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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1924
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. sU 111, 12. Alai 1924. schassen worden, insbesondere können selbständige Gewerbe treibende und deren Angestellte, die etwa wegen Unter- Haltung einer Auslandsiliale oder dgl. wiederholt oder regelmässig notwendige Geschäftsreisen ins Ausland unternehmen müssen und eine entsprechende Erklärung der Handelskammer vorlegen, die gebnhrenisreic Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, die bisher für jede einzelne Ausreise erforderlich war, für sämtliche Ausreisen inncähakb eines Zeitraums bis zu drei Monaten erhalten, was eine wesentliche Erleichterung stir den Geschäftsverkehr bedeutet. Im Einzelfalle find von der Ausreisegeblthr außer Gewerbetreibenden noch besreit die Vertreter inländischer Zeitungen oder Zeitschriften, sofern die Berussvertretung bescheinigt, daß die Reise ins Ausland im journalistischen Interesse liegt, ferner Personen, die zum Besuch von nahen Familienangehörigen oder aus besonderen Familicnanlässen ins Ausland oder i»S abge tretene Gebiet reisen. In Ausnahmcsällen können die Finanzämter von der Erhebung der Ausrcisegebiihren absehen, wen» diese eine be sondere Harte bedeuten würde. Um Mißbräuche zu verhüten, wird der Ilnbedeniklichkeitsvermerk nur für die zur Erreichung des Zwecks der Reise unbedingte Aufenthaltsdauer und nur für ein bestimmtes Land oder mehrere bestimmte Länder erteilt. Hält sich ein Reisender nicht au dies« Bestimmungen, so wird die Ausreisegebühr nachträglich er hoben. Die Vorschrift, daß die D e v i s e n g e s e tz g c b u n g auf die Lieferung von Ware» und die Bewirkung von Leistungen keine An wendung findet, sondern lediglich das Fordern von Zahlung in aus ländischer Währung verboten ist, was bis zu einem gewissen Grade die Dcviseuzahluug auch ft» inländischen Geschäftsverkehr ermöglicht, ist bis zum IS. Mai 1924 in ihrer Geltungsdauer verlängert worden und dürste auch über den Termin hinaus noch in Kraft bleiben. In diesem Zusammenhänge fei aus eine Erscheinung hingewiesen, die durch die Umstellung der B ö r s e n u m s a h st e u e r aus Gold hcrvorgerufen worden ist. Nachdem hierdurch die Börsenum- satzsteuer eine einträgliche Einnahmequelle des Reiches geworden ist, haben die Kinanzbehörden nachträglich diejenigen Erwcrbskreise zur D c v i s e n u m s a tz st e u e r herangczogen, die bei Warenlieferungen auf Grund der vorstehend gekennzeichneten Möglichkeit Devisen in Zahlung genommen haben. Da die in Betracht kommenden Umsätze längst getätigt sind, ist den Betroffenen natürlich eine Abwälzung dieser Steuer jetzt nicht mehr möglich: ein typisches Beispiel dafür, daß infolge der Unsicherheit unserer steuerlichen Verhältnisse der Kauf mann heute ein besonders starkes Risiko läuft, was in einzelnen Fällen auch schon zur Einkalkulierung entsprechender Risikozuschläge geführt hat. Trotz aller Proteste der betroffenen Wirtschaftskreisc hält aber das Neichssinwnzministerium an der nachträglichen Erhebung der Dc- viscnumsatzsteucr, von deren Existenz bisher weder die Finanzbehörben noch die Steuerpflichtigen eine Ahnung hatten, fest. Juristisch wäre die Frage verhältnismäßig einfach zu lösen, wenn man die wirtschaftlichen Auswirkungen außer Betracht lassen würde, da K 37 Abs. 3 des Kapitalverkchrssteucrgesetzes eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Besteuerung bildet. Grundsatz sollte jedoch unseres Erachtens sein, daß ein steucrpslichtigcs An'schasfungsgeschäst von Devisen bzw. ausländi schen Gcldsorten und Noten nur dann vorliegt, wenn sie sich wirt schaftlich betrachtet als Ware und nicht als bloßes Zahlungsmittel dar stellen, was vor allem dann der Kall ist, wenn der Käufer ohne be sondere Aufforderung des Verkäufers den Kaufpreis ganz oder teil weise in ausländischer Währung begleicht. Nachdem die Goldmarkrechnung sich nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch im Rechtsverkehr restlos dnrchgcsctzt hat, ist cs nur folge richtig, wenn die bisher aus einem anderen wertbeständigen Maß stab beruhenden Nechtsgebilde sich diesem allgemeinen Wertmesser an passen, was beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, daß Fein- gold Hypotheken und -schisfspsandrechte nunmehr als i oldhypothek bzw. -schisfspsandrecht eingetragen werden können, wobei eine Goldmark dem Preise von 1/2790 Feingold entspricht. In diesem Zusammenhänge fei auch darauf hingewiesen, daß bei Gold mark wechseln und G ol d m a r k!s che ck s nicht nur der Wechsel oder Scheck sclibst aus Goldmark lautet, sondern auch alle sich aus solchen Urkunden ergebenden Ansprüche, namcullich die damit zusammenhängen den Negrehansprüche. Eine weitere Entlastung des Neichsetats ist durch Überleitung der T u m u l t s ch ä d e » r c g e l u n g, d. h. der Vergütung von Schäden, die an Personen sowie an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhang mit inneren Unruhen durch ofsene Gewalt ober durch ihre Abwehr verursacht werden, auf die Länder erfolgt. Diese Regelung ist um so mehr zu begrüßen, als die Länder regelmäßig die Träger der Polizeigewalt sind und daher aus Grund ihrer Ersatz- Pflicht bemiiht sein werden, die innere Ordnung unter allen Umständen ausrcchtzuerhalten. Soweit den Gemeinden polizeiliche Funktionen unter eigener Verantwortung übertragen worden sind, was namentlich in Großstädten zntrisst, bürste es sich empfehlen, daß die Länder die Gemeinden zur Schadenregulierung entsprechend heranziehen, wozu sie aus Grund der maßgebende» Verordnung vom lg. März 1824 i» der Lage sind. 5. Prozeßrecht. Infolge der zum Zwecke der Vcreinsachung durchgesllhrten weit gehenden Reform der Strafrechtspflege haben sowohl das Gerichts- verfassungsgesetz wie die Strafprozessordnung zahl reiche Änderungen erfahren, sodaß eine Bekanntmachung der neu ge faßten Gesetzcstexte ein dringendes Bedürfnis war. Diesem ist nun mehr durch die Veröffentlichung des Gerichlsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung in ihrer neuesten Fassung durch Bekannt machung vom 22. März 1924 jRGBl. I, Nr. Wj entsprochen worden. <>. Vcrbandsnachrichtcn. Unter Hinweis aus unsere Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 9S vom 28. April d. I. bitte» wir um rege» Besuch der am 19. Mat st a tt s i n d e n d e n Mitgliederversammlung und hossen, daß sich bei dieser Gelegenheit wertvolle Anregungen siir die Ver bandstätigkeit und vor allem die Zusammenarbeit zwischen dem Neichs- vcrband und seine» Ortsgruppen ergeben werden. Gleichzeitig möchten wir die Bitte aussprcchcn, etwaige Wünsche siir die Ausgestaltung der A D B - M l t t e i l u n g e n, deren Wiedercrscheinen Ende dieses Monats geplant ist, uns baldmöglichst bekanutzugeben, damit wir ihnen rechtzeitig entsprechen können. Der Geschäftsbericht unseres Verbandes ist im Börsenblatt Nr. 107 vom 7. Mai d. I. veröffentlicht worden, woraus wir nochmals ausdrücklich Hinweisen möchten. Sonderdrucke des Be richts werden in der Mitgliederversammlung ausliegen. Wir hoffen, baß unsere Mitglieder aus dem Inhalt des Berichts, der unsere Tätig keit im vergangenen Geschäftsjahr in großen Strichen zeichnet, den Eindruck gewinnen, daß wir nach wie vor bestrebt sind, unsere satzungs- gemäßen Verpflichtungen sowohl dem einzelnen buchhändlerischeu Ar beitgeber wie auch dem Gesamtbuchhandel gegenüber nach besten Kräften zu erfüllen, und möchten auch an dieser Stelle um die tatkräftige llnterstiitzuug unserer Mitglieder durch eine zielbewusste Werbung und Verbreitung des Arbeitgebergedankens im Buchhandel bitten. Anläßlich der Reichstagswahl hat unser Verband sich für die Ausbringung eines WahIsouds siir überparteiliche Zwecke eingesetzt und eine» Erfolg zu verzeichnen gehabt, der sicherlich noch bedeutend größer gewesen wäre, wenn uns die Aufforderung der in Frage kommenden Stelle früher erreicht hätte. Alle» denen, die zu dieser Stärkung der bürgerlichen Wahlpropaganda beigetragen haben, spre chen wir unser» verbindlichsten Dank aus. vr. Runge, Syndikus. Ein Jubiläum im Iung-Duchhandel. »Saldo- ries zum Jubeltag Wieder die Getreuen, Alten Bund mit Händeschlag Treulich zu erneuen. Tie fünfzigste Wiederkehr seines Griludungstages feierte in den Ostersesttagen der »Saldo-, Verein jüngerer Buchhändler zu Han nover. In recht stattlicher Anzahl waren die alten Mitglieder zum Teil aus weiten Entfernungen — Leipzig, Berlin, Stuttgart, Stettin, Königsberg — herbeigeeilt, um diesen denkwürdigen Tag durch ein frohes Wiedersehen zu begehen. Bereits am Freitag vereinigten sich die Eingctrossenen mit den Hannoverschen Kollegen zu zwanglosem Austausch sreundlicher Erinnerungen, während ein offizieller Bc- grüßungsabend am Sonnabend abend im Kasino-Saal die Feierlich keiten eröffnet!. Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden, Herrn Paul Hcrrmann, nahm der Gründer und das älteste Ehrenmitglied des Vereins, Herr Verlagsbuchhäudlcr Adolf Foerster, Leipzig, der es sich trotz seiner 73 Jahre nicht hatte nehmen lassen, auch nach 25 Jahren, wie zum 25. Stiftungsfest, wieder zu erscheinen, das Wort zu längeren, ergreifenden Ausführungen. Außer ihm konnte noch ein weiterer Mitgrllndcr, Herr Prokurist Julius Lange, Hannover, an der Feier tcilnehmen, während Herr Karl Gabriel-Hannover gerade am Tage der begonnenen Feier zur ewigen Ruhe geleitet worden war. Der vierte noch lebende Milgriinder, Herr Louis Werner-Mün chen, konnte leider der Feier nicht beiwohnen. — ES war eine Herzens-
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