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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1933
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Ausland nicht öffentlich angeboten werden. Unter diese Bestim mung fällt nicht das Anbieten von Vorzugspreisen ge - mäßßllundZIöZiff. 1—4 a. Abs. 2 und 3 bleiben. 3. (Rabatt auf im Ausland erschienene Werke) bleibt. 4. (Irreführende Anzeigen) bleibt. 5. (Rabattsparvereine) bleibt. . 6. (Zeitungsprämien) bleibt. 8 9 bleibt in alter Fassung. 8 10. Ausrechtcrhaltung des Ladenpreises durch den Verleger. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlages unter dem Ladenpreise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel -gegenüber sortbesteht, es sei denn, daß diese Ordnung oder vorschriftsmäßig gefaßte und veröffentlichte Beschlüsse der in 8 1 Ziss. l und 8 5 Zifs. 4 ausgeführlen Stellen Ausnahmen zulassen. 8 n. Vorzugspreis bei Beteiligung von Behörden und Vereinen. 1. Werke, bsi deren Herausgabe oder Vertrieb Behörden oder Vereine derart mitwirkend beteiligt sind, daß diese Mitwirkung für das Zustandekommen oder den Absatz dieser Werke von aus schlaggebender Bedeutung ist, darf der Verleger durch das Sorti ment oder unmittelbar an die Beteiligten sowie an deren Unter organe, Beamte oder Mitglieder zu ermäßigtem Preise liefern. Abmachungen über den Vertrieb im Sinne von Abs. l dürfen nur über Werke der Fachliteratur getroffen werden. Solche Ab machungen müssen Ausnahmen dar st eilen und sind deshalb nur für einzelne Verlagswerke und jeweils nur mit einem einzigen Verein zulässig. Vorzugspreise siir anderc Behörden. 2. Ist -ein Werk nach Ziffer 1 unter Beteiligung einer Be hörde herausgegeben, so darf es auch anderen Behörden, in deren Wirkungskreis es inhaltlich gehört, sowie deren Unter organen und Beamten zu ermäßigtem Preise geliefert werden. Bekanntmachung von Vorzugspreisen. 3. Bei Vertrieb von Werken zum Ladenpreis durch das Sor timent ist der Verleger verpflichtet, die Gewährung von Preis ermäßigungen im Sinne von Ziffer 1 und 2 bei der ersten Ankün digung der betreffenden Werke, spätestens aber unverzüglich nach Abschluß eines Borzugslieserungsabkommens und vor Aus nahme -des Vertriebs an die nach dem Abkommen Bezugsberechtigten durch Anzeige -im Börsenblatt be kanntzugeben. Lieferung durch Sortimenter. 4. Der Verleger ist bei Festsetzung von Vorzugs preisen verpflichtet, dem Sortimenter, mit dem er in r e g e l - mäßigem Geschäftsverkehr steht, -die Lieferung zu dem gleichen Preise zu ermöglichen, wenn ihm di« Bezugs berechtigung des Kunden nachgcwiesen wird. Der Sorti menter hat hierbei Anspruch auf einen Rabatt, der ihm dies« L i efe r u n g s m ö g l i ch k e i t gibt. Ausschaltung des Sortiments. 5. Zwingenden Verleger im Einzelfall b e - sondsreUmstände, denSortimenterbeiderLie- ferung zu Vorzugspreisen nach Ziffer l und 2 auszuschalten, setzt er jedoch trotzdem einen La denpreis fest, so hat er dies bei allen Anzeigen an den Buchhandel sowie bei der Anmeldung zur Bibliographie bekannt; u geben. Derartige Fälle werden in eine Stammrolle ausgenom men, die regelmäßigim Börsenblatt veröffent licht wird. Vcrtricbsvcreinc. 6. Vereinen, zu deren Zweck es gehört, ihren Mitgliedern die Veröffentlichungen eines oder mehrerer Verleger zu ermäßig ten Preisen zuzuwenden, dürfen Vorzugspreise nach Ziffer l nicht eingcräuml werden. 8 12. Mcngcnlicserung. 1. Eine größere Menge eines Werkes darf, sofern der Verleger diesnicht ausdrücklich aus- schl jetzt, zu einem Mengenpreise abgegeben werden, wenn die Bestellung nachweislich ge schloffen erfolgt ist und der Besteller die Ver- t-eilung und Bezahlung der Menge selbst vor nimmt. Das Angebot von Ratenzahlung ist bei Lieferung zum Mengenpreis unzulässig. Von der Belieferung zu Mengenpreisen ausgeschlos sen sind Bereinigungen von Abnehmern, die gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Gegenstände des Buchhandels entweder selbst oder durch Vermittlung eines anderen ein- und verkaufen. Menge und Preisnachlaß. 2. Für den Begriff der größeren Menge und für die Bemessung des Mcngenpreises gelten folgende Bestim mungen: Der bei Mengenbezug zulässige Nachlaß beträgt bei Werken -von mehr als RM 2.— bis zu RM 20.— Einzelladenpreis ab 20 Stück 10°/°; bei Werken von mehr als RM 20.— Einzelladenpreis ab 10 Stück I0°/°. übersteigt beim geschlossenen Bezug eines Werkes die Menge 10 Stück und der Gesamtladenpreis der Menge den Betrag von RM 1000.—, -so kann der Verleger einen höhe ren Nachlaß bestimmen, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Erscheinen des Werkes 2 5°/° nicht überschreiten darf. Der Verleger muß bei Bestimmung eines höheren Nachlasses als 10°/» dem Sortimenter die Lieferung zum gleichen Mengen-Preise ermöglichen. Der Sortimenter hat hierbei Anspruch aufeinen Rabatt, derihm diese Lieserungsmöglichkeit gibt. Einheitlichkeit der Menge. 3. Aus verschiedenen Werken -öines Verlages oder mehrerer Verlage zusammengesetzte Lieferungen sowie Bezüge, die nicht geschlossen, sondern nach und nach e r f o l gt f -i nd, gel ten nicht als größere Menge im Sinne dieses Paragraphen. Ausnahmen. 4. Werke bis zu RM 2.— Ladenpreis, Zeitschrif ten, L ie fe rungsw e r-k e, deren einzelne Liefe rungen nicht mehr als RM 2.— losten, und Schul bücher sind vom Bezug zum Mengenpreiss ausgeschlossen. Verbot der öffentlichen Anzeige. 5. Die Vorteile des Mengenbezuges dürfen dem Publikum nicht durch Plakate oder öffent liche Anzeigen angeboten werden. Schutz der Mengenpreise. 6. Mengenpreise gemäß Ziffer 2 genießen den Schutz von Ladenpreisen. 8 13. Subskriptionspreis. 1. Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom -Verleger festgosetzlen Zeitpunkte, längstens -aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt wevden. Der Subskriptionspreis und f-sine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der ersten Anzeige des Werkes oder fei n es zuer st erscheinen de »Teiles an das Publikum dem Buchhandel durch Anzeige im Börsenblatt be- ianntzugeben.
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