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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19330420
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
- Monat1933-04
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X? S1, 20. April 1933. Redaktioneller Teil Börsenblatt f. d. DtschnBuchhanöel. Anlage II Antrag des Gesamtvorstandes auf Änderung der Verkehrsordnung. (Abweichungen von der bisherigen Fassung sind durch Sperrdruck kenntlich gemacht.) Die Änderungsanträge lauten: a) Abs. 2: Sie wird ergänzt durch die von den Fachvereinen beschlossenen, vom Vorstand des Börsenvereins genehmig ten besonderen Bestimmungen. Neuer Abs. ck: ä) Wird in dieser V«rkehrsord n u ng der Ausdruck »Sortimenter« oder »Bezieher« ge braucht, so sind darunter alle Arten von Wiederverkäufern zü verstehen, die sich mit dem Verkauf von Gegenständen des Buchhan dels beschäftigen. Bisheriger Abs. ck wird Abs. e. a) Abs. 3: In allen Fällen, in denen für den Buchhandel das Börsen blatt zur Veröffentlichung vorgeschrieben ist, gelten für den Kunst- und Musikalienhandel deren eigene Ver band sorgane. 8 4. b) Hebt der Verleger den Ladenpreis eines Werkes auf oder trifft er Maßnahmen, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen (8 14 Zifs. 3 der Verkaufsordnung), so ist er ver pflichtet, d ie Aufheb ungdesLade np reifes im Bör senblatt anzuzeigen. Im Unterlassungsfälle kann ihn der Vor st and des Börsenvereins dazu anh alten. Wenn dieser Aufforderung nicht nach ge kommen wird, kann der Vor st and die Auf hebung des Preisschutzes durch den Börsenver- ein im Börsenblatt bekanntgeben. Erfolgt die Aufhebung des Ladenpreises oder eine ihr gleichzu setzen de Maßnahme in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Werkes, so ist der Ver leger verpflichtet, die beim Bezieher noch vorrätigen, unmittel bar vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zurück zunehmen. Liegt der Tag des Erscheinens mehr als zwei Jahre zurück, so giltdiese Verpflichtung des Verlegers zur Rücknahme für alle in den letzten sechs Monaten bezogenen Exemplare. Als Tag des Erscheinens eines Werkes gilt der Tag, an dem der Titel des Werkes im »Verzeichnis der Neuerscheinun gen» oder unter »Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musi- kalienhandels« im Börsenblatt veröffentlicht ist. Im Kunst- Handel gilt als Tag des Erscheinens der Tag, an demderTitelimBörsenblattfürdenDeutschen Buchhandel oder in dem Veröffentlichungs organ des Kun st Handels angezeigt ist. Der Ver leger hat, wenn keine Anzeige erfolgt ist, auf Verlangen des Sortimenters den Nachweis des Erscheinungstag cs auf andere Weise zu führen. ck) neuer Abs. 2: Erfolgt die Preisherabsetzung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erscheinen des Wer kes, so gilt die Verpflichtung zur Rücknahme oder Vergütung für alle beim Bezieher noch vorrätigen, unmittelbar vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare. Bisheriger Abs. 2 wird Abs. 3. Neuer Abs. e): Sind einem Bezieher Exemplare eines Werkes dadurch liegengeblieben, daß der Ver leger Bestimmungen des § 12 der Berkaufs- ordnung (Mengenlieferungen) nachweislich verletzt hat, so ist der Verleger verpflichtet, diese Exemplare innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung zum Mengenpreis zurück zunehmen. e) wird t): 1) Der Entschädigungsanspruch des Beziehers muß inner halb eines Monats nach Erscheinen der Anzeige im Börsenblatt beim Verleger geltend gemacht werden. Zeigt der Verleger nicht an, so läuft die Frist von dem Tage ab, an dem der Bezieher von der Preisherabsetzung, der Preisrufhebung, vom Erscheinen einer im Preise wesentlich ermäßigten Ausgabe oder von einer Verletzung der Mengenpreis-Vorschrif ten anderweit Kenntnis erhält. Für den Zwischenbuchhandel beträgt die Frist zwei Monate. k) wird g). g) wird k): d) Vereinbarungen, durch welche die Absätze d bis g ge ändert werden, widersprechen dem Handelsbrauch. k) wird !). 8 6. a) Der Verleger ist berechtigt, die Lieferung von Fortsetzun gen (Lieserungswerke und Zeitschriften) in Rechnung oder gegen bar zu verweigern oder seine Bezugsbedingungen einseitig zu ändern . . . b) Der Verleger ist stets berechtigt, die Lieferung periodisch erscheinender Werke (Zeitschriften, Zeitungen) mit Ab lauf der vereinbarten Bezugsdauer einzustellen. 8 7. ä) Der Bezug des ersten Teiles (Lieferung, Band) eines Werkes verpflichtet den Bezieher nicht zur Abnahme der später erscheinenden Teile, es fei denn, daß eine besondere Ver einbarung vorliegt oder daß die dem ersten Teil beigefügte Rech nung ausfällig und zweifelsfrei die Abnahmepflicht für die fol genden Teile ausspricht und der Bezieher die An nahme des Werkes mit solcher Verpflichtung nicht unverzüglich ablehnt. 8 14. o) Verlagswerke, die nicht mehr Neuigkeiten sind, dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters zugesandt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für den Musikalienhandel und den Theaterverlag. § 16. ck) Die handschriftliche Bemerkung aus der Rechnung »Voll ständigkeit vor Absendung geprüft» verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige von Män geln ... 8 22. a) Für Sendungen oder Rücksendungen, die auf Verlangen des Empfängers odergemäß820aAbs. 2 unmittelbar er folgen, haftet der Empfänger vom Augenblick der Absendung an. 8 23. a) Mangels besonderer Vereinbarung werden Sendungen über den Konrmiffionsplatz Leipzig befördert und dem Leipziger Kommissionär des Empfängers kostenfrei zugestellt. Diese Bestimmung gilt nicht für Gegen st än de des Kun st Handels. 8 26. Neuer Ws. 2: Der Verleger ist aus Antrag des Beziehers verpflichtet, Bücher, Zeitschriften und Hefte, die auf die Liste der Schund- und Schmutzschrif- 277
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