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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1903
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- Ausgabe
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- 1903-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1903
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- Deutsch
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1594 Amtlicher Teil. ^ 46. 25. Februar 1904. Friede. Vieweg L Sohn in Braunschwcig. Schoedler, weil. Realsch.-Dir. l)r. F-rdr.: Das Buch der Natur, die Lehren der Botanik. Zoologie u. Physiologie, Paläontologie, Astronomie. Mineralogie. Geologie. Physik u. Chemie umfassend u. allen Freunden der Naturwissenschaft, insbesondere den Höheren Lehranstalten gewidmet. 23. oollständ. neu bearb. Ausl. (In 3 Tln.) 2. Tu Chemie. Mineralogie u. Geologie. 2. Abtlg. Mineralogie u. Geologie v. weil. Realgymn.-Dir. Prof. I>r. B. Schwalbe unter Mitwirkg. v. Priv.-Doz. Or. E. Schwalbe beendet u. Hrsg. v. Realgymn.-Oberlehr. Prof. vr. H. Nötiger. (XVII. VIII. 766 S. m. 418 Abbildgn. u. 9 Taf.) gr. 8°. '03. n. 12. —; geb. in Leinw. n. 13. 50 Franz Dentickc Verlag in Wien. Ruknsr, ?roi. Osb. Nsä.-L. Dir. Or. IVlux: Lsörbuoü äsr Ilvoisns. Lz'stsmatjsolio OarstsIlA. äsr II^Aisns u. ibrsr rviolrtiAstsn Vntsr- suolrunAsmstboäen. Nit 295 XbbilÜFi». 7. Xukl. 7—12. (Lobluss-) LkF. (XII u. 8. 481—983.) Fr. 8°. '03. 1s n. 2. — Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Hummer znm crltcnnmle angckündigt lind II — Umschlag. C. Bohsen Verlag in Hamburg. 1614 Deutsches Lesebuch. Geb. 1. Teil 95 »); 2. Teil 1 ^/7; 3. Teil 1 10 4. Teil 1 ^ 20 5. Teil 1 -F 50 °); 6. Teil 1 ^ 65 Hermann Costcnoble in Berlin. 1612/13 Usutsobs Uoobsolrul-Oorresxonäonr. UerausASAsben von 2islsr. Viertelsüürl. 3 ./7 60 Ferd. Dümmlers Verlagsbnchhandlnng in Berlin. 1606 Nittlsrs Osrtsr von 622 8tsrnen uncl «obsinbars Osrtsr von 450 Ltsrvsv kür äas I-i.br 1905. 6 ..77. Nittlsrs Osrtsr von 622 8tsrosn kür äa,8 labr 1905. 50 Adolf Lung's Verlag in Stuttgart. 1601 Meinke. Wandkarte zum Deutsch-französischen Krieg von 1870/71. 2. Ausl. 7 aufgez. 13 -77. C. Piersons Verlag in Dresden. 1614 Das hysterische Weib. 6. Aust. 60 ->). Richard Carl Schmidt k Co. in Leipzig. 1614 Die Vlsisobbssobau- und 8obla.obtvisb-Vsrsiob6runF8ASsstrs im XöniFrsiob Laobssn. 2usammsnF6stsI1t von Vemysl. 2. Xuü. 4 ^ 60 Schuster L Locffler in Berlin. 1608/09 »Dis Nusib«. Lr8t«8 Nürrbstt 1903 (Lsstbovsn). , — Xrvsits8 NLrrbskt 1903 (8uF0 IVolk). s , , — Xr8ts8 Xprilbskt (Lsstbovsn). — 2veitk8 Xprilbskt (Lsstbovsn). Seemann >!i: Co. in Leipzig. 1615 LaxisnF, Lbirssnbuob. Osb. 4 -77. Franz Siemenroth in Berlin. 1614 Kontradiktorische Verhandlungen über deutsche Kartelle. Heft 1. Ca. 1 -77 50 -) bis 2 .V7. A. W. Sijthoff in Leiden. 0 2 0oclios8 Oraesi st Latin!. Lü. VIII. 200 ./7. Hugo Ttcinit; Verlag in Berlin. 1606 von LobsUinF, IV8.8 MU88 man von kiobarä IVaFnsr uncl ssinsn Vonclramsn vi88sn? 1 .77. Verlag „Bühne und Brettl" in Berlin. 1607 ,Lübns un4 Lrettl". Xo. 4 (Lik 8obarkriobtsr-Xo.). Dentsche Verlags-'Anstalt in Stuttgart. 1605 Zola, Wahrheit. 6 -E; geb. 8 .V7. Leopold Vos; in Hamburg. 1611 Rüdiger, Caroline Rudolphi. 3 .V7 50 Nichtamtlicher Teil. »Alle Rechte Vorbehalten.« Zum Urheberrecht. 44 Die unter der Herrschaft und Geltung des Urheber rechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 im weitesten Umfang ver breitet gewesene Übung, neu erscheinenden Schriftwerken den Vermerk vorzudrucken »Alle Rechte Vorbehalten«, hat sich auch unter dem neuen Gesetz bisher erhalten, anscheinend allerdings nicht im gleichen Umfang, aber in der Hauptsache doch wohl in diesem sich annähernden Maß. Zweifellos war die Anbringung des Rechtsvorbehalts unter dem altern Recht durchaus berechtigt und auch not wendig, da dieses auf dem Standpunkt stand, daß der Schutz gegen Eingriffe in das Urheberrecht, die nach der modernen Auffassung allgemein als solche betrachtet werden, nicht schlechthin sich als eine Rechtswidrigkeit darstelle, sondern nur dann, wenn der Urheber sich ausdrücklich die Verfügung über das Schriftwerk nach der betreffenden Richtung hin Vorbehalten hatte. Es darf in dieser Beziehung auf die Art und Weise verwiesen werden, in der die Frage der öffent lichen Aufführung musikalischer, durch den Druck bereits ver öffentlichter Werke in dem Gesetz vom 11. Juni 1870 ihre Regelung gefunden hatte. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, ob die Bei behaltung des gedachten Vermerks überhaupt heute noch in irgend erheblichem Maße praktischen Wert besitze, und ob der Verfasser sich durch Aufnahme des genannten Vorbehalts ein Mehr von Rechten gegenüber der gesetzlichen Begrenzung seiner Befugnisse zu verschaffen vermöge. Hierüber ist folgendes zu sagen. Soweit der Schutz eines Schriftwerks im Inland in Betracht kommt, hat der Vorbehalt-— wenn von der Übergangszeit abgesehen wird — überhaupt keine praktische Bedeutung mehr. Es geht dies schon aus dem Text des Gesetzes ohne weitres hervor. Das Gesetz beschäftigt sich mit dem Rechtsvorbehalt ein mal bei Zeitungen (Z 18), sodann bei der öffentlichen Aufführung musikalischer Werke, die schon vor seinem Inkrafttreten gedruckt waren (Z 61); im übrigen wird man die Erwähnung des Rechtsvorbehalts in keiner seiner Bestimmungen finden. Auch ohne Vorbehalt ist die Ver vielfältigung eines Schriftwerks verboten, auch ohne Vor behalt darf dieses nicht übersetzt werden, ist seine öffent liche Mitteilung untersagt, letztere allerdings nur unter der Voraussetzung, daß der wesentliche Inhalt des betreffenden Schriftwerks noch nicht öffentlich mitgeteilt ist. Ebenso bedarf es zum Schutz gegen die Dramatisierung eines Werks oder gegen die Umformung eines Bühnenwerks zu einer Er zählung keines Vorbehalts, auch nicht zum Schutz gegen die Herstellung von Auszügen aus musikalischen Werken. Ge nügt also das Gesetz nach allen diesen Richtungen auch ohne Vorbehalt, so ist anderseits die Aufnahme dieses Vorbehalts nicht imstande dem Werk einen bessern Schutz zu verschaffen; denn der Vorbehalt ist nicht identisch mit der Erklärung, daß das Werk als Manuskript gelte und als solches zu be-
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