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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-07-06
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1937
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nationaler Feiertag des Deutschen Volkes: Gelö- zuwendungen zum Nationalen Feiertag des Deutschen Volkes sind lohnsteuersrei, wenn sie 3.— RM nicht übersteigen, überschreiten sie diesen Betrag, so sind sie in voller Höhe lohnsteuerpflichtig. Nebenbeschäftigungen: Entgelt für Nebenbeschäftigungen ist lohnsteuerpflichtig. N o t st a n d s b e i h i l f e n: 1. des AG. an den AN. sind lohnsteuer pflichtig, 2. einer Unterstlltzungskasse vgl. »Unterstützungskasse«, 3. des Vertrauensrates, dem der AG. zu ihrer Gewährung Mittel zur Verfügung gestellt hat, sind lohnsteuerfrei. N S K K. : Es gilt das unter »SA.-Dienst« Ausgeführte. Pensionskasse: s. »Unterstützungskasse«. Pfändung: Zuwendungen des AG. zur Vermeidung einer Pfändung des AN. sind lohnsteuerpflichtig. Provision ist lohnsteuerpflichtig. Rabatt: üblicher Rabatt an AN. ist nicht lohnsteuerpflichtig. Räumung: Entschädigung an AN. für vorzeitige Räumung einer Dienstwohnung oder eines Zimmers ist lohnsteuerpflichtig. Neichsparteitag : Zuschüsse des AG. zum Neichsparteitag sind lohnsteuerpflichtig. Jedoch sind Zuschüsse des AG. an Angehörige der SA., SS., der HI. und des NSKK. lohnsteuerfrei, wenn diese zum Dienst ihrer Verbände beim Neichsparteitag beurlaubt sind und die gleichen Voraussetzungen wie für die Steuerfreiheit im Falle der Beurlaubung zu einem Lehrgang der Leibeserziehung (vgl. dieses Stichwort) gegeben sind. Reisekosten: Ersatz für Reisekosten ist lohnsteuerfrei, soweit er die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigt. Ruhegeld ist lohnsteuerpflichtig. SA. - Dienst: Für Unterstützungen an AN. während Beurlaubung der AN. zum SA.-Dienst gelten die Ausführungen unter »Leibes erziehung«. Es muß sich aber um Beurlaubung zu Sport- oder Wehrsportkursen, Teilnahme am Neichsparteitag oder Fälle ge meiner Gefahr (z. B. Überschwemmung, Feuer usw.) handeln. Sonntagsarbeit: Zuschläge für Sonntagsarbeit sind lohn steuerpflichtig. Sozialversicherung: Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge sind kein Arbeitslohn, übernimmt aber der AG. die an sich gesetzlich dem AN. obliegenden Beiträge, so ist in diesem Falle der übernommene Betrag lohnsteuerpflichtig. Sportplatz : Die Zurverfügungstellung eines Sportplatzes an die AN. durch den AG. ist nicht lohnsteuerpflichtig. SS. - Dienst : Es gilt das unter »SA.-Dienst« Ausgeführte. Strafgelder, die vertragsmäßig oder nach Tarif- oder Be triebsordnung dem AN. wegen dienstlicher Verfehlungen einbe halten werden, sind lohnsteuerfrei. Tagegelder sind lohnsteuerfrei, sofern sie die dem AN. tatsächlich entstehenden Unkosten nicht überschreiten. Tantieme ist lohnsteuerpflichtig. Überstunden: Entgelt für Überstunden ist lohnsteuerpflichtig. Umzugskosten: Ersatz von Umzugskosten des AN. durch den AG. ist lohnsteuerpflichtig. Unterstützungskasse: 1. Ruhegehaltszahlungen aus einer ausschließlich vom AG. gespeisten Unterstützungskasse sind lohn steuerpflichtig, ebenso Beihilfen aus Unterstützungskassen, wenn das Ermessen des AG. entscheidet. 2. Dagegen ist Lohnsteuerfreiheit für Zahlungen aus solchen Unterstützungskassen gegeben, die vom AG. unabhängig sind (wenn sie auch von ihm gespeist werden). Urlaubsreisen: Zuschüsse des AG. zu Urlaubsreisen des AN. sind 1. lohnsteuerpflichtig, jedoch 2. dann lohnsteuerfrei, wenn sie zu Urlaubsreifen der NS.-Gemeinschaft »Kraft durch Freude« er folgen und je AN. und Arbeitswoche nicht mehr als 0.30 RM oder bei Zahlung in einer Summe 16 RM jährlich betragen. Waisengeld ist lohnsteuerpflichtig. Wartegeld ist lohnsteuerpflichtig. Wehrmacht: Für Unterstützungen während der Beurlaubung zum Dienst bei der Wehrmacht gilt das unter »Leibeserziehung« Ausge führte. Weihnachtsgeschenke: 1. grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, 2. ausnahmsweise lohnsteuerfrei bei AN. mit höchstens 330 NM Monatslohn, wenn Zahlung zwischen 25. November und 24. De zember erfolgt, vertraglich oder tariflich nicht vorgesehen ist und höchstens ein Monatsgehalt beträgt. Wettbewerbsverbot: Entschädigung für Nichtausübung einer Tätigkeit auf Grund eines Wettbewerbsverbotes ist lohnsteuer pflichtig. Witwengeld ist lohnsteuerpflichtig. Zuschüsse sind lohnsteuerpflichtig, sofern nicht im einzelnen Falle Befreiung erfolgt. Aus dem graphischen Gewerbe Die Anordnung der Überwachungsstelle für Papier vom 5. Fe bruar 1937 betreffend An- und Verkauf von Papier- spänenund Altpapieren (siehe Börsenblatt Nr. 40 und 120) erfuhr jetzt abermals einige Abänderungen bzw. Ergänzungen. Für folgende, bisher nicht aufgeführte Altpapiersorten wurden nachstehende höchstens zulässige Preise bestimmt (je 100 KZ in NM): Ge schäftsbücher, decke!- und registerfrei, holzfrei 11.50; gebrauchte Weberei- und Spinnereihnlsen 3.20; Buntpapier 3.20; Hollerith karten 14.60; Tapeten 3.20; illustrierte Zeitschriften 4.20; ver schiedenfarbige Schnellhefter 8.50; Manilakarton 7.60; Fern- sprechbüchcr 3.75; Spinnpapierabfälle (nicht reinnatron) 9.50; Well pappenabfälle 3.20. Die Grnndsorte »Briefumschlagspäne« hat die Fassung »Briefumschlagspäne nach Farben getrennt« erhalten. Es wurden hierfür drei neue Untersorten gebildet, für die NM 5.— bzw. NM 10.50 bzw. NM 12.— als höchstens zulässige Preise fest gesetzt wurden. Der Preis von NM 5.90 für Lederpappcnabfälle gilt gleichmäßig sowohl für alte wie für neue Leöerpappenabfälle. Am 6. Juni ö. I. wurde im »Reichsarbeitsblatt« die neue »U r l a u b s o r d n u n g für gewerbliche Gefolgschaftsmitglieder i m graphischen und im Papier verarbeitenden Ge werbe im Deutschen Reich« veröffentlicht, die am 1. Juni d. I. bereits in Kraft trat. Durch die Neuordnung ist u. a. auch die frühere tarifliche Urlaubsregelung für Buchdruckereibetriebe abgelöst worden (§ 10 des Deutschen Buchöruckertarifs). Die neuen Urlaubs festsetzungen gelten als rechtsverbindliche Mindestbedingungen, über die der Betriebssichrer im Rahmen der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten des einzelnen Betriebes aus freiem Entschluß hinaus gehen kann. Bestehende günstigere Urlaubsbedingungen dürfen aus Anlaß des Inkrafttretens der neuen Urlaubsbestimmungen nicht zu ungunsten der Gefolgschaftsmitglieder verändert werden. Als Ur laubsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Anwartschaftszeit auf Urlaub beträgt für Gefolgschaftsmitglieder im Alter von über 18 Jahren sechs Monate, im Alter von unter 18 Jahren vier Monate, die nicht unterbrochen sein dürfen. Der Urlaub für Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre beträgt im ersten und zweiten Urlaubsjahr im gleichen Betrieb 6 Arbeitstage, und im dritten und vierten Urlaubsjahr 7 Arbeitstage. Der Urlaub steigt dann für jedes weitere Urlaubsjahr im gleichen Betriebe um je 1 Arbeitstag bis zu 12 Arbeitstagen im neunten Urlaubsjahr. Für Gefolgschaftsmitglieder unter 18 Jahren be trägt der Urlaub im 15. Lebensjahr 15, im 16. Lebensjahr 12 sowie im 17. und 18. Lebensjahr 10 Arbeitstage. Lehrlinge erhalten im 1. Lehrjahr 24, im 2. Lehrjahr 18, im 3. Lehrjahr 12 und im 4. Lehr jahr 6 Arbeitstage Urlaub. Außer sonstigen Bestimmungen bzw. Er läuterungen ist vorgesehen, daß Jugendliche, die nachweislich an einer von HI. oder BDM. geführten Urlaubsveranstaltung (Lager oder Fahrt) teilnehmen, einen Urlaub bis zu 18 Arbeitstagen erhalten. Die H a f t p f l i ch t v e r s i ch e r u n g s a n st a l t der Deut schen Buchdrucker-Berufsgenossenschaft schließt die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das Jahr 1936 mit 87 112.38 RM ab. An Prämien gingen 73 036.08 RM ein. Für Schadenvergütungen wurden 16 314.18 NM verausgabt; hiervon entfallen 7 963.03 NM auf Personenschaden und 8 361.15 NM auf Sachschaden. Die Überwachungs stelle für unedle Metalle hat eine Entscheidung hcrbeigeführt, wonach für die Preisberechnung der Metalle stets der am Tage des Kaufabschlusses gültige Grundpreis maßgebend ist. Diese Entscheidung umfaßt auch die im graphischen Gewerbe benötigten Metalle. Versandfracht und Händlerzuschlag sind stets gesondert in Rechnung zu stellen. Auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung werden die Her steller von Atzplatten (Zink- und Kupferklischees) ab 1. Juli d. I. bis auf weiteres für den Verbrauch im Inland monatlich nicht mehr als 70"/« der Mengen an Atzplatten aus Kupfer und Zink Herstellen und liefern, die im gleichen Zeitraum des Vorjahres für Jnland- zwecke hergestellt und geliefert wurden. Für vorläufig 30°/o der Ätz platten soll Elektron-Metall verwandt werden. Ausnahmen sind vorgesehen. Elektron ist eine Leichtmetall-Legierung, die aus 90 °/o Magnesium besteht, dem — je nach dem Verwendungszweck — geringe Mengen Zink, Kupfer oder Mangan beigefllgt werden. An die Druckereien ist die Aufforderung ergangen, von sich aus nach bester Möglichkeit an der allmählichen Umstellung von Kupfer- und Zinkplatten auf Elektron mitzuarbeiten. 578 Nr. 1S2 Dienstag, -en 6. Juli 1987
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