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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1937
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- Deutsch
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Steuergesetze selbst diese Begriffe noch enthalten. Arbeitnehmer im Sinne der nachstehenden Darlegungen sind Angestellte und Arbeiter ohne Unterschied. Abfindung für Ansprüche, die der AN. durch seine Arbeits leistung erworben hat, z. B. Kapitalabfindungen für verdiente Pensionsansprüche und Abfindungen für vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis sind lohnsteuerpflichtig. Angestelltenversicherung: s. »Sozialversicherung«. Arbeitsdienst: Für Beurlaubung zum Arbeitsdienst gilt das unter »Leibeserziehung« Ausgeführte. Arbeitsfront, Deutsche: Beiträge an die Deutsche Arbeits front, die der AG. für seinen AN. leistet, sind lohnsteuerpflichtig. Vgl. auch »Kraft durch Freude«. Arbeitslosenversicherung: s. »Sozialversicherung«. Ausenthaltsraum: Die Zurverfügungstellung eines Aufent haltsraumes an die AN. durch den AG. ist nicht lohuüeuer- pflichtig. Aufgabe: Entschädigungen für die Aufgabe der Tätigkeit sind lohnsteuerpflichtig. Aufmärsche: Sachzuwendungen des AG. an den AN. bei Auf märschen sind lohnsteuerfrei, Barzuwendungen aus dem gleichen Anlaß nur, wenn sie 3 RM nicht überschreiten. Ausbildung: Kosten der Ausbildung des AN., die der AG. übernimmt, sind lohnsteuerpflichtig. Auslagen: Der Ersatz von Auslagen, die der AN. für den AG. gemacht hat, ist lohnsteuerfrei. Auslösungen sind lohnsteuerfrei. Baukostenzuschuß des AG. zur Errichtung eines Eigenheimes des AN. ist lohnsteuerpflichtig. Beköstigungsgeld kann lohnsteuerfreie Auslösung (s. diese) sein. Belohnung: Die Belohnung für eine besondere Leistung des AN. ist lohnsteuerpflichtig. Berufskrankheit: Maßnahmen, Sachleistungen und Geld leistungen des AG. an den AN. zur Verhinderung oder Behebung einer Berufskrankheit sind lohnsteuerfrei. Beteiligung des AN- am Gewinn ist lohnsteuerpflichtig. Betriebsausflug: s. »Kraft durch Freude«. Darlehen: Die Vermutung spricht im Zweifel für Lohnsteuer pflicht: doch ist natürlich auch eine echte Darlehnshingabe des AG. an den AN. möglich, die nicht lohnsteuerpflichtig ist. Klare Ver einbarung zweckmäßig. Dienstwohnung: Die Überlassung freier oder verbilligter Dienstwohnung an den AN. durch den AG. ist lohnsteuerpflichtig. Als Wert gilt höchstens der Betrag, den der AN. unter Berück sichtigung seiner gesamten Verhältnisse und seiner sonstigen Be züge für seine Wohnung ausgeben würde. Doppelter Haushalt: Entschädigung wegen doppelter Haus haltsführung ist lohnsteuerpflichtig. Durchlaufende Gelder sind lohnsteuerfrei. Entlassung: Entschädigungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der natio nalen Arbeit und Entschädigungen, die von AG. an ihre AN. bei der Entlassung aus dem Dienstverhältnis freiwillig gezahlt werden, sind lohnsteuerfrei, wenn sie die im § 58 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit bezeichnete Grenze nicht über steigen. Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn ist lohnsteuer- pflichtig; vgl. »Abfindung«, »Aufgabe«, »Entlassung«, »Er krankung«. Erkrankung: Leistungen des AG. an den erkrankten AN. sind lohnsteuerpflichtig, so Krankengeld, Entschädigung für Krankheits kosten, Zuschüsse zu einem Kuraufenthalt usw. Erlaß einer Forderung des AG. gegen den AN. durch den AG. ist lohnsteuerpflichtig, wenn die Forderung noch einen Wert hat. Erziehungsbeihilfe, die der AG. dem AN. gewährt, ist lohn steuerpflichtig. Eßmarken: Die Ausgabe von Eßmarken an den AN. ist lohn steuerpflichtig (je nach Lage des Falles als Sachwert oder als Varlohn). Fahrtauslagen sind lohnsteuerfrei, sofern sie die tatsächlichen Auslagen nicht übersteigen. Geburtsbeihilfen sind lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitslohn des AN. in dem der Geburt des Kindes vorausgehenden Lohn zahlungszeitraum 520 RM monatlich (120 NM wöchentlich) nicht übersteigt. Geldstrafe: Zahlt der AG. für seinen AN. eine Geldstrafe, die diesem wegen einer während des Dienstes begangenen strafbaren Handlung auferlegt ist, so ist Lohnsteuerpflicht gegeben, es sei denn, daß auch der AG. für die Geldstrafe haftet und der AN. zahlungsunfähig ist. Gewinnbeteiligung des AN. ist lohusteuerpflichtig. Gratifikation ist lohnsteuerpflichtig: vgl. aber »Weihnachts geschenk«. Heiratsbeihilfen an Arbeitnehmerinnen sind lohnsteuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: a) der AG. darf die Heiratsbeihilfe der Arbeitnehmerin frühe stens einen Monat vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zahlen, d) die Arbeitnehmerin muß dem AG. ihre bevorstehende Ver heiratung durch Übergabe einer standesamtlichen Bescheinigung über das Aufgebot glaubhaft machen, c) der AG. hat, wenn er freiwillig Heiratsbeihilfe gewährt, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Er hat Namen und Wohnung der ausscheidenden Arbeitnehmerin und ihres zukünftigen Ehemanns und den Betrag der gezahlten Heiratsbeihilfe anzugeben. Die Steuerbefreiung fällt nachträglich weg, wenn die Ehe nicht innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verhältnis geschlossen wird. Diese Frist kann vom Finanzamt auf Antrag angemessen verlängert werden. Wenn die Steuerbefreiung wegfällt, muß die Lohnsteuer nachgezahlt werden. Wenn die Arbeitnehmerin wieder im Betrieb des früheren AG. tätig ist, hat dieser die nachzuzahlende Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten: andernfalls hat die Arbeitnehmerin selbst die Lohnsteuer innerhalb eines Monats unmittelbar an das Finanz amt abzufllhren. HI.: Vgl. »SA-Dienst« und »Reichsparteitag«. Invalidenversicherung: s. »Sozialversicherung«. Jubiläumsgeschenke an AN. sind lohnsteuerfrei, wenn sie 1. aus Anlaß eines Jubiläums des AN. gegeben werden, und die Höhe von s) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 3000 RM nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununter brochen fünfundzwanzig Jahre bet dem Arbeitgeber beschäftigt war, b) neun Monatsbezügen, höchstens aber 4500 RM nicht über steigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer un unterbrochen vierzig Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, e) einem Jahresgehalt, höchstens aber 6000 RM nicht über steigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer fünfzig Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; 2. anläßlich eines Jubiläums des AG. gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatslohn nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma fünfundzwanzig, fünfzig oder ein sonstiges Mehrfaches von fünfundzwanzig Jahren be standen hat. Liegen nicht alle diese Voraussetzungen vor, so ist der ganze Be trag lohnsteuerpflichtig. Kameradschaftsabend s. »Kraft durch Freude«. Kraftdurch Freude :1. Zuschüsse des AG. an die NS.-Gemein- schaft »Kraft durch Freude« zur Förderung ihrer allgemeinen Ziele sind lohnsteuerfrei: 2. Sachzuwendungen bei Veranstaltungen der NS.-Gemeinschaft »Kraft durch Freude« sind ebenfalls lohn steuerfrei (Theaterkarten, Eintrittskarten zu Museen, Bildungs stätten, Sport- und sonstigen Ereignissen, Speisen und Getränke bei Kameradschaftsabenden, Richtfesten, Betriebsausflügen usw.): 3. Barleistungen sind stets lohnsteuerpflichtig: 4. vgl. »Urlaubs reisen«. Krankenversicherung: s. »Sozialversicherung«. Krankheit: s. »Erkrankung«. Leibeserziehung: Zuschüsse des AG. an den AN. während der Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Leibeserziehung sind lohnsteuerfrei, sofern sie zusammen mit dem Wert der Leistun gen des Veranstalters des Lehrganges (Verpflegung. Taschen geld, Haushaltszuschüsse) den Nettolohn des letzten Lohnzahlungs zeitraums nicht übersteigen. Dabei ist der Wert der Verpflegung mit 24.— RM monatlich, 5.60 NM wöchentlich, —.80 NM täglich anzusetzen. Wenn der Nettolohn überstiegen wird, sind die Zu schüsse voll lohnsteuerpflichtig. Lohnsteuer: Übernimmt der AG. die Lohnsteuer des AN., so erhöht sich das lohnsteuerpflichtige Arbeitsentgelt um den Betrag der Lohnsteuer. Luftschutz: Für Beurlaubung des AN. zur Luftschutzausbildung gilt das unter »Leibeserziehung« Ausgeführte. Miete: Die Zahlung der Miete durch den AG. für den AN. ist lohnsteuerpflichtig. MildtätigeZuwendungen des AG. an den AN. sind lohn steuerpflichtig. Mittagessen: Über verbilligtes Mittagessen vgl. »Eßmarken«. Nr. 153 Dienstag, den S. Juli 1987 577
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