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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.08.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-08-17
- Erscheinungsdatum
- 17.08.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
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sind dem Werberat über den Reichsverband des Adreß- und Anzeigen- buch-Verlagsgewerbes, Berlin NW 7, Friedrichstraße 105 b, auf den dort erhältlichen Vordrucken in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Unbefristet erteilte Einzelgenehmigungen zur Wirt- schaftswcrbung durch Anzeigen in Anschriftenbüchern erlöschen vier Jahre nach Erscheinen der letzten Auflage, wenn der Genehmigungs inhaber bis dahin keine neue Auflage des gleichen Anschriftenbuches herausgegeben hat. Bei Fernsprechverzeichnissen beträgt diese Frist vierzehn Monate. Muß ein Anschriftenbuch zu mehr als Dreiviertel des Umfanges neu gesetzt werden, so ist dafür ein v I - F o r m a t der Reihe ^ zu wählen. Der Verleger ist verpflichtet, für jedes mit Anzeigen erscheinende Anschriftenbuch ein Lager buch als Ein- und Ausgangsbuch zu führen und die Belege für die darin vorzunehmenden Eintragungen (Druck- und Buchbinderrechnungen, Buchbestellungen und -rechnungen, Lieferscheine u. ä.) mindestens fünf Jahre geordnet aufzubewahren. In dem Lagerbuche sind, für jede Auflage getrennt, spätestens sieben Tage nach Ein- oder Ausgang einzutragen: s) die fertiggestellte Druck auflage, b) die jeweils gebundenen oder broschierten Stücke, e) fort laufend die ausgelieferten Stücke mit Angabe des Empfängers, dessen Anschrift, des berechneten Verkaufspreises und unter Kennzeichnung, ob es sich um in Kommission, tauschweise, unentgeltlich oder als Beleg stück abgegebene oder für eigenen Gebrauch entnommene Stücke handelt. Zum Schluß eines jeden Kalenderhalbjahres ist dem Werberat eine V e r t r i e b s m e l d u n g auf den beim Neichs- verbande des Adreß- und Anzeigenbuch-Vcrlagsgewerbes erhältlichen Vordrucken einzureichen.,Der Verleger ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Erscheinen des Anschriftenbuches dem Werberate kostenlos ein Belegstück einzusenden. In Anschriftenbüchern, die nach dem 1. Januar 1938 mit Anzeigen herausgegeben werden, ist im Pflichtin druck anzugebcn: a) die Nummer der Anschriftenbuchrolle in folgender Fassung: »Anschriften buchrolle des Werberates Nr. . . .« (ist zugleich die Nummer der Genehmigung des Werberats), d) Monat und Jahr des Erscheinens, e) Namen und Anschrift der für die Anzeigen Verantwortlichen. Anzeigenaufträge dürfen nur nach der Anzeigenpreis liste (preistreu) und unter Zugrundelegung der »Allgemeinen Ge schäftsbedingungen für das Anschriftenbuch-Anzeigenwesen« abge schlossen werden. Darüber hinausgehende Vergünstigungen dürfen weder beansprucht noch gewährt werden. Für die Gestaltung des Anschriftenbuches gilt u. a. folgendes: Das Anschriftenbuch muß eindeutig benannt sein; sein Name darf keine falschen Vorstellungen über seinen Inhalt erwecken. Ein Anschriftenbuch muß vollständig sein. In jedem redaktio nellen Abschnitte (ein nach einem leitenden Merkmal geordneter Teil des Anschriftenbuches, dessen grundlegender Inhalt die Pflicht eintragungen sind) sollen die Pflichteintragungen (kostenlose Nennung jedes aus Rücksicht auf die Vollständigkeit in dem Anschriftenbuch Ein begriffenen in einheitlicher Ausführlichkeit und drucktechnischer Aus stattung) mindestens einmal aufgefllhrt sein, es sei denn, daß die kostenlose Eintragung durch bestellte Fettdruck- oder Millimeterzeilen in eine kostenpflichtige abgewandelt wurde. Der Verleger ist verpflichtet, die jeweils neuesten Unterlagen für die kostenlosen Eintragungen durch eigene Erhebungen oder von den in Betracht kommenden Stellen selbst zu beschaffen. Aus einem anderen Anschriftenbuche darf ohne Erlaubnis seines Verlegers nicht abgeschrieben oder nachgeöruckt werden. Der Verleger hat nach Geschäftszweigen, Waren oder Leistungen geordnete redaktionelle Abschnitte sachgemäß und sorgfältig zu unter gliedern. Die Pflichteintragung eines Unternehmens mit verschiedenen Ge schäftszweigen ist unter dem Hauptgeschäftszweig oder dem Nächst liegenden Sammelbegriff einzuordnen. Zu allgemein gehaltene Sammelbezeichnungen sind bei den Stichwörtern zu vermeiden. Der Verleger ist verpflichtet, das Anschriftenbuch zweckmäßig und weitestgehend zu verbreiten. Für jeden redaktionellen Abschnitt eines Anschriftenbuches sowie für den allgemeinen Anzeigenteil kann ein besonderer Anzeigen- grundpreis festgesetzt werden. Anzeigen im allgemeinen Anzeigenteil dürfen nur nach Seiten und Seitenteilen berechnet werden. Die Bruttopreise für Seitenteile müssen anteilig dem Bruttopreis einer ganzen Seite entsprechen. Aufrundungen aus volle fünf Pfennige sind zulässig. Anzeigen in den redaktionellen Abschnitten eines Anschristen buches dürfen nur nach a) Fettdruckzeilen in einer bestimmten ein heitlichen Schrift, b) zusätzlichen Grundschriftzeilen, e) Millimeter zeilen berechnet werden. Für Beilagen und besondere Gelegenheitsplätze, deren Größen von dem Satzspiegel und der Spalteneinteilung nicht abhängen (z. B. Buchrücken, Schnitt des Buches, Anzeige auf beigelegtem Stadtplan), müssen die Preise in der Preisliste gesondert aufgestellt werden. Aufschläge auf die Grundpreise sind nur zulässig, wenn sie in der Preisliste aufgeführt sind, und zwar nur für s) Mehrfarben druck, b) ungewöhnlich schwierige Ausführung, e) bestimmte Plätze, wenn der Werbungtreibende sich beim Auftragsabschlusse mit dem Aufschlag einverstanden erklärt. Platzaufschläge für Anzeigen in den redaktionellen Abschnitten sind unzulässig. Nachlässe auf die Grundpreise sind nur zulässig, wenn sie in der Preisliste aufgeführt sind. Für Fettdruckzeilen (auf Bestellung in hervortretender Schrift gesetzte Zeilen im Wortlaut einer Pflicht eintragung) und zusätzliche Grundschriftzeilen (auf Bestellung in der Grundschrift der Pflichteintragungen gesetzte Zeilen für Nennungen, die über den Nahmen der Pflichteintragungen hinausgehen) dürfen keine Nachlässe gewährt werden. Für den allgemeinen Anzeigenteil kann der Verleger nur die folgende Nachlaßreihe aufstellen: bei Abnahme von mindestens ^ Seite 3 v. H., Seite 5 v. H., ^ Seite 9 v. H., Seite 13 v. H., N Seite 15 v. H., ^ Seite 20 v. H. Zahlungsbedingungen: Die Rechnung ist spätestens vierzehn Tage nach Erscheinen des Anschriftenbuches zu erteilen. Die Zahlungsfrist des Werbungtreibenden muß allgemein dreißig Tage, die der Anzeigenmittler 1^ Monate nach Nechnungsempfang be tragen. Andere allgemeine Zahlungsfristen dürfen nur mit Einwilli gung des Werberates, die über den Neichsverband des Adreß- und Anzeigenbuch-Verlagsgewerbes zu beantragen ist, festgelegt werden. Der Verleger kann für Zahlung innerhalb vierzehn Tagen nach Empfang der Rechnung vor Erscheinen des Anschriftenbuches bis zu 3 v. H. Nachlaß gewähren, sofern dieser Nachlaß in der Preisliste aufgeführt ist. Der Anzeigenmittler erhält für von ihm vermittelte Anzeigenaufträge von dem Verleger bei Bezahlung der Anzeige 10 v. H. des von dem Werbungtreibenden zu zahlenden Betrages als Vergütung. Für ein Anschriftenbuch, welches mit Anzeigen herausgegeben werben soll, ist eine auf hellbraunem Papier gedruckte Anzei gen preis liste im VM-Format ^ 5 aufzustellen und in fünffacher Ausfertigung drei Tage vor Inkrafttreten dem Neichsverbande des Adreß- und Anzeigenbuch-Verlagsgewerbes einzusenden. Änderungen der Anzeigenpreisliste für eine jeweilige Auflage eines Anschriftenbuches bedürfen der Einwilligung des Werberates. Die Anzeigenpreisliste muß enthalten a) den Zeitpunkt des In krafttretens, d) den Namen, die Nummer der Ausgabe und den Jahr gang des Anschriftenbuches, e) den Verleger und dessen Anschrift, ck) die Grundpreise für den allgemeinen Anzeigenteil und die Größen der Seite und der Seitenteile in mm, e) den Preis für die Fettdruck zeile mit Angabe des Schriftgrades und der Buchstabenanzahl je Zeile, k) den Preis für die zusätzliche Grundschriftzeile mit Angabe des Schriftgrades und der Buchstabenzahl je Zeile, ss) alle Grund preise für die redaktionellen Abschnitte und die Breiten der Millimeter zeilen, li) alle Preise für Beilagen und für besondere Gelcgenheits- plätze sowie die Größen dieser Plätze, i) alle Aufschläge: bei Platz aufschlägen die Angabe der Plätze, für welche sie erhoben werden, Ir) alle Nachlässe, I) die Zahlungsfrist für den Werbungtreibenden, m) den Monat und das Jahr des Erscheinens, n) die Angabe, ob Matern und bis zu welchem Raster Druckstöcke verwendet werden können, o) die »Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Anschriften buch-Anzeigenwesen« und etwaige zusätzliche Bedingungen des Ver lages. Für den Geschäftsverkehr im Anschriftenbuch-Anzeigenwesen stellt der Werberat »Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Anschriften- buch-Anzeigenwesen« auf. Der Verleger kann weitere Bedingungen unter der Bezeichnung »Zusätzliche Bedingungen des Verlages« hinzu- fllgen. Diese dürfen den »Allgemeinen Geschäftsbedingungen im An schriftenbuch-Anzeigenwesen« nicht widersprechen. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Werbe rates haften wie der Verleger auch s) der verantwortliche Anzeigen leiter, b) der Anzeigenverwalter, sofern die Anzeigenverwaltung oder -annahme ganz oder teilweise ausschließlich diesem von dem Verleger übertragen wurde. Anschrift-Änderung der Zweigstelle Berlin des Börsenvereins Die bisherige Potsdamer-Priuatstraße ist in Bissing- zeile umbenannt worden. Durch die Neunumerierung hat das Haus, in denr sich die Zweigstelle befindet, die Nummer 13 er halten. Nr. 1S8 Dienstag, den 17. «ugust 1SS7 «SS
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