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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1915
- Strukturtyp
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- 1915-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1915
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- Deutsch
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Redaktioneller Leu. L 7ü, 7- April 1915. Notenbank trägt und dagegen Noten fordert. Die Gesamtumsätze der Neichsbank betrugen 521 775 470 200 ./i, das ist gegen das Vorjahr 99 435 763 000 mehr. Der Gesamtgewinn belief sich auf 133 298 813 der Reingewinn auf 67 010 693 ./i. Die Anteilseigner erhalten ins gesamt 10,24^o Dividende gegen 8,43°/» im Vorjahre. Das Reich er hält inkl. einer Notensteuer von 1 040 935 ^ insgesamt 43 538 421 gegen 34 694 873 im Vorjahre. Der Reservefonds wird um 6 071 069 ^ auf 80 550 323 erhöht. Sprachreinigung aus der Eisenbahn. — Nach einem Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten in Preußen ist Beschwerde darüber geführt worden, bah auf verschiedenen Bahnhöfen, namentlich in den Bahnhofswirtschaften, noch Anpreisungen von Waren aus feindlichen Ländern aushängen. Die Eisenbahndirektionen sind beauftragt, der artige Aushänge entfernen zu lassen. Verbotene Leitungen. — Die in Düsseldorf erscheinende sozialdemokratische »Volkszeitung« brachte in ihrer Nummer vom 24. März einen Leitartikel, iibcrschrieben: »England und wir«. Wegen dieses Artikels hat das dortige Oberkommando die »Volks zeitung« auf drei Tage, und zwar vom 26. bis einschließlich 29. März verboten. Ferner wurde die »Donauzeitung« in Pas sau, das Organ des Dompropstes Or. Pichler, wegen einer Betrachtung über den Fall von Przemysl, die verletzende Angriffe gegen die österreichisch-ungarische Heeresleitung und gegen die amtliche österreichische Kriegsberichterstat tung enthielt, vorn stellvertretenden Kommando des 1. banrischen Ar meekorps auf drei Tage suspendiert. Urheberrecht in Dominika. — Die 6Eta okieial vom 12. De zember k914 enthält das dominikanische Gesetz, betreffend den Schutz literarischer und künstlerischer Werke, vom 24. November 1914. Eine Postunion der Baltanstaaten. —,Die griechische Negierung beabsichtigt, wie die »Köln. Ztg.« meldet, sämtliche Balkanstaaten zu einem Post- und Telegraphenvertrag zu vereinigen. Nachdem das Abkommen mit Bulgarien bereits unterzeichnet ist, steht jetzt die Unter zeichnung des Vertrages mit Serbien bevor, dem demnächst auch Ru mänien beitreten soll. Die österreichischen und ungarischen Banken im Kriegsjahre. — Die österreichischen und ungarischen Bankinstitute, die anfangs die Feststellung der Rechnungsabschlüsse bis nach Beendigung des Krieges verschieben wollten, haben nunmehr zum größten Teile bereits ihre Bilanzen für 1914 vorgelegt. Diese zeigen durchweg normales Gepräge, und überall wurden zumindest 5proz. Dividenden ausgeschüttet. Manche Banken wären in der Lage gewesen, das gleiche Erträgnis wie im Vorjahre zu verteilen, haben jedoch da von abgesehen, um für alle Zwischenfälle der Zukunft ihre Reserven entsprechend zu stärken. Tie Geschäftsabschlüsse und Geschäftsberichte der Banken beweisen, daß diese nicht nur das in sie gesetzte Ver trauen vollkommen gerechtfertigt haben, sondern daß sie auch in ihrer Geschäftstätigkeit durch den Kriegsverlauf nicht nur nicht lahmgelegt wurden, sondern im Gegenteil insbesondere dadurch, daß die gesamte Monarchie sämtliche Kriegsbedarfsartikel unabhängig vom Auslande und im Gegensatz zu den Dreiverbandsmächten im Jnlande erzeugt, neue Impulse erhalten haben. WaS ist eine Gravüre? — Diese Frage wurde, wie die »Voss. Ztg.« mitteilt, kürzlich nach ihrer rechtlichen Seite in einem Prozeß in Berlin verhandelt. Die Klägerin — ein Berliner Verlag — stellt Reproduk tionen von Gemälden her und verkauft sie unter der Bezeichnung »Gravüre«. Die Herstellung erfolgt in der Weise, daß auf eine Kup ferplatte durch Atzung das Negativ des Bildes übertragen und das Bild von diesem Negativ im Wege des Tiefdrucks abgedruckt wird. Zum Abdruck wird eine Schnellpresse benutzt. Die von der Klägerin in dieser Weise hergestellten Reproduktionen werden von einer Waren haus-Firma in Berlin in den Handel gebracht. An diese Firma rich tete der Beklagte, ein Interessent der Branche, ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, die Bezeichnung zu unterlassen, da nur Kupferdrucke, nicht auch Schnellpressentiefdrucke, als Gravüren bezeichnet werden dürf ten. Die Klägerin hat darauf die Feststellungsklage erhoben, daß ihr das Recht zur Verwendung dieser Bezeichnung zustehe. Das Land gericht I Berlin hat nach Vernehmung eines Sachverständigen sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, da es annimmt, daß nach der Anschauung des Publikums »Gravüren« Druckerzeugnisse seien, die auf Grund eines zeitraubenden, besondere Geschicklichkeit und künstlerischen Geschmack erfordernden Verfahrens hergestellt sind, wo bei es einer persönlichen Leistung, einer gerade in der fraglichen Hinsicht gut ausgebildeten, künstlerischen oder doch mindestens kunst fertigen Menschenhand bedürfe. Das Kammergericht hat das landge- richtliche Urteil abgeändert. Es führt über die Bezeichnung »Gravüre« folgendes aus: Die Frage, was unter »Gravüre« zu verstehen ist, ist im vorliegen den Fall nach der allgemeinen Auffassung dieses Wortes bei dem eini germaßen kunstverständigen Publikum zu entscheiden. Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, daß das Wort »§ravui68« unsprünglich nur für Kupferstiche, Radierungen und ähnliches, also für Werke, bei denen die Herstellung einer Zeichnung, Verzierung oder Schrift durch Eingraben, Einkratzen in eine Fläche, Vertiefen derselben (Metall, Stein, Glas, als Fläche) erfolgte, ange wendet worden ist. Wie der Sachverständige aber weiter zutreffend ausführt, ist der Ausdruck »Gravüre« seit mehr als dreißig Jahren für die auf photochemischem Wege hergestellten Kupferdrucke, d. h. Drucke, bei denen auf einer Kupferplatte die Zeichnung cingeätzt wird, allgemein üblich geworden. Dementsprechend sind auch die Ausdrücke »Photogravüren«, »Heliogravüren«, was keines weiteren Beweises bedarf, bei dem in Frage kommenden Publikum allgemein bekannt und im Gebrauch. Dieser Gebrauch des Wortes »Gravüre« — mögen auch vom künstlerischen Standpunkt Bedenken dagegen bestehen — ist als maßgebend anzusehen. Krieg und Schule. — Der Bund für Schulreform hat beschlossen, Dokumente über das Verhalten und die Leistungen der jugendlichen Kriegsfreiwilligen zu sammeln und später an zuständiger Stelle ge naue weitere Auskunft darüber cinzuholen. In Betracht kommen Briefe, Gedichte, Urteile über Kriegsfreiwillige im Alter von 16 bis 20 Jahren. Hunderttausende sind von der Schulbank weg ins Feld gezogen. Was sie leisten und nicht leisten, wie sie sich bewähren, das gibt unter Umständen einen Maßstab ab auch für die Leistungen und Mängel unseres gesamten Erziehungswesens. Mindestens wird das Verhalten dieser Jugendlichen unter dem Druck des gewaltigen Kriegerlebens einen wertvollen Beitrag für die Psychologie liefern. Vorsicht bei der Beschäftigung feindlicher Ausländer. — Die Kom mandantur von Berlin hat an zahlreiche Inhaber dortiger Grotz- geschäfte folgendes Rundschreiben erlassen: »Zurzeit sind noch zahlreiche Angehörige feindlicher Staaten in den Großbetrieben der Industrie und des Handels im Landespolizei bezirk Berlin beschäftigt, auf die wegen ihres Alters oder ihrer Staats angehörigkeit die getroffenen Vergeltungsmaßregeln keine Anwendung finden. Auf die Entlassung dieser Angestellten hinzuwirken, wird nicht beabsichtigt. Gleichwohl ist es mit Rücksicht auf die Landesvertei digung und die wirtschaftliche Kriegsbereitschaft geboten, diesen männ lichen oder weiblichen Ausländern während der Kriegsdauer keinen Einblick in Dinge zu gewähren, deren Kenntnis für das feindliche Ausland von Vorteil sein kann«. Die Kommandantur ersucht, wie der »Konfektionär« mitteilt, eine Prüfung der Betriebe in diesem Sinne vorzunehmen und einen mit- gcsandten Fragebogen mit verschiedenen Spezialfragen zu beantworten. Die Anzeigepflicht und staatliche Inanspruchnahme von Metall vorräten in Ungarn. — Das (ungar.) Amtsblatt veröffentlicht eine Ministerialverordnung, durch welche die Anzeigepflicht auf die Vorräte an Zink sowie Halb- und Fertigfabrikate aus Aluminium, Blei, Kupfer, Messing, Nickel, Rotguß, Zink und Zinklegierungen ausgedehnt wird. Die Anzeigepflicht beginnt für Aluminium und Nickel bei Vor räten von 20 Kilogramm, für Notkupfer und Blei von 100 Kilogramm, für die übrigen Metalle von 200 Kilogramm. Ferner werden einer Verordnung des Honvedministeriums zufolge die nach dem 7. Februar d. I. entstandenen und künftig entstehenden Vorräte an gewissen Nohmetallen der Inanspruchnahme für Kriegs zwecke Vorbehalten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Betriebe dürfen gewisse Prozente von den in Anspruch genommenen Vorräten frei veräußert werdend Persoiuilnach.Mn. Auszeichnung. — Herr Vizefcldwebel Otto Kloeden i. Hause Daheim-Expedition (Velhagen L Klasing) in Leipzig, ein erprobter Chinakämpfer, wurde kurz vor seiner schweren Verwundung (z. Zt. Neservelazarett Rethel) am 27. Februar mit der silbernen Militär- St. Heinrich-Medaille ausgezeichnet, nachdem ihm bereits früher das Eiserne Kreuz verliehen worden war. Verantwortlicher Redakteur: EmilThomas. — Verlag: Der Börsenverein der Deutschen Buchliändler zu Leipzig, Deutsches B»chl>ändlerhaus. Druck: Ramm L Seemann. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 (Buchhändlerhaus). 456
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