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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1903
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- Deutsch
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.-IL 46, 25. Februar 1903. Nichtamtlicher Teil 1595 trachten sei. Daher kann auch nicht behauptet werden, daß es statthaft sei, auf Grund des Rechtsvorbehalts diejenige Benutzung und Verwertung zu untersagen, die das Gesetz zwar gestattet aber doch nur an erschienenen Werken, d. h. an Werken, die nicht mehr den Charakter des Manuskripts besitzen. Bekanntlich ist aber auch die praktische Bedeutung der Klausel »Als Manuskript gedruckt« keine erhebliche mehr; aber es erscheint nicht angemessen, auf die praktische Trag weite dieser des nähern einzugehen, da hier nur die Be deutung des Rechtsvorbehalts »Alle Rechte Vorbehalten« in Frage steht.*) Für die Übergangszeit hat dagegen, im Gegensatz zu dem bisher Gesagten, der Rechtsvorbehalt auch bezüglich des internen Rechtsgebiets einen nicht zu unterschätzenden Wert. Nach Z 61 kann der durch das neue Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführungen nach dessen Inkrafttreten einem Werk der Tonkunst, für das das Aufführungsrecht bis dahin nicht Vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nachträglich mit dem Vorbehalt versehen wird; jedoch ist die Aufführung eines solchen Werks auch fernerhin ohne Ein willigung des Urhebers zulässig; es sei denn, daß bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalt versehen sind. Die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung eines in Gemäßheit dieser Bestimmungen ge schützten Werks steht dem Urheber zu. Es handelt sich hier bei, wie ohne weitres ersichtlich ist, um eine Spezialbestim mung des musikalischen Urheberrechts. Der Vergleich des 8 61 mit dem für Schriftwerke aller andern Art geltenden 8 62 zeigt, daß diese Sonderoorschrift nicht über den Rahmen der Werke der Tonkunst hinaus erstreckt werden darf. Alle andern Schriftwerke, auf die das Gesetz sich bezieht, bedürfen auch in der Übergangszeit keines Vorbehalts, um alsbald auf die Beurteilung nach den neuen Bestinunungen Anspruch zu haben, da nach 8 62 die ausschließliche Befugnis des Ur hebers eines geschützten Werks sich nach den Vorschriften des Gesetzes von 1901 beurteilt, auch dann, wenn das Werk bereits vor dessen Inkrafttreten erschienen ist- Was nun diesen Vorbehalt für musikalische Werke während der Übergangszeit betrifft, so kann nach Maßgabe des 8 61 für ein noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erschienenes, nicht mit dem Vorbehalt versehenes Werk nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Vorbehalt auf dieses gesetzt werden. Geschieht dies, so ist die öffentliche Aufführung zwar nicht schlechthin, wohl aber dann untersagt, wenn bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalt versehen sind; werden dagegen Noten ohne Vor behalt benutzt, so kann ein Widerspruch gegen die Aufführung nicht erhoben werden. Diese, aus Billigkeitsrücksichten gegen die Käufer von Noten ohne Vorbehalt aufgenommene Bestimmung ist durchaus nicht in glücklicher Form redigiert und gibt in der Praxis zu manchen Zweifeln Anlaß. Daß der Verleger nicht berechtigt ist, einseitig — d. h. ohne Einverständnis des Ur hebers — den Rechtsvorbehalt auf den Noten anbringen zu lassen, ist, soweit zu ersehen, nicht bestritten. Anderseits scheint auch darüber kein Zweifel obwalten zu können, daß dem Urheber kein klagbares Recht zusteht, den Verleger zu veranlassen, den Vorbehalt nachträglich anbringen zu lassen. Sieht man von dieser Spezialbestimmung des musikalischen Urheberrechts für die Übergangszeit ab, so hat also, wie be reits bemerkt wurde, der Rechtsvorbehalt für den internen Verkehr und das deutsche Rechtsgebiet keine praktische Be deutung mehr. Wohl aber steht ihm diese in Ansehung des internationalen Verkehrs noch zu. Über die Einzelheiten geben die internattonalen Abmachungen Auskunft, und es *) Vergl. Nr. 8 d. Bl. v. 12. I. 1903. Red. mag hierbei nur auf Artikel 9 Absatz 3 des Berner Vertrags in der Fassung der Pariser Zusatzakte verwiesen werden, wonach die Bestimmungen des Artikels 2 auch auf die öffent liche Aufführung von nicht veröffentlichten oder solchen ver öffentlichten musikalischen Werken Anwendung finden, bei denen der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks ausdrücklich die öffentliche Aufführung untersagt hat. Daß diese Vorschrift auch für die musikalischen Werke solcher Angehörigen eines Verbandslandes gilt, dessen interne Gesetzgebung den Vorbehalt als Bedingung des Schutzes gegen öffentliche Aufführungen musikalischer Werke nicht kennt, ist unbestreitbar. Soweit in einem Staatsvertrag aber von dieser Bedingung abgesehen ist, behält es dabei natürlich sein Bewenden. Daher ist deutschen Kompositionen in Frankreich der Schutz nicht zu versagen, auch wenn der Rechtsvorbehalt fehlt; denn Artikel 8 der deutsch-französischen Übereinkunft vom 19. April 1883 erklärt Artikel 1 derselben auf die öffentliche Aufführung ohne weitres für andwendbar, ohne den Vorbehalt zu nennen. Da nun das deutsche Recht jetzt auf demselben Standpunkt steht wie das französische, das den Vorbehalt nicht kennt, so enthält Artikel 8 günstigeres Recht als die Berner Konventton bezw. die Pariser Zusatz- akte, ist also neben dieser in Kraft geblieben. Im Hinblick auf deu internattonalen Verkehr hat der Rechtsvorbehalt selbst für die Berner Unionsländer noch wesentliche Bedeutung, gar nicht zu reden von dem Verkehr mit denjenigen Staaten, mit denen das Deutsche Reich minder weitgehende Verträge über den Schutz der gegen seitigen Urheberrechte abgeschlossen hat. Es ist daher ge boten, im Hinblick auf den internationalen Verkehr und Schutz den Rechtsvorbehalt nach wie vor aufzunehmen, es sei denn, daß es sich um Schriftwerke handelt, die nur für den internen Verkehr in Betracht kommen. »Ladenpreis.« Zum Antrag des Herrn vr. Lehmann-Danzig. (Vergl. Nr. 40, 44 d. Bl.) Wird der Ladenpreis in das eigne Ermessen des Sor timenters gestellt, so werden sich wieder Kollegen finden, die ein großes, teures Werk auch billiger als mit 25 Prozent Aufschlag verkaufen; es würde also das Gegenteil von dem erreicht werden, was angestrebt wird. Man könnte dafür setzen: . . . »steht es den Sortimentern frei, den Ladenpreis zu erhöhen«. Die zweite Forderung ist unhaltbar. Wird der Preis nicht im Börsenblatt angezeigt — und das Börsenblatt ist doch eine Publikation des Börsenvereins — so hat die Anzeige dort keinen Wert; der Verleger wird sein Werk aber auch durch Zirkular bekannt machen können; die Einrichtung würde also nur zum Nachteil des Börsenblatts sein. — Wie soll es die Hinrichs'sche Buchhandlung dann handhaben? Soll sie solche Bücher auch ohne Preis aufführen? Das geht doch nicht; denn für spätre Zeiten, bei den Fünfjahrs katalogen müssen doch die Preise dabeistehen, auch schon in den Halbjahrskatalogen; der Besteller will doch oft vorher wissen, was ein Buch kostet; auch werden oft schon bei den Rezensionen die Preise angegeben. Ich glaube nicht, daß dieser Vorschlag überall Zu stimmung finden wird. — Begnügen wir uns vorläufig mit der Abschaffung des Rabatts und sorgen wir dafür, daß dieser auch in Berlin und Leipzig gänzlich fällt, damit die Provinzialbibliotheken und Provinzialbehörden sich den 212*
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