Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1940
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- 1940-07-23
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- 23.07.1940
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1940
- Monat1940-07
- Tag1940-07-23
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Glaubt man, aus irgendwelchen Gründen von einer Massenaus- lagc von Büchern und Schriften verschiedenster Art im Schaufenster nicht abgchcn zu können — übrigens spielt hier die Gewohnheit eine grössere Rolle als die Einsicht —, so sollte man wenigstens eine Anzahl Titel in den Vordergrund stellen, herausgchobcn aus der sonstigen Auslage, um wenigstens bei diesen Büchern die Probe aufs Excmpcl zu machen. Auch ein anderer Versuch wird ein inter essantes Ergebnis bringen: man lege einmal süns Bücher mit und sllnf ohne Preisangabe an gleich ausfälliger Stelle aus! Sic werden wahrscheinlich das gleiche Ergebnis haben wie andere auch: die mit Preisangabe versehenen Bücher werden eher verkauft, Auslagen mit kleinen handgeschriebenen oder maschinegeschriebenen Texten zu ein zelnen Büchern haben ebenfalls einen gröberen Verkaussersolg, Das Endergebnis derartiger Schauscnsterkontrollen ist, daß man den Erfolg der Auslage nicht mehr dem Zusall überläßt, sondern cs zeigen sich Möglichkeiten, einen Verkaussersolg bewußt herbet- zusllhren. Wir haben hier einen der wenigen Kalle vorliegen, bei denen man den Erfolg einer Werbemaßnahme tatsächlich bis zu einem gewissen Grade prüfen und hcrbcisühren kann, Dipl. oec. Leder Zeitschriften- und Zeitungswesen Vorinkasso durch Werber Der Neichsvcrband sllr den werbenden Zcitschristcnhanbcl macht nochmals darauf ausmerksam, daß am 1, Juli das Verbot des Vor inkassos durch Beziehcrwerber in Kraft getreten ist. Zulässig bleibt kiinstig nur die zum Teil übliche Aushändigung des Einsllhrungs- hcstcS durch den Werber gegen Erhebung des Einzelheftpreises sowie das Borinkasso durch die Vertriebsfirmen, Gcschästsverlcgung und -Übernahme vor Dnrchsührung anmelde- und genchmigungspslichtig Nach Ziffer IV, 11> und e der Berussschutzanordnung des Zet- tnngs- und Zcitschriftcn-Eiuzeihandcls des Präsidenten der Reichs- prcssckammcr vom 21, April 1837 sind Geschäftsverlegungen und -übernahmen als anmclde- und genehmigungspflichtige Planungen aus dem Gebiete des Zeitungs- und Zeitschristen-Einzelhandels an zusehen, Die Kachschast des deutschen Zeitungs- und Zeitschristen- Einzelhandels macht daraus ausmerksam, daß derartige Planungen vor Dnrchsührung anzumclden und durch die Reichspressekammer zu genehmigen sind. Kennzeichnung der Anzeigenseitcn Ans Kreisen der Wcrbungtrcibendcn ist beim, Neichsvcrband der deutschen Zeitschriften-Vcrlcgcr angeregt worben, daß Zeitschriften, die Anzeigen aufnchmen, sämtliche Anzeigcnseiten mit einem Ein druck versehen, aus dem der Titel der Zeitschrift, Heftsolge und Er- schcinnngstag sowie die betreffende Scitcnsolge ersichtlich sind. Im Hinblick aus die Bestimmungen Uber Lieferung von An- zeigenbclcgen, die für Anzeigen, welche größer als s-l Seite sind, nur einen Scitenbclcg zulasscn, erscheint dem Reichsverband diese An regung durchaus gerechtfertigt. Er weist darauf hin, daß sich in den wenigen Küilcn, in welchen sich die Kennzeichnung aus Papicrspar- maßnahmen oder graphischen Gründen nicht durchsllhren läßt, in der Praxis ein entsprechender Stcmpclausdruck aus das Beste be währt hat, Stcrbegcldvcrsichcrung bei Zeitschriften Das Ncichsaussichtsamt hatte im November 1888 in der Zcit- schristenvcrftchcrung gewisse Leistungsvcrbesserungen, u. a. auch die Zahlung eines Kricgssterbegcldes ungeordnet, wobei Vorbehalten wor den war, den erforderliche» Ausgleich für die sich daraus etwa er gebenden Mehrleistungen durch besondere Maßnahmen später zu treffen. Im Einvernehmen mit dem Reichskommissar sllr die Preis bildung wurde deshalb nunmehr mit Wirkung vom 1, Juni 1848 ab die Erhebung eines nach der Versicherungssumme gcstasfelte» ge ringen Zuschlags für die die Sterbegeldversicherung betreibenden Zeitschriften ungeordnet. Anslagenznsicherung bet Tageszeitungen Der Reichsverband der deutschen Zcitnngsverleger hat sich bereit erklärt, den Mitgliedern seines Verbandes zukünftig wieder die Zu sicherung bestimmter Auflagen bei dem Abschluß von Anzcigenauf- trägcn zu gestatten. Der Verleger dars aber nur solche Auflagen znsichcrn, die er nach sorgfältiger Erwägung auch wirklich für längere Zelt aufrecht zu erhalten für möglich hält. Der Werberat der deutschen Wirtschaft hat sich für die Dauer des Krieges damit einverstanden erklärt, daß die Ziffer 18 der all gemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftig zu tätigende Anzcigcn- abschlüssc dahingehend abgeändert wird, daß ein Auflagenrückgang nur dann das Vertragsvcrhältnis beeinflussen soll, wenn die zuge- sichcrtc Auflage um mehr als 2V v. H,, bei Tageszeitungen mit einer Auftage unter 5888 Stück um mehr alz 38 v, H, zurückgcht. Geht die Auflage während der Laufzeit eines Anzeigcnaustragcs um mehr als 28 lbzw, 3ü> v, H, zurück, so erwächst dem Verleger die Pflicht, dem Auftraggeber vor Erscheinen der nächsten Anzeige rechtzeitig von dem Auslagcnrückgang Kenntnis zu geben. Postzcitnngsgut nach dem Generalgouvernement Seit 1, Juli 1948 ist den Verlegern gestattet, Postzcitnngsgut nach dem Generalgouvernement nach den Vorschriften und Gebühren sätzen sür den innerdeutschen Dienst zu versenden. Es können jedoch nur Sendungen nach den an Eisenbahnstrecken gelegenen Orten an gemeldet werben. Postzcitungsdienst mit den Niederlanden Die Deutsche Reichspost hat den Postzeitungsdienst mit den Nie derlanden wieder ausgenommen. Außer den Postvextriebsstllcken ist die Versendung von Zeitschristen und Zeitungen nach und aus den Niederlanden durch die Verleger oder die Druckereien zugelassen. Bei der Versendung mutz jedoch die Verordnung des Mintsterrats für die Reichsverteidigung über den Nachrichtenvcrlehr mit dem Aus land beachtet werden. Kcldpost-Lieserungen Zu bestehenden Zweifeln, ob die Vertriebsfirmen bei der Ver sendung von Zeitschriften an Feldpost-Adressen vom Besteller in der Heimat nur den Ladenpreis oder auch die Zustellgebühr erheben dür fen, gibt der Reichsverband für den werbenden Zeitschrtftenhanöel im Einvernehmen mit der Reichspressekammer bekannt, daß eine Zustellgebühr für solche Sendungen nur in Höhe des tatsächlich von der Vertriebsfirma verauslagten Portos erhoben werden kann. Da Sendungen unter 258 Gramm portofrei besördert werden, entfällt bei diesen die Einziehung der Zustellgebühr, Für Zeitschriftcnsendungen, die von zum Wehrdienst einberu- senen Beziehern selbst bestellt sind und auch von diesen bezahlt wer den, darf in keinem Falle eine Zustellgebühr in Anrechnung gebracht werden, also auch dann nicht, wenn der Vertriebsfirma Portoaus lagen erwachsen. Neue Anschrift Die Beratungsstelle sür redaktionelle Hin weise hat eine neue Anschrift erhalten. Sie lautet jetzt: Berlin V 35, Sluckstraße 25. Fernsprecher: 21 86 72. Das Recht der Pflichtexemplare Es fehlte bisher an einer zusammensassenden Darstellung der in Deutschland geltenden Pfltchtexemplargesetzgebung, Eine Münchener Dissertation von Alfred Klemming?) füllt diese Lücke aus und zwar, wie hervorzuhcben ist, in erschöpsender und das vielgestaltige Thema ausgezeichnet beleuchtender Form. Was die Arbeit will, wirb in der Einleitung selbst gesagt: Sie behandelt das geltende deutsche Recht der Pflichtexemplare nach der systematischen und rechtlichen Äite hin. Das ausländische Recht wird hierbei in seinen wesentlichen Punkten vergleichsweise heran- gczogen. Nach einem kurzen Überblick über die historische Entwicklung werden die Rechtsquellen ausführlich dargestellt, wobei jeweils auch ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird. In einem weiteren Teil wer den sodann die einzelnen Bestandteile des Pflichtabliescrungsrcchts in ihrer begrifflichen, dogmatischen und systematischen Bedeutung behan delt und für die Auslegung der geltenden Bestimmungen nutzbar ge macht, Dabei wird auch der Versuch unternommen, die rechtliche Natur der Ablieferungspflicht aus den neue» Grundaufsassungen des Vcr- waltungsrcchts zu deuten, Kritik des geltenden Rechts und Anregung sllr dessen Neugestaltung sowie ein Anhang mit einer Übersicht und Einführung in die Ablieferungspflichten zu anderen Zwecken be schließen die Arbeit. Der Wert der Abhandlung sür den Buchhändler liegt vor allem in der genauen Zusammenstellung der bekanntlich recht unüberstcht- *> Alfred Flcmming: Das Recht der Pflichtexemplare. München: C, H, Beck 1848. VIII, 176 S. NM 7.58. 270 Nr. 169 Dienstag, den 23. Juli 1940
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