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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1937
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- 1937-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1937
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Das Lettische Llrheberrechtsgesetz vom 10. Mai 1937 Von Rechtsanwalt Dr. Willy Losfmann in Leipzig Nachdem Lettland mit Wirkung zum 15. Mai 1937 der Revi dierten Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst beigetreten war, somit den Werken, deren Ursprungs land eines der Verbandsländer der Übereinkunft ist, gemäß den Sonderrechten der Übereinkunft einen umfassenden Schutz zu ge währen hat, mußte Lettland, wollte es seine eigenen Werke nicht schlechter schützen als die Werke aus einem der Verbandsländec, sein bisheriges Urheberrechtsgesetz, das lediglich eine Wiedergabe des kaiserlich russischen Urheberrechtsgesetzes vom 20. März 1911 darstellt, grundlegend umgestalten. Das ist durch das Urheber rechtsgesetz vom 10. Mai 1937 geschehen, welches ziemlich um fangreiche Normierungen der urheberrechtlich interessanten Tat bestände sin hundert Artikeln) bringt, ohne allerdings von sich aus irgendwelche neue Idee zu den herrschenden urheberrechtlichen Ausfassungen beizutragen. Der Aufbau des Gesetzes ist klar. Der erste Teil handelt vom Urheberrecht an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, der zweite Teil vom Urheberrecht an Lichtbildern, der dritte Teil befaßt sich mit den Verwertungsverträgen über Urheberrecht, der vierte Teil bringt Übergangsvorschriften. I. Gegenstand des Urheberrechts Das Gesetz bringt keine Begriffsbestimmung des urheberrecht lich geschützten Werkes. Es begnügt sich damit, einzelne Gattungen geschützter Werke in Artikel 2 aufzuzählen, nämlich 1. Schriftwerke, auch wenn sie nur mündlich sestgehalten sind; 2. Tonkunstwerke; 3. Werke der bildenden Künste, z. B. der Graphik, Malerei, Pla stik, Baukunst nebst Entwürfen und Modellen sowie Erzeugnisse des Kunstgewerbes; 4. choreographische Werke; 5. Filmwerke; 6. Kartenwerke von wissenschaftlichem oder technischem Charakter; 7. «Bearbeitungen dieser Werke; 8. Lichtbilder. Dagegen sind folgende Werke nicht urheberrechtlich geschützt (Artikel 3): I. Gesetze, Verordnungen, Urteile; 2. Werke der Volkskunst, in mündlicher Überlieferung; 3. Urkunden aus Archi ven; 4. Tagesneuigkeiten. II. Inhaber des Urheberrechts 1. Inhaber des Urheberrechts ist der Schöpfer des Werkes. Urheber des Filmwerkes ist der Filmhersteller, der in diesem Werke künstlerische und technische Elemente zusammengeschlossen hat. Wird ein Werk, ohne daß der Urheber genannt wird, von einer juristischen Person veröffentlicht, so steht das Urheberrecht der betreffenden juristischen Person zu (Artikel 4). Ist ein Werk durch künstlerischen Vertrag aus Instrumente zur mechanischen Wiedergabe übertragen worden, so steht das Urheberrecht an dieser Festlegung (Schallplatte) dem ausübenden Künstler zu (Artikel 14 Absatz 2). 2. Ist ein Werk durch das Zusammenarbeiten Mehrerer so entstanden, daß es ein unteilbares Ganzes bildet, so haben die Miturheber am Werke ein Miturheberrecht, über das sie nur zu sammen verfügen können (Artikel 7 Absatz 1). Doch ist jeder Mit urheber für sich berechtigt, den Urheberrechtsschutz gegen Eingriffe Dritter geltend zu machen (Artikel 7 Absatz 3). 3. Liegt nur eine Verbindung mehrerer Werke zu einem Ganzen vor, so steht das Urheberrecht am Ganzen dem Heraus geber zu, während das Urheberrecht an den Teilen unberührt bleibt (Artikel 5). Das gilt insbesondere für die Verbindung von Tonkunstwerken mit Text oder von Schriftwerken mit Bildern (Artikel 6). 4. Bis zum Beweise des Gegenteils wird derjenige als Ur heber angesehen, dessen Name aus dem Werk angegeben ist bzw. der bei einer tonlichcn Wiedergabe als Urheber genannt wird. Bei anonymen oder pseudonymen Werken wird das Urheberrecht vom Herausgeber, mangels eines solchen vom Verleger wahr genommen (Artikel 8). III. Inhalt des Urheberrechts Das lettische Urheberrecht scheidet die Rechte des Urhebers an seinem Werke in persönliche und materielle. Als persönliche Rechte (deren Summe wir Urheber persönlichkeitsrechte zu nennen pflegen) werden im Gesetz aufge zählt, ohne daß etwas Weiteres hierzu bestimmt wird: das Recht der Veröffentlichung, das Recht auf die Urheberschaft und das Recht, Änderungen des Werkes zu verbieten. Diese Rechte sind höchstpersönlich. Sie verbleiben bei dem Urheber auch dann, wenn er seine materiellen Rechte völlig auf einen anderen über tragen hat. Als materielle Rechte werden im Gesetzestext aufgezählt: I. das Recht, «das Werk zu bearbeiten, insbesondere zu übersetzen (Artikel 12 un5 13). Als Fälle der Bearbeitung zählt das Gesetz die Dramatisierung, Verfilmung, das Arrangieren, das übertragen eines Werkes auf Instrumente zur mechanischen Wiedsrgabe durch künstlerischen Vortrag auf. 2. Das Recht, das Werk zu vervielfältigen (Artikel 15 und 16), worunter auch die ohne einen künstlerischen Vortrag erfol gende Aufnahme eines Werkes auf eine Schallplatte zählt. 3. Das Recht, das Werk zu verbreiten (Artikel 17). 4. Das Recht, das Werk wiederzugeben (Artikel 18), bezieht sich auf die öffentliche Aufführung von Bühnenwerken, Tonkunst werken, choreographischen Werken und Filmwerken, auf das öffent liche Vortragen von Schriftwerken, aus «das öffentliche Ausstellen von Kunstwerken und «die Wiedergabe durch Rundfunk und Fern sehen, und zwar gleichgültig, ob die Wiedergabe unmittelbar er folgt oder mittelbar mit Hilfe einer Festlegung der Wiedergabe auf Schallplatte usw. IV. Begrenzungen des Urheberrechts Der lettische Gesetzgeber hat in Übereinstimmung mit der jetzt herrschenden Auffassung über das Wesen des Urheberrechts «die Bestimmungen, die das Recht des Urhebers an seinem «Werke gegen das gesetzlich zu schützende Interesse der Allgemeinheit an diesem Werke abgrenzen, in einem besonderen Kapitel vereinigt, die er — auch hierin der deutschen Rechtsauffassung folgend — in die allgemeinen Begrenzungsnormen und in gesetzliche Lizenzen scheidet. AllgemeineB eg renzungendesUrh eberrecht s. 1. Jeder darf das Werk eines anderen als Anregung zur Schäftung eines neuen, selbständigen Werkes benutzen (Artikel 20). 2. Jeder darf für seinen persönlichen Gebrauch das Werk eines anderen bearbeiten, aufsührcn und es in einem einzigen Exemplar vervielfältigen, gleichviel mit welchen technischen Mitteln. Das gilt jedoch nicht für das Nachbauen von Bauwerken oder die künst lerische Nachbildung von Werken der bildenden Künste (Artikel 21). 3. Die in öffentlichen Versammlungen gehaltenen Reden und die Plaidoyers in Gerichtsverhandlungen dürfen gedruckt wer den, jedoch hat der Urheber allein das Recht, diese Reden in einer Gesamtausgabe zu veröffentlichen (Artikel 22). 4. Presscartikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Fragen «dürfen in der Presse wiedergegeben werden, wenn die Wiedergabe nicht durch einen ausdrücklichen Vorbehalt seitens des Urhebers verboten ist (Artikel 23). 5. Erlaubt ist, in einer selbständigen literarischen oder wissen schaftlichen Arbeit Stellen aus erschienenen literarischen oder wis senschaftlichen Werken anzusühren oder Stellen aus bereits erschie nenen literarischen oder wissenschaftlichen Werken oder Werke ge ringen Umfangs in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit oder in einer Abhandlung, die dem Unterricht oder einem beson deren literarischen Zweck dient, aufzunehmen. Bei letzterem bedarf es der Zustimmung des Urhebers so lange er lebt, der einen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes hat (Artikel 25 Absatz 1 und 2). 6. Zulässig ist, als Text für ein neues Tonkunstwerk kleine Teile eines bereits erschienenen literarischen Werkes oder litera rische Werke von kleinerem Umfange zu verwenden. Dabei ist «der Komponist verpflichtet, dem Textdichter einen angemessenen Teil «88 Nr. 200 Dienstag, den 8t. August 1SS7
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