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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1933
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Im Falle der Einstellung des Verfahrens find die Gründe dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der Beschuldigte ist über die Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen. K 11. Wiederaufnahme. e) Ein nach 8 8 Ziff. 3—6 ausgeschiedenes Mitglied kann wieder ausgenommen werden. Z 22. Beschlüsse des Vorstandes. b) In den laut Satzung vorgesehenen Fällen ist gegen Be schlüsse des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vor standes Einspruch zulässig. Der Einspruch ist an den Gesamtvor stand zu richten und zu begründen. Die Einspruchsfrist beträgt in den Fällen des 8 3k und des 8 8a Ziff. 5 für Mitglieder in Deutschland oder in Gebieten anerkannter Auslandsvereine zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Für Mitglieder außerhalb dieser Gebiete setzt der Vorstand die Einspruchsfrist nach billigem Ermessen fest. In Fällen des 8 lOä unterliegt die Einspruchsfrist dem besonderen Beschluß des Vorstandes. Auf die Möglichkeit des Einspruchs und auf die Einspruchs frist ist bei Mitteilung des Beschlusses ausdrücklich hinzuweisen. über den Einspruch entscheiden Vorstand und Vereinsrechts ausschuß gemeinschaftlich mit Zweidrittelmehrheit der abgegebe nen Stimmen. Nimmt an solchen gemeinschaftlichen Sitzungen nicht der Gesamtvorstand, sondern nur der geschäftsführende Vorstand teil, so stehen jedem Mitglied des geschästsführenden Vorstandes zwei Stimmen zu. Bei Ablehnung des Einspruches gegen Sicherheitsleistung oder Vertragsstrafe ist zur Leistung eine Nachfrist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Mitgliedschaft erlischt. Abs. a wird Abs. o. Abs. s wird Abs. <1. Abs. k wird Abs. e. 8 31. Geschäfte der Ausschüsse. a) Geschäftsbereich: 1. Der Vereinsrechtsausschuß unterstützt den Vorstand aus dessen Anruf 'in wichtigen Bereinsangelegenheiten und dient der Entlastung der Hauptversammlung. Insbeson dere hat er im Ausfchließungsverfahren über die Schuld frage zu befinden (8 10 e Ziff. 3) und in den Fällen des 8 11 a und 22 b der Satzung gemeinsam mit dem Vor stand zu beschließen. ä) . . . soweit die Satzung keine andere Mehrheit Vor schub, (88 10 e Ziff. 3, 11 a, 22 d, 28 g, 31 a Ziff. 4) . . . 4. Aus der Aufnahme von Bestimmungen über die Teilnahme der in den Mitgliedsfirmen ausgebildeten Lehrlinge an der Gehitfenprüfung und über die Zusammensetzung und den Aufgabenkreis des Prüfungsamtes ergeben sich folgende Neufassungen 8 5. Pflichten der Mitglieder. 10. die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge auf die Teilnahme an der vom Börsenverein eingerichteten Geh'ilsen- prüfung hinzuweisen. 8 24. Ordentliche und außerordentliche Ausschüsse. b) Ordentliche Ausschüsse sind: 13. das Prüfungsamt, bestehend aus zwei Vertretern des Vor standes des Börsenvereins, dem Vorsitzenden des Bil dungsausschusses, einem Vertreter des Kreisausschusses, zwei Buchhandlungsgehilfen, dem Leiter des Seminars für Buchhandelsbetriebslehre an der Handelshochschule zu Leipzig und dem Leiter der Deutschen Buchhändler-Lehr anstalt zu Leipzig (8 31 a Ziff. 10). Bisherige Ziff. 13—17 werden Ziff. 14—18. Die Verweisun gen in diesen Bestimmungen auf 8 31 a Ziff. 10—14 sind zu ändern in Ziff. 11—15. 8 25. Wahlen. e) Die Mitglieder der in 8 24 l> Ziff. 8—18 genannten Ausschüsse. . . 8 26. Amisdauer. d) Abs. l: Die Mitglieder des Fach- und Auslandausschusses sowie des Prüsungsamts werden jeweils für ein Wahljahr ab geordnet oder gewählt . . . 8 31. Geschäfte der übrigen Ausschüsse. a) Geschäftsbereich. 3. Der Wahlausschuß hat a) die Wahlen . . . auch zu den in 8 24 b Ziff. 8—18 ge nannten ordentlichen Ausschüssen . . . vorzubereiten. v) gemeinschaftlich mit dem Gesamtvorstand die Ernennung der Mitglieder der in 8 24b Ziff. 8—18 ausgeführten . . . Ausschüsse ... zu bewirken. Neue Ziff. 10: 10. Das Prüfungsamt hat die Prüfungsordnung und die Richtlinien für die Abhaltung der Prüfungen durch die Prüfungsausschüsse auszuarbeiten. Das Prüfungsamt hat ferner die Pflicht, sich durch Teilnahme an Prüfungen über deren Durchführung >auif dem laufenden zu erhalten, auf die Vereinheitlichung der Prüfungen hinzuwirken und das Prüfungswesen mit den Bedürfnissen der Praxis und Mit den behördlichen Vorschriften in Übereinstimmung zu halten. Bisherige Ziff. 10—15 werden 11—16. b) Die unter Abs. s. Ziff. 1—16 ausgeführten Ausschüsse tagen ... e) Mindestens ein Drittel der Mitglieder der unter Abs. a Ziff. I—16 aufgeführten Ausschüsse . . . e) In gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstandes mit den unter Abs. a Ziff. 1—16 aufgeführten Ausschüssen . . . 8 13. Einberufung. a) Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich am Sonntag Kantate zu Leipzig im Deutschen Buchhändlerhause statt. Ergeben sich für die Einberufung zum Sonntag Kantate er hebliche Schwierigkeiten, so 'ist der Gefamtvorstand berechtigt, die ordentliche Hauptversammlung auf einen anderen Tag zu verlegen und die in der Satzung im Zusammenhang mit dem Sonntag Kantate angegebenen Fristen entsprechend zu ändern. 10. Antrag des Gesamtvorstandes auf Änderung der Berkaufsordnung und der Bcrkehrs-- ordnung: ») Die Hauptversammlung wolle die als Anlage I abgedruckten vom Fachausschuß zugelassenen Änderungen der Ver kaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum beschließen.
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