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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1937
- Strukturtyp
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- 1937-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1937
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 146 (R. 7Z> Leipzig. Dienstag den 29. Juni 1937 164. Jahrgang Llmfang des Werkes und Vollständigkeit der Darstellung Von Rechtsanwalt Dr. Willy Loffmann in Leipzig Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 27. Januar 1937 <1 I34"36, abgedruckt im Archiv für Urheber-, Film- und Theater recht X II937) 288) sich mit der Frage beschäftigt, ob der Ver leger ein Werl wegen der Unvollständigkeit der Darstellung als vertragswidrig dann zurückweisen kann, wenn der Urheber durch eine ausdrückliche Vereinbarung zur Einhaltung eines bestimmten Umfanges verpflichtet ist. Das Reichsgericht hat das verneint. Es läßt dabei die Frage unerörtert, ob eine llberfchreitung'des vereinbarten Umfanges die vertragsmäßige Beschaffenheit des Werkes aushebt <so Allfeld S. 192. a. A. H o f f m a u n S. 97 und 192). Es geht dabei davon aus, daß »die Unvollständigkeit (der Darstellung) ein regelmäßig vom Urheber zu vertretender Mangel ist. Nicht jede Nnvollständig- keit ist aber eine vertragswidrige im Sinne des Z 31 VG. Das hängt vom Inhalt des Verlagsvertrags und der Umstände ab". Diesen grundsätzlichen Betrachtungen dos Reichsgerichts ist m. E. unbedenklich zuzustimmen. Jeder, der einmal ein Buch ge schrieben hat, bei dessen Schaffung er bezüglich des Umfanges vertraglich gebunden war, hat erlebt, daß, weil er vertragsgetreu sein wollte, die Einhaltung gerade dieser Umfangsvereinbarung für ihn eine besondere Pflicht war, und daß eine solche Verein barung ihm die weitere Verpflichtung auferlegt hat, vor Beginn des Werkschafsens sich über die Darstellungs-Dispositionen klar zu sein. Die vom Reichsgericht erwähnte Unvollständigkeit der Dar stellung im Sinne des Verlagsvertrags liegt dann vor, wenn die Stoffabgrenzung im Verlagsvertrag festgesetzt ist lwas aber nur in Sonderfällen geschehen dürfte), wenn also vereinbart worden ist, welche Gebiete und Probleme dargestellt werden sollen. Dann müssen diese Gebiete und Probleme im Werke auch behandelt werden. Aber im Regelfälle wird nur das Thema des Werkes im Ver lagsvertrag genannt, und es bleibt dem Urheber überlassen, seine Darstellung so einznrichten, daß bei Einhaltung des vereinbarten Umfanges die Darstellung vollständig ist, d. h. daß in der Be achtung des zur Verfügung stehenden Raumes eine Darstellung gegeben wird, die das Thema erschöpft. Ist also die im Urteil ausgesprochene Rechtsregel richtig, so müssen doch einzelne Bemerkungen der Urteilsgründe den Wider spruch herausfordern, insbesondere muß verhütet werden, daß aus diesen Gründen herzuleitende Rechtsauffassungen, wenn sie auch das Urteil nicht tragen, ohne weiteres aus andere Tatbestände an gewendet werden. So erscheint mir insbesondere die beiläufige Bemerkung in den Urteilsgründen sehr bedenklich zu sein, daß in dem Brief wechsel zwischen Urheber und Verleger eine ausdrückliche Über nahme der Verpflichtung, den gesamten Stofs darzustellen, nicht enthalten sei. Denn selbst wenn eine solche Verpflichtung vom Urheber nicht übernommen worden ist lsie dürste sich in der Praxis ebenso selten vorfinden wie eine vertragliche Abgrenzung seiner Darstellungsverpslichtung), so ergibt sich diese Verpflichtung ohne weiteres aus dem Treuverhältnis zwischen den Parteien des Vec- lagsvertrags. Ein Verlagsvertrag ist ein Vertrag uberrimae kiäei, wie Ernst Heymann formuliert hat, eine Auffassung, die grundlegend für die Lösung verlagsrechtlicher Probleme ist und sein muß. Der Verleger erwartet — und dazu ist er auf Grund des Verlagsvertrags auch völlig berechtigt —, vom Urheber ein Werk zu erhalten, das eine entsprechend dem Plan und det Zweck setzung des Werkes vollständige Darstellung enthält, wobei der subjektiven Auffassung des Urhebers noch reichlich Raum gelassen ist. Will dagegen der Urheber aus irgendwelchen Gründen gewisse Gebiete oder Probleme, deren Behandlung an sich erforderlich ist, um das Werk vollständig zu machen, ausschließen, so muß er das ' dem Verleger vor Abschluß des Verlagsvertrags Mitteilen. Denn mag auch nach der subjektiven Auffassung des Urhebers sein Werk strotz Fehlens dieser Ausführungen) vollständig sein, so konnte doch der Verleger nicht mit einer solchen auf rein jubjektiver An schauung des Urhebers erwachsenen Auffassung rechnen. Vielmehr, ist für ihn vom verlegerischen Standpunkt aus das Werk unvoll ständig und demgemäß nicht das Werk, das er in den Buchhandel einsühren wollte. Wenn z. B. der Urheber eines Werkes über das Urheberrecht der Auffassung ist, daß die Begrenzungen des Urheberrechts, ins besondere die gesetzlichen Lizenzen nicht dargestellt zu werden brru- Werbung für -as Hesunöheitsfchrifitum Sezugsbeüingungen für öas Werbematerial »Gesunüheitsschristtum" (Der Werbeplan für Gesundheitsschrifttum wurde im Börsenblatt Nr. iz8 veröffentlicht) 1. Vas Plakat - fünffarbiger Offsetdruck - Größe 59,4x84 °m - siehe nebenstehende Abbildung und 2. Ser plakatstreifen - einfarbig - Größe zg,4X 14 om,der mit seiner Beschriftung auf den kosten losen Bezug der Buchauswahllisien in den Buchhandlungen und auf den Foto-Wettbewerb hinweist kosten zusammen 35 Pf.; weitere Exemplare des Plakatstreifens 5 Pf. z. Die Werdeliste „Gesundheitsschrifttum", etwa 92 Seiten Umfang, Format 12,5 x 17,6 <m (om 8 6) hat einen Einzelpreis von 7 Pf. Mindesiabgabe 10 Stück; bei Bezug von n bis 49 Stück je 6 Pf. und von 50 und mehr Stück je 5 Pf. 4. Ver Werbeprospekt „Teilnahmebedingungen und Teilnahmeschein", vierseitig - Größe 14,8x21 om (IM L 5). Mindestabgabe 25 Stück für 25 Pf. Auslieferung öes Werbematertals in Sen nächsten Tagen A Nr. ISS Dienstag, de» SS. Juni lM7 S53
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