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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-06-26
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1937
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- Deutsch
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Zeitschriften- und Zeitungswesen Belieferung von Privatkunden mit periodischen Druckschriften zu Vorzugspreisen Die Hauptfachgruppe »Vertrieb« in der Neichspressekammer gibt folgendes bekannt: »Die Lieferung von Freiexemplaren sowie auch die Gewährung von Vorzugspreisen ist durch Anordnungen für Zeitungen und auch für Zeitschriften geregelt worden. Nach einem uns zugegaugenen Bescheid des Herrn Präsidenten der Neichspresse kammer ist es nicht möglich, das; Betriebsfirmen deshalb, weil die Anordnungen nur für den Bereich der Verlegerverbände erlassen worden sind, von sich aus Uber den in den Anordnungen vorge sehenen Nahmen hinaus Vorzugspreise gewähren oder Freiexemplare liefern. Die Belieferung von Behörden und Industriefirmen hat zu den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu erfolgen. Auch bei Sammelbestellungen ist die Gewährung eines Vorzugspreises.nicht möglich. Lediglich Zeitschriften dürfen nach der Ziffer b 1 e der Anordnung über Gewährung von Vorzugspreisen und Gratislieferungen für Zeitschriften vom 13. Juli 1934 mit einem Nachlaß bis zu 20°/» an amtliche Dienststellen einer Behörde und deren Beamte geliefert werden, soweit es sich um Zeitschriften handelt, die zur Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden. Die Anzahl der be stellten Stücke spielt bei der Gewährung des Nachlasses keine Rolle«. Beeinflussung der inhaltlichen Gestaltung der Zeitschriften und Anforderung von Freiexemplaren Unter obiger Überschrift erschien in Heft 21 des »Zeitschriften- Verleger« folgende Bekanntmachung des Reichsverbandes der deut schen Zeitschriften-Verleger: Wir haben feststellen müssen, daß außer halb des Neichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda und der Reichspressekammer verschiedene Stellen versucht haben und sich auch heute noch die Berechtigung nehmen, von den Verlagen Frei exemplare zwecks Überprüfung des Inhalts der Zeitschrift anzufordern. Wir machen hiermit die Mitglieder ausdrücklich darauf aufmerksam, daß nach einem besonderen Schreiben des Herrn Neichsministers für Volksaufkläruug und Propaganda die Betreuung und Beein flussung der inhaltlichen Gestaltung der Zeitschriften allein die Presseabteilung der Neichsregierung im Reichsministerium für Volks aufklärung und Propaganda bzw. die Landesstellen dieses Mini steriums ausllben. Alle Zeitschriftenfragen werden ausschließlich durch das Referat »Zeitschriften« bearbeitet. Andere Organisationen oder Dienststellen sind nicht berechtigt, sich in Zeitschriftenangelegenheiten im vorerwähnten Sinne einzumischen. Beeinflussungsversuche aller anderen Stellen sind entschieden zurückzuweisen und schwerwiegendes Material gegen diese Verfügung dem Zeitschriftenreserat des Neichsministeriums für Volksausklärung und Propaganda zur Weklerverfolgung unmittelbar einzuscndcn. Wir weisen ferner die Mitglieder darauf hin, daß künftig dem Ministerium sowie der jeweils zuständigen Landesstelle je ein Frei exemplar auf besondere Anforderung zur Verfügung zu stellen ist. Diese Anforderung erfolgt ausschließlich durch die Presseabteilung der Neichsregierung — Zeitschriftenreserat. Andere Dienststellen des Staates, der Partei oder sonstige Organi sationen, mit Ausnahme der Reichspressestelle der NSDAP, und der Parteiamtlichen Prüfungskommission für das NS.-Schrifttum, die lediglich zur Kenntnisnahme Freiexemplare beziehen können, sind zur Anforderung von Freiexemplaren nicht berechtigt. Wir machen darauf aufmerksam, daß durch die vorstehenden Aus führungen nur die Anforderung von Freiexemplaren zwecks Über prüfung des Inhalts der Zeitschrift geregelt ist. Die nach der An ordnung der Neichspressekammer vom 13. Juli 1934 zulässige Frei lieferung zwecks Anzeigenwerbung, als Beleg, an Dienst- oder Ge schäftsstellen, sofern hierzu eine gesetzliche, ständische oder organisa torische Verpflichtung besteht, aus sozialen Gründen usw. wird hier von nicht betroffen: sie ist also nach wie vor zulässig. Das »angemessene« Zeilenhonorar In Nr. 17 der »Deutschen Presse«, Organ des Neichsverbandes der Deutschen Presse, wird ein Urteil des Amtsgerichts Berlin über die Bemessung des Honorars mitgeteilt (Akt.-Z. 182/183, S. 757, 36). Eine Schriftleitung hatte »zu den bei ihr üblichen Honorarsätzen« einen unaufgefordert und ohne Anmeldung der Honoraransprüche eingcgangenen Aufsatz eines gelegentlichen Mitarbeiters ange nommen, der aber nicht veröffentlicht wurde. Der Mitarbeiter er klärte nach der Annahme des Aufsatzes, es kümmere ihn nicht, was bei der Schriftleitung, »als üblich« gelte. Seine Forderung betrug das Vierfache der Durchschnittshonorare der Schriftleitung. Da die Forderung des Autors abgelchnt wurde, kam es zur Klage. Das Berliner Amtsgericht gab dem Kläger recht. In der Begründung des Urteils kommt u. a. zum Ausdruck, daß die Schriftleitung die Vergütung für die Aufsätze nicht einseitig festsetzen dürfe. Das würde — und das sei entscheidend — jeden Schriftsteller ihrer Willkür unterwerfen. Die Beklagte muß sich dem anerkannten Grundsatz fügen, daß sie die von ihr abgenommene schriftstellerische Arbeit ange messen zu vergüten hat, wenn sie kein festes Honorar vereinbart. Preisslopverordnung Wie der Neichsverband der deutschen Zeitungsverleger mitteilt, hat der Neichskommissar für die Preisbildung grundsätzlich ent schieden, daß die Vermehrung der Spaltenzahl im An zeigenteil einer Zeitung oder Zeitschrift unter Beibehaltung des bis herigen Zeilenpreises bei Anzeigen über die ganze oder halbe Satz- spiegelbreite einen genehmigungspflichtigen Preis erhöhungsvorgang darstellt. Bezieherwerbung Der Reichsverband der deutschen Zeitschriften-Verleger teilt im Aufträge des Präsidenten der Neichspressekammer mit, daß die Be zieherwerbung für Zeitschriften nicht durch Amtswalter, Parteigenossen oder Beamte erfolgen darf. Die Werbung von Beziehern hat lediglich entsprechend der 9. Anordnung des Präsidenten der Reichspresse kammer durch Bezieher w e r b e r zu erfolgen. Auch der Hinweis eines Werbers auf eine der oben genannten Eigenschaften wird als Verstoß gegen die Werberichtlinien behandelt. Ist der Bezieherwerber eines Zeitungsverlages Handlungsgehilfe oder nicht ? (Nachdruck verboten.) Handlungsgehilfe ist nach § 59 HGB., wer in einem Handels gewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellt ist. Dem Reichs-Arbeitsgericht war jetzt die Frage vorgelegt worden, ob der Bezieherwerber (Abonnentensammler) eines Zeitungsverlages als Handlungsgehilfe anzusehen ist und daher nach § 67 HGB. die ein monatige, nur zum Monatsschluß statthafte Kündigungsfrist für sich in Anspruch nehmen kann. Das Reichs-Arbeitsgericht hat zu der für viele Rechtsverhältnisse entscheidenden Frage: Handlungsgehilfe oder nicht? folgendes ausgeführt: Der Kläger ist in dem kaufmännischen Teil des Betriebes der Beklagten tätig gewesen. Er hat nicht bei der geistigen oder techni schen Herstellung der Zeitung, sondern lediglich an ihrem Absatz mit gewirkt. Die Organisation, Ausführung und Steigerung des Ab satzes einer Zeitung fällt in den kaufmännischen Betriebsbereich. In diesem Bereich ist der Kläger tätig geworden. Seine Tätigkeit er forderte keineswegs nur körperliche Kräfte oder Geschicklichkeit, wie etwa die Tätigkeit eines Packers oder einer Zeitungsfrau, die nicht als kaufmännische Dienste anzusehen sind, sondern seine Werbe tätigkeit war geistiger Art und zeigte damit ein Merkmal kaufmän nischer Tätigkeit. Sie bestand in Handlungen, die wie das Kausen und Verkaufen im Verkehr von jeher als gerade den Kaufmann kenn zeichnend angesehen worden sind. Auch der Bezieherwerber betreibt eine verkaufsähnliche Tätigkeit, indem er Kunden aufsucht, mit ihnen Vertragsabschlüsse über den Zeitungsbezug vermittelt oder tätigt und den Kundenkreis des Zeitungsunternehmens zu erweitern sucht. Er sorgt auf diese Weise für den Absatz des in der Zeitung ver körperten Kulturgutes, ähnelt dem Reisenden im reinen Waren verkehr und leistet Dienste von ausgesprochen kaufmännischer Eigen art. Verkaufstätigkeiten einfachster Art mit überwiegend körperlicher oder fast mechanischer Betätigung können natürlich nicht als kauf männische Dienste gewertet werden, das sind z. B. die Dienste der Zigarettenboys oder der Kartenverkäuferin in einem Lichtspieltheater. Das trifft jedoch auf die Tätigkeit eines Bezieherwerbers nicht zu. Sie verliert, mag sie auch noch so einfach sein, niemals die Eigen schaft geistiger Arbeit. Dann kommt es aber nicht darauf an, ob die zur Kundenwerbung für ein Zeitungsunternehmen zweifellos er forderliche geistige Beweglichkeit und Gewandtheit durch eine be sondere kaufmännische Ausbildung oder durch Übung erworben sind. Es ist Sache des Verlags, welche Ansprüche er an die Ausbildung des Zeitungswerbers stellen will. »Neichsgerichtsbriefe«. (NAG. 254 B6. — 13. 3. 1937.) Die Gesamtauflage der deutschen Zeitungen Die Gesamtauflage (Druckauflage) der deutschen Zeitungen be trug im vierten Vierteljahr 1934: 18 081 481 Exemplare: im vierten Vierteljahr 1935: 18 700 278 Exemplare, und im vierten Vierteljahr 1936: 18 775 002 Exemplare. Davon entfallen auf die sechs-, sieben-, 551 Nr. 144 Sonnabend, den 26. Juni 1937
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