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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1937
- Strukturtyp
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- 1937-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1937
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- Deutsch
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Meyers Deutsches Polizei-Lexikon Bearbeitet von der Fachredaktion des Bibliographischen Instituts unter Mitwirkung von Fachleuten der Polizei-, Verwaltungs- und Strafrechtspraxis 2 Grundbände im Format 25x17 cm, mit einer laufend fortgeführten Gesetzestabelle, XVI und 1500 Seiten Text, mehreren Abbildungen und 2 farbigen Tafeln. Nachträge für die Jahre 1936/37/38 in besonderen Sammelordnern mit durchlaufendem Register. 2 Grundbände in Leinen gebunden NM. 40,—. Nachträge für die Jahre 1936/37/38 je MM. 15,— ie Vorschriften, welche Polizei und Gendarmerie tagtäglich zur Hand haben müssen, finden sich in unzähligen Gesetzen, Verordnungen, Er lassen usw. verstreut, so daß es nicht nur eines geraumen Zeitaufwandes, sondern auch einer außergewöhnlichen Sachkenntnis bedarf, um die für den Einzelfall benötigte Bestimmung aufzufinden. Dazu kommt, dah nach der Machtübernahme ein Teil der alten Bestimmungen aufgehoben oder nach den jetzt geltenden Grundlinien umgestaltet worden ist. Außerdem sind neue Rechtsbegriffe oder Dienstvorschriften gesetzlich verankert worden, deren Inhalt nicht nur für die Beamten, sondern für alle Volksgenossen von Bedeutung ist. Am dieses Material vollständig zur Hand zu haben, würde eine umfangreiche und kostspielige Bücherei erforderlich sein. Insbesondere den Beamten des praktischen Dienstes, die auf schnellstes Handeln eingestellt sein müssen, fehlte bisher ein Nachschlagewerk, das seine Ausgabe darin sieht, die neuen, wie auch die noch geltenden alten Bestimmungen in handlicher Form zusammen- zufasfen, um sie allen deutschen Polizei- und Derwaltungsbeamten zu gänglich zu machen. Diesem Mangel ist nunmehr abgeholfen. Der große Vorzug dieses völlig neuartigen Nachschlagewerkes Meyers Deutsches Polizei-Lexikon besteht in der erstmaligen Anwendung der lexikalischen Form. Alle bisherigen Handbücher polizeilichen Inhalts bringen den Stoff nach systematischen Gesichtspunkten geordnet. Bei dieser Form ist es aber schwer möglich, im einzelnen Fall sofort die richtige einschlägige Bestim mung zu finden. Meyers Deutsches Polizei-Lexikon, das von erfahrenen Fachmännern auf den Gebieten des polizeilichen Rechtes einschl. des Gewerbe-, Verwaltungs- und Verkehrspolizei- sowie des Strafrechtes aufs sorgsamste bearbeitet worden ist, bringt nunmehr erstmalig alle einschlägigen, für die Handhabung der Polizei bedeutsamen Bestimmungen nach Stichwörtern alphabetisch geordnet, so dah das Aufsinden einer gewünschten Vorschrift schnellstens möglich ist. Dies wird noch wesentlich erleichtert durch zahlreiche Verweise und Aufnahme verschiedener Stichwörter für den gleichen Begriff. Das Lexikon bietet außer der eigentlichen Polizeimaterie auch alles das, was der Polizeibeamte (Gendarmerie, Feuerlöfchpolizei, Verwal tungspolizei) oder der Fischereibeamte, Forstbeamte, Angestellte des Jagdschutzes, Beamte des Grenzaufsichts- und Sisenbahnfahndungs- dienstes usw. für seine Amtsführung wissen muh, sowie alles das, wor über erfahrungsgemäß von der Polizei Auskünfte erbeten werden. Meyers Deutsches Polizei-Lexikon enthält in seinen beiden Grund bänden alle wesentlichen Bestimmungen, die bis zum 31. März 1936 ergangen find, Textabbildungen, sowie zwei farbige Tafeln mit den Flaggen des Deutschen Reiches und den Verkehrszeichen. Außerdem bringt es eine Zusammenstellung sämtlicher Gesetze, Verfügungen und Erlaffe, die feit 1794 erschienen und heute noch für die Polizei von Be deutung sind. In dem zugleich mit den Grundbänden gelieferten ersten Sammelordner, dem ein eingeschnittenes alphabetisches Buchstabenregister kriesopersonenfLkÄden Kreisbehörden. Preußen: a) Der Landrat ist im Landkreise der vom Min.-Präs. er- die Entscheidungen übergegangen, die der Be schlußfassung durch den Kreis- bzw. Stadtaus schuß Vorbehalten waren, soweit nicht durch giale Behörde vorgeschrieben ist und infolge dessen das Kreis- bzw. Stadt-Verwaltungs gericht zuständig ist (Landesverwaltungsges. in Verbindung mit dem Ges. zur Anpassung der Preuß. Landesverwaltung an die Grundsätze des Nationalsozialist. Staates v. 15. 12. 1933 sG.S. S. 479s). d) Der Kreisausschuß (s. d.). Kreisfeuerwehrverbände s. Feuerlöschwesen u. Freiwillige Feuerwehren und Kreisfeuerwehr verbände, 6 und 0. Kreisfreie Städte: Kreisfreie Städte sind solche, deren Bezirk einen eigenen Kreis (Stadtkreis) bildet. S. auch „Gemeinden, Bürgermeister u. Beigeordnete von". Kreishandwerkerschaften s. Handwerk, 6 2. Kreisjägermeister s. „Jagdverwaltung, Aufbau und Verfahren der" (Reichsjagdges. § 53, Abs. 3, 4. 5 und 7). Kreiskommunalverband. Preußen: Der K. ist die durch den vom Kreisausschuß beratenen Landrat vertretene kommunale Selbstverwal tung des Landkreises zur Schaffung gemein samer Einrichtungen zur Benutzung für alle Kreisangehörigen (Waisen-, Krankenhäuser, Fachschulen, Verkehrsmittel, -Wege usw.; Zu- ständigkeitsges. § 4). Kreispolizeibehörden: Kreis-Pol.Beh. der Landkreise in Preußen ist der Landrat (in Stadtkreisen gleichzeitig die Orts-Pol.Beh.); er übt Dienstaufsicht über die gesamte kommunale Pol.Verwaltung des Kreises (ausgenommen Bestätigung der Anstellung von Pol.Beamten in Städten durch Reg.-Präs.) aus; seine Zuständig keit regelt . M. d. I. durch in der G.S. zu veröffentlichende Anordnung (Pol.Verwalt.- Ges. § 3); Befugnis zum Erlaß von Pol.VO. für den Umfang des Kreises, für einzelne oder mehrere Orts-Pol.Bezirke, sofern diese selbst das Recht dazu haben (in Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern); vgl. Polizeiverordnung (Pol.Verw.Ges. § 27). 6. Die Kreis-Pol.Beh. (ß 3, Abs. 2 Pol.- Verw.Ges.) sind zuständig für Angelegenheiten der Verkehrspolizei (VO. vom 9. 10.1931 sG.S. S.213), abgeändert durch die VO. vom 6.2.1934 sG.S. S. 160), tz 2). Kreistag: Die Zuständigkeit des Kreistags ist auf den Kreisausschuß übergegangen (Ges. vom 13. 7. 1933). Kreistierarzt: Der K. ist der technische Berater des Landrats und der Orts-Pol.Beh. in allen veterinärpolizeilichen Angelegenheiten, insbes. Landrat sonstige Aufgabe der Orts-Pol.Beh. übernehmen kann (Pr. Ausf.Ges. zum Reichs- 749 viehseuchenges. vom 25. 7. 1911 sG.S. S. 149), 8 i). Vgl. „Seuchengefahr, Bekämpfung der", 8, b. Kreisverwaltungsgericht s. Kreisausschuh und Verwaltungsstreitverfahren. ^estattung,^' (^^ 8)^8 MGB^8<91)^" Datschen s. Landesverrat b) Zugehörigkeit eines Deutschen zu einer feindlichen Kriegsmacht während eines Krieges (StG^ 8^91^)^" cht usw. s. Landesverrat (StGB. 8 91d). Kriegsbedürfnisse: Die Ausgabe von Kriegs bedürfnissen (von Gegenständen aller Art, die bei der Kriegführung benötigt werden) oder Waffen an einen unbefugt gebildeten Men schenhaufen od. an eine ohne gesetzliche Befug nis gesammelte Mannschaft wird mit Gefäng nis bis zu 2 Jahren bestraft (StGB. 8 127). Kriegsbeschädigte s. Fürsorge. Kriegsdienste, Fremde: a) Eintritt eines Deut schen in f. K. während eines Krieges s. Landes verrat (StGB. 8 91a). b) Verbringen in fremde Kriegsdienste durch Drohung usw. s. Drohung (als Mittel bei Menschenraub; StGB. 8 234). Kriegsgerät: Ein-, Ausfuhr von K. jeder Art (Waffen, Munition), deren Herstellung für Ausfuhr und für inländische Verwendung, boten^Ges.^überUK. v^m 27. 7^ 1927 sRGBl^I S. 239), 88 1. 2). Strafandrohung wegen Zu widerhandlung: Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Haft oder Geldstrafe; Nebenstrafe: Ein ziehung und Unbrauchbarmachung betreffender Gegenstände, auch wenn sie nicht Täter oder Teilnehmer gehören (8 9). Kriegspersonenschäden: Die Bestimmungen über den Ersatz für Personenschäden, die durch den Krieg verursacht sind, sind in dem Kriegs- personenschädenges. in der Fassg. vom 22. 12. 1927 (RGBl. I S. 515) enthalten. Diese Vor schriften sind durch das Ges. vom 27. 2. 1934 (RGBl. I S. 135) dahin abgeändert, daß 1. kein Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Ges. für jemanden besteht, Einvernehmen mit dem Reichsmin. d. I.. welche Parteien als staatsfeindlich im Sinne dieser Vorschrift zu gelten haben, und welche Organi- sortzsung entzogen werden kann, wenn der Be schädigte im Zeitpunkt der Beschädigung An- Eine Probeseite aus dem 2. Grundband beigegeben ist, find alle vom 1. April bis 31, Dezember 1936 erschienenen Gesetze, Verfügungen und Anordnungen in Stichwörtern auf einzelnen Blättern enthalten. Für die Jahre 1937 und 1938 werden ebenfalls sämt liche neuen Bestimmungen stichworlmähig aus einzelnen Blättern laufend zur alphabetischen Einordnung nachgeliefert, ebenso erscheinen zu der Gesetzestabelle jährliche Nachträge, Für die Nachträge 1937 und 1938 werden bei Bedarf weitere Sammelordner kostenlos geliefert. Das einheitliche Alphabet verteilt sich dann auf mehrere Ordner, Meyers Deutsches Polizei-Lexikon kann also immer aus dem neuesten Stand gehalten werden, wodurch dem Erlaß des Reichsführers SS als Ehef der deutschen Polizei vom 16.2,1937 (O, Kdo, A, (1) 10 Nr, 21/37) Rechnung getragen wird, Jur erschöpfenden Orientierung braucht lediglich im Grundband und im alphabetischen Nachtrag nachgesehen zu werden, so dah demnach höchstens 2 Handgriffe erforderlich sind, Meyers Deutsches Polizei-Lexikon ist das grundlegende, unentbehrliche Sammelwerk des deutschen Polizeirechts. Denn es gibt heute keine Polizei der Länder mehr, sondern nur noch eine Deutsche,also eine Reichspolizei,und die bisherigen Sondervorschristen der Länder — soweit sie nicht bereits außer Kraft gesetzt sind — werden in absehbarer Zeit beseitigt sein. Die einheitliche Aniform aller Polizei- Vollzugsorgane ist sichtbarer Ausdruck dieses Sinheitsgedankens, Wer brauchtMehers Deutsches Polizei-Lexikon? Alle Vollzugsbeamten der Polizei (Schutzpolizei. Wasserschuhpolizei, Gendarmerie. Gemeindepolizei. Sicherheitspolizei (Kriminalpolizei). Grenz ämter. Forst- und Fischereischuh, Bauaufsicht. Feuerpolizei. Werkschutz. Technische Aothilfe usw.). die Bürobeamten der staatlichen und kommu- Megierungsaffefforen. Oberinspektoren. Inspektoren. Sekretäre), die Büro- beamten der Polizeiabteilungen, der Bezirksregierungen (Regierungs- Präsidenten), die Polizeischulen, der Reichsluftschuh, die technischen Be rater der Polizei, die beamteten Arzte (Gesundheitsämter mit ihrem geschloffen sind, die Treuhänder der Arbeit mit ihren Hilfskräften und die Nahrungsmitteluntersuchungsämter Meyers Deutsches Polizei-Lexikon ist zu beziehen durch:
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