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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.07.1937
- Strukturtyp
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- 1937-07-01
- Erscheinungsdatum
- 01.07.1937
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 148 (R. 74) Leipzig, Donnerstag den 1. Juli 1937 104. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 88 Erfassung der schriftstellerisch Tätigen durch die Reichsschrifttumskammer*) Zur Klarstellung der Frage, in welcher Form Schriftsteller gemäß K 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichs- kulturkainmcrgeseh von der Rcichsschrifttumskammer erfaßt wer den, gebe ich folgendes bekannt: 1. Wer sich als Berufsschriftsteller betätigt, muß nach K 4 a. a. O. die Mitgliedschaft in der Rcichsschrifttumskammer er werben und ist nach Z 24 a. a. O. beitragspflichtig. 2. Wer als Wissenschaftler auf seinem Fachgebiet rein wissen schaftliche Arbeiten veröffentlicht, gehört nicht in den Zuständig keitsbereich der Reichsschrifttumskammer. 3. Wer sich sn geringfügigem Umfang schriftstelle risch betätigt, aber einen anderen Hauptberuf ausübt, kann, wenn sich diese Tätigkeit auf jährlich höchstens zwölf kleinere Ver öffentlichungen lAufsätzc —) oder Gedichte in Zeitungen und Zeit schriften, kleinere Aufführungen oder Vorträge eigener Schöpfung, kleinere Broschüren bis zu 18 Seiten Umfang) beschränkt, allge mein nach Kga. a. O. von der Mitgliedschaft in der Reichsschristtums- kammer befreit werden. Als Ausweis den Verwertern gegenüber (Verlagen, Sendern usw.) erhält er einen Befreiungsschein, für dessen Ausstellung eine Jahresgebühr von RM 3.— erhoben wird. 4. Wer gelegentlich größere schriftstellerische Arbei ten zur Verwertung in Buchform—), durch Aufführung, Verfil mung, durch Presse oder Rundfunk anbieten will, aber einen anderen Hauptberuf ausübt, kann Don Fall zu Fall nach § 8 ') Eine schriftstellerische Veröffentlichung ist jedes Schriftwerk, das der Verfasser, Bearbeiter, Herausgeber oder Übersetzer durch Druck, durch Ausführung, Sendung, Verfilmung oder durch Bortrag der Öffentlichkeit zugänglich macht; ein in der Presse veröffentlichtes Schriftwerk ist jedoch nur dann eine schriftstellerische Ver öffentlichung, wenn es seinem literarischen Charakter nach nicht nur für die Presse bestimmt ist, wie z. B. ein Roman, eine Novelle, ein Gedicht usw. —> Buchbesprechungen werden hierbei nicht mitgezählt. Der Buch- bcsprecher ist vielmehr allgemein gebührenfrei nach 8 8 der Ersten a. a. O. von der Mitgliedschaft befreit werden. Für die Aus stellung dieses Besreiungsscheines wird eine Gebühr von RM d.— erhoben. 5. Als Berufsschriftsteller ist anzusehen, wer über dem Rah men der Ziffern 3 oder 4 hinaus schriftstellerisch tätig ist. Auch wer äußerlich den Rahmen der Ziffern 3 und 4 nicht überschreitet, muß ohne Rücksicht auf seine sonstige Berufstätigkeit die ordentliche Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer er werben, wenn ich feststelle, daß er nach Umfang oder Bedeutung seiner schriftstellerischen Leistung als Berufsschriftsteller anzu sprechen ist. 8. Wer nicht Mitglied der Reichsschristtumskammcr ist und nicht gemäß Ziffer 2 bis 4 befreit ist, darf nach KZ 4 und 28 a. a. O. schriftstellerische Arbeiten nicht zur Verwertung anbieten. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft sind an die Reichs schrifttumskammer, Gruppe Schriftsteller, Berlin W 8, Friedrich- straße 194/199, zu richten. 7. Diese Bekanntmachung tritt am I. April 1937 in Kraft und hebt alle unter anderen Voraussetzungen getroffenen Ent scheidungen auf. Berlin, den 1. April 1937 Der Präsident der Rcichsschrifttumskammer gez. Johst Durchführungsverordnunsi zum Neichskulturkammergesetz von der Mit gliedschaft befreit; die Zuständigkeit des Neichsverbandes der Deutschen Presse für die Buchbesprechungen in der Presse bleibt unberührt. ***) Ein Buchhändler, der als Herausgeber tätig wird, hat seine Pflicht zur ständischen Eingliederung erfüllt, wenn er Mitglied der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel, geworden ist; er ist all gemein gebührenfrei nach 8 9 der Ersten Durchführungsverordnung zum Neichskulturkammergesetz von der Mitgliedschaft befreit. Aufruf an alle Buchhändler! Untrennbar mit allen unseren Bemühungen ist die Frage unseres Nachwuchses und seiner beruflichen Leistung verbunden. Erst wenn wir zuversichtlich wissen, daß uns tüchtige, aktive, dem Leben zugewandte Mitarbeiter unterstützen und — ob in kleinem oder großem Betrieb — dereinst ersetzen, haben unsere Bestrebungen ihren Sinn gefunden. Keiner dient deshalb seinem eigenen Interesse und dem des Standes weniger als der, welcher sich dieser Frage verschließen wollte. Daß sie vielfach noch nicht verstanden wird, zeigen leider mancherorts die Ergebnisse der Gehilfenprüfungen. Buchhändler! Die Pläne unserer diesjährigen „Berufskundlichen Arbeitswochen" liegen nunmehr nahezu vollständig vor. Erfahrene Männer unseres Standes, gründliche Kenner des Schrifttums, Männer der Wissenschaft, Politik und Dichter haben sich zur Verfügung gestellt zu ernster, sachlicher und beschwingter Arbeit. Wenn in aller Kürze die erste dieser Buchhändler wochen eröffnet wird und ihr dann Schlag auf Schlag in allen Teilen des Reiches weitere folgen, dann hoffe ich, daß diese Arbeit zu Nutzen und zu Ehren unseres Berufes überall Widerhall findet. Ich halte es für selbstverständlich, daß alle — mindestens alle die jungen — Buchhändler einmal auf eine Arbeitswoche kommen. Jeder Teilnehmer aus unserer Angestelltenschaft ist berechtigt, die erforderlichen Tage ohne Anrechnung auf den Urlaub frei zu bekommen. Ich rufe den Buchhandel zur Beteiligung an den nachstehend angezeigten „Buchhändlerischen Arbeits wochen iyz7" auf! Ich rufe die Chefs auf, ihre Mitarbeiter zu unterstützen! Ich rufe die Jugend zur Tat! * Baur Nr. 148 Donnerstag, Len 1. Juli 1SS7 561
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