmcsse gewähr leistet, und Göschen verschob die Vollendung des Bandes auf ruhigere Zeiten. Da es auch an Schrist mangelte, der Satz also nicht stehen bleiben konnte, wurden die Bogen F und Folge später neu gesetzt. Diese Behauptung leuchtet ein. Wie sehr es an Zeit mangeln mußte, kann ich noch erhärten. Ich habe in der Bibliothek des Börsenvereins die dort vorhandenen 899 Briese von und an Göschen geprüft und bin aus folgende interessante Stelle gestoßen: Am 18. Februar 1799 fragt Huseland in Jena bei Göschen an: »Wann erhalten wir den 8tcn Band von Göthc?« Hieraus erhellt, daß in dieser knappen Zeit von drei Monaten nicht nur der Band 8 sertiggemacht werden mußte, sondern auch der ganze Band 7. Ei» Vierteljahr war für diese Arbeit in jener Zeit sehr knapp bemessen, worüber auch Schulte Strathaus S. 22/23 berichtet. Bei dem neuen Satz der Bogen K und Folge, deren Korrektur wohl nicht so gewissenhaft vorgenommcn wurde, ist auch das Unglück mit der Zeilcnwiedcrholung geschehen. (Schulte Strat haus S. 24/28.) Weiter besaßt sich der Autor mit dem Papier, speziell den Wasserzeichen und gibt auf 4 Taseln deren Nachbildung. Schulte Strathaus bespricht diese Wasserzeichen sehr ausführlich auf S. 17—19. Ich kann aber nicht einsehcn, daß solche Dinge anläßlich einer Untersuchung der Druckverschiedenheit herangezogen werden. Die Verschiedenheit der Wasserzeichen, die Schulte Strathaus fest stellt — Seufscr-Porchcron meldet wieder andere — gibt den Beweis, daß die Bezugsquelle nicht einheitlich war, sondern daß das Papier von verschiedenen Mühlen hergestcllt wurde, wie mir Herr Alfred Schulte von der Forschungsstelle Paptergcschichtc in Mainz mitgeteilt hat. Somit können also bei der hohen Auslage die Wasserzeichen nicht ausschlaggebend sein. Das Papier lag um 1799 zumeist 22X17 Zoll oder 88X51 cm, also ein Papicrbogen ergab damals nur sechzehn Seiten und die Anfertigung von 89 999 Bogen, die für Band 7 benötigt wurden, bedingte etwa drei bis vier Wochen. Daher war Göschen genötigt, das Papier von mehreren Mühlen zu beziehen und die Wasserzeichen können somit sllr eine Verschiedenheit der Drucke nicht in Frage kommen. Wenn einmat die Papicrsorschnng zu fest um- rifsenen Tatsachen gelangt sein wird, mag sich manches ändern. Vor erst aber tappen wir noch etwas im Dunkeln. Ich möchte nicht erleben, daß die Herren Bibliophilen nach Wasser zeichen sammeln und etwa einem Druck von Bogen L mit Wasser zeichen 4 k V und Posthorn den Vorzug geben vor einem Drucke mit Wasserzeichen 8 L V und Bienenkorb. Leipzig. Friedrich Meyer, Antiquar. Neue Tarifbestimmungen für das graphische Gewerbe Der Sondertrcuhändcr für das graphische und papicrverarbei- tende Gewerbe im Deutschen Reich hat am 12.Luni 1940 eine Tarif ordnung erlassen, die wichtige neue Tarisbestimmungen bringt, so Er ziehungsbeihilfen und Mehrarbeitsvcrgütung für Lehrlinge, Ent lohnung in den handwerklichen Buchbindereien und Frauenarbeit im Kriege. Diese Bestimmungen sind am 25. Juni 1940 in Kraft ge treten. Fachlich und beruflich werden alle gewerblichen Gefolgschafts mitglieder in sämtlichen Betrieben und Betriebsabteilungen des Hoch drucks, Flachdrucks, Tiefdrucks, der Druckformherstellung, der Buch bindereien, der Papierverarbeitung, der Schriftgießereien und Mes- singlinienfabrikcn, des Vervielfältigungsgcwerbes und des Vcrlags- gcwerbes ohne Druck ersaßt; ausgenommen sind die Betriebe der Kartonagenindustrie, der Wellpappenindustrie, der Kunstblumen industrie sowie der Lampenschirmfabriken. Die Hohe der Erzichungs- bcihilfen für Lehrlinge ist nunmehr einheitlich für alle erfaßten Be triebe im gesamten Reichsgebiet wie folgt festgesetzt worden: im ersten Lehrjahr 5 NM wöchentlich, im zweiten 8.50 NM, im dritten 12 NM, und soweit eine über dreijährige Lehrzeit vorgesehen ist 16 NM. So weit Lehrlinge regelmäßig Mehrarbeit leisten müssen, erhöht sich wegen der damit verbundenen höheren Aufwendungen die Er- zichungsbcihilfe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit (einschließlich der Bcrufsschulzcit) von 49 bis einschließlich 66 Stunden im ersten Lehrjahr um 1.50 NM, im zweiten um 2.50 NM, im dritten um 3.50 NM, im vierten um 5 NM, und von über 56 Stunden im ersten Lehrjahr um 2.50 NM, im zweiten um 3.50, im dritten um 5.50 NM und im vierten um 7 NM (wöchentlich). Die Entlohnung der ge werblichen Gefolgschaftsmitglieder in den handwerklichen Buchbin dereien erfolgt nach den Bestimmungen des als Tarifordnung weiter Nr. ISS Dienstag, den 28. Juli 1940 S71
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