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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.08.1937
- Strukturtyp
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- 1937-08-14
- Erscheinungsdatum
- 14.08.1937
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- Deutsch
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sie nur begehrt werden, sofern sie 1636 überwiegend im Haushalt tätig war. War sie überwiegend im Betrieb tätig, so ist das an sie Geleistete als Betriebsausgabe abzugsfähig. IV. Nachprüfung der Steuerberechnung. Geben die einzelnen Posten des Steuerbescheides keinen Anlaß zu Beanstandungen, so bedarf es noch der Nachprüfung, ob die Steuer nach dem Tarif richtig berechnet ist. Dazu gehört die Nachprüfung fol gender Fragen: 1. ob die im Steuerabzugsverfahren einbehaltenen Steuerbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) richtig eingesetzt sind (vgl. nach stehend Vl), insbesondere auch diejenigen Beträge dieser Art, die Angehörigen, mit denen der Steuerpflichtige zusammen veranlagt wird, einbehalten worden sind; 2. ob die Steuer nach der richtigen Spalte des Tarifs berechnet ist. Der Einkommensteuertarif enthält Abstufungen nach dem Fa milienstand: 1. Ledige (Spalte 3), 2. kinderlos Verheiratete (Spalte 4), 3. Steuerpflichtige, denen Kinderermäßigung gewährt wird (Spal ten 5 ff.). Es gelten folgende Besonderheiten: die Steuer ist für Ledige, denen Kinderermäßigung gewährt wird, nicht aus Spalte 3, sondern je nach der Zahl der berücksichtigten Kinder aus Spalte 5 ff., und für Verwitwete und Geschiedene ohne Kinderermäßigung aus Spalte 3 (bzw. wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, für das dem Steuerpflichtigen aber keine Ermäßigung gewährt wird, z. B. weil das Kind volljährig ist, aus Spalte 4), mit Kinderermäßigung aus Spalten 5 ff. zu berechnen. V. Rechtsmittel. 1. Gegen den Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch beim Finanzamt ein- legen. Ist der Steuerbescheid nicht zugestellt, sondern durch einfachen Brief übersandt, dann gilt seine Bekanntgabe als mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post bewirkt, es sei denn, baß der Steuer pflichtige nachweist, daß ihm der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist zugegangen ist. Der Einspruch kann schriftlich — ohne besondere Form — oder mündlich zu Protokoll des Finanzamtes eingelegt werden. 2. Gegen den den Einspruch ablehnenden Bescheid des Finanz amtes kann der Steuerpflichtige binnen vier Wochen seit Zustellung Berufung an das Finanzgericht beim Landesfinanzamt einlegen. Der Steuerpflichtige kann auch mit Genehmigung des Finanzamtes statt des Einspruchs sogleich die sogenannte Sprungberufung an das Finanzgericht einlegen, wodurch Kosten gespart werden können. Es empfiehlt sich, den Einspruch einzulegen, wenn tatsächliche Verhältnisse nachzuprüfen sind, die Sprungberufung dagegen, wenn rechtliche Fragen streitig sind. 3. Gegen das Berufungsurteil des Finanzgerichts kann der Steuerpflichtige binnen vier Wochen seit Zustellung die Nechts- beschwerde an den Neichsfinanzhof einlegen, sofern der Wert des Streitgegenstandes fünfhundert NM übersteigt. Die Einlegung eines Rechtsmittels entbindet nicht von der Ver pflichtung zur Zahlung der in dem angefochtenen Steuerbescheid an- gesorderten Steuerbeträge (vgl. nachstehend VI). Kann der Steuer pflichtige nicht zahlen, so muh er beim Finanzamt Stundung er bitten. VI. Abschlußzahlung, Vorauszahlungen, Erstat tung überzahlter Beträge. 1. Auf die im Steuerbescheid festgestellte Steuerschuld für das Kalenderjahr 1936 werden zunächst die für das Kalenderjahr 1936 tatsächlich entrichteten Vorauszahlungen angercchnet. Sodann werden — neben der Anrechnung von Vorauszahlungen und unabhängig von ihr — solche Steuerbeträge angerechnet, die dem Steuerpflichtigen im Laufe des Kalenderjahres 1936 im Wege des Steuerabzugs ein behalten worden sind (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). 2. Wenn die im Steuerbescheid ermittelte Steuerschuld größer ist als die Summe derjenigen Beträge, die auf sie anzurechnen sind (d. h. als die Summe der tatsächlich entrichteten Vorauszahlungen und der dem Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs einbehal tenen Steuerbeträge), so ist der Unterschiedsbetrag vom Steuerpflich tigen als Abschlußzahlung zu entrichten. Es kann allerdings auch Vorkommen, daß die Steuerschuld weder größer noch kleiner als die Summe der entrichteten Vorauszahlungen (und der einbehaltenen Steuerabzüge) ist; dann ist keine Abschlußzahlung zu leisten. Wenn eine Abschlußzahlung zu leisten ist, so ist sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu leisten, einerlei, ob der Steuerpflichtige gegen den Steuerbescheid ein Rechtsmittel eingelegt hat oder nicht. Sind in dem Betrag der Abschlußzahlung rückständige Vorauszahlungen enthalten, die im Kalenderjahr 1936 zu entrichten Vorauszahlungsbeträge unmittelbar nach Empfang des Steuer bescheids bereits der zweiprozentige Säumniszuschlag nach § 1 des Steuersäumnisgesetzes verwirkt ist. 3. Wenn die Steuerschuld kleiner ist als die Summe derjenigen Beträge, die auf sie anzurechnen sind (d. h. als die Summe der tat sächlich entrichteten Vorauszahlungen und der dem Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs einbehaltenen Steuerbeträge), so ist der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen zu erstatten. Die Erstattung erfolgt durch Aufrechnung — sofern der Steuerpflichtige mit Zah lungen (auf Reichs-, Landes-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, Strafen, Kosten usw.) beim Finanzamt rückständig ist — oder Zurückzahlung — sofern der Steuerpflichtige nicht mit Zahlungen beim Finanzamt rückständig ist. Eine Verzinsung der überzahlten Beträge erfolgt nicht. — Auf die Erstattung hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch von der Bekanntgabe (nicht erst der Rechtskraft) des (endgültigen) Steuerbescheides ab. Jedoch werden Beträge, die durch Steuerabzug (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) einbehalten worden sind, nicht er stattet, weder durch Aufrechnung noch durch Zurückzahlung, noch auf sonstige Weise. Es ist deshalb bei der Ausgleichung so zu verfahren, daß auf die festgestellte Steuerschuld zunächst die Steuerabzugsbeträge anzurechnen sind und dann erst die Vorauszahlungen. Ergibt sich durch dieses Verfahren, auf das der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch hat, eine Überzahlung, so kann eine Ausgleichung (Aufrechnung oder Erstattung) erfolgen, und zwar hinsichtlich der die Steuerschuld über ragenden Vorauszahlungen. Angemerkt sei, daß zu Unrecht einbe haltene Steuerabzüge erstattet werden (§ 152 der Reichsabgaben- orönung). 4. Einwendungen gegen die Anrechnung von Vorauszahlungen und Steuerabzügen, insbesondere dagegen, daß die Anrechnung zu Unrecht nicht erfolgt oder nicht in der zulässigen Höhe erfolgt ist, kann der Steuerpflichtige im Berufungsverfahren (Einspruch, Be rufung, Nechtsbeschwerde; vgl. vorstehend V) geltend machen. Für den Anspruch auf Anrechnung von einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen gilt die Besonderheit, daß der Steuerpflichtige ihn sowohl in einem besonderen Erstattungs- oder Feststellungsversahren als auch, wenn er gegen die Höhe der festgesetzten Steuerschuld den ordentlichen Nechtsmittelweg beschritten hat, in diesem Verfahren geltend machen kann. Wenn sich nach Rechtskraft des Steuerbescheides lediglich Unrichtigkeiten hinsichtlich der Verrechnungen für einbehaltene Steuer abzüge ergeben, so handelt es sich nicht um eine Beanstandung der rechtskräftigen Veranlagung, sondern nur um die Frage, inwieweit die festgesetzte Einkommensteuer durch Verrechnung getilgt ist. Diese Frage ist im Berufungsverfahren (vgl. vorstehend V) zu klären. Stuttgart, die Stadt der Ausländsdeutschen Am 27. August 1936 wurde anläßlich der feierlichen Eröffnung Stuttgart ist die deutsche Stadt, die mit dem Auslandsdeutschtum des ersten Volksmuseums der Ausländsdeutschen, dem »Ehrenmal der besonders eng und herzlich verknüpft ist. Die bereits im achtzehnten deutschen Leistung im Ausland«, von Gauleiter und Neichsstatthalter Jahrhundert einsetzendeu Auswanderungen der Schwaben machten die Murr in Anwesenheit des Neichsaußenministers und führender Per- Welt mit deutschem Unternehmungsgeist und deutscher Arbeit auf sönlichkeiten von Partei und Staat verkündet, daß der Führer und allen Gebieten des kulturellen und geistigen Lebens bekannt. Aber Reichskanzler der Stadt Stuttgart die ehrenvolle Bezeichnung »Stadt auch die Verbindungen zur Heimat wurden immer aufrechterhalten, der Ausländsdeutschen« verliehen habe. Der Gauleiter der Auslands- Stuttgart wurde zur Heimat schlechthin, und so war es nur natürlich, Organisation der NSDAP., Bohle, übernahm darauf die Ehrenpaten- daß das Deutsche Ausland-Institut, das nunmehr auf schaft für die Stadt der Ausländsdeutschen. Nicht nur die Stadt Stutt- eine zwanzigjährige aufbaueude Tätigkeit im Dienste am Auslands gart und das Deutsche Ausland-Institut wurden mit dieser Aus- deutschtum zurückblicken kann, auch hier in Stuttgart ins Leben ge- zeichnung geehrt, sondern die ganze bisher geleistete Arbeit am Aus- rufen wurde. Gegründet gegen Ende des Weltkriegs, im Jahre 1917, landsdeutschtum und die Leistungen der Ausländsdeutschen selbst hat sich das Institut während der Dauer seines Bestehens durch seine fanden darin ihre höchste Anerkennung. forschende, sammelnde und beratende Tätigkeit immer mehr zur zen- 655
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