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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1933
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1933-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1933
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Serien- und Particprcis. 8. Der Verleger ist berechtigt, für eine Reihe zusammen gehöriger Werke seines Verlages einen ermäßigten Gssamtpreis oder für Sine größere Anzahl desselben Werkes, soweit dieses für den Massenvertrieb bestimmt ist, einen Partiepreis festzusetzen, vorausgesetzt, daß er die ermäßigten Preise im Börsenblatt be kanntgibt und dem Sortiment ermöglicht, zu diesen Preisen zu liefern. Außerdem muß er Partiepreise für eine größere Anzahl desselben Werkes auf dem Titel oder Umschlag oder Einband des Werkes ausdrucken. Einzelne Teile aus solchen Bezügen dürfen nicht zu ermäßigtem Preise an das Publikum verkauft werden. Vorzugspreis für Bezieher von Fachzeitschriften. 3. Ständigen Beziehern von Zeitschriften eines Verlages dürfen die in diesem Verlage erschienenen Bücher unter dem Ladenpreise nur ungebeten und geliefert werden, soweit sie in haltlich im Zusammenhang mit dem Stoffgebiet der Zeitschrift stehen. Sic müssen ferner entweder als Sonderveröffentlichung der betreffenden Zeitschrift (Sonderhefte, Evgänzungsheste usw.) ausdrücklich bezeichnet oder von der Schriftleitung der Zeit schrift herausgegeben oder vor Erscheinen aus dem Wege der Subskription in der Zeitschrift angekündigt werden. Das Sortiment muß instand gesetzt werden, seinen Abonnenten zu gleichen Preisen zu liefern. Umtauschpreis. 4u). Der Verleger ist berechtigt, für Verlags werke einen besonderen Preis für den Fall der Rückgabe einer älteren Auflage dieses Werkes oder eines anderen nach Art und Umfang ähnlichen Werkes festzusetzen, wenn er die Umtausch bedingungen vor Erscheinen des Werkes im Börsenblatt mit- tcilt und dem Sortimenter die Lieferung zu diesem Umtausch- Preis ermöglicht. b) Wird ein neues Werk unter Anrechnung irgend eines anderen Werkes oder einer früheren Auflage desselben Werkes angeboten oder verkauft, so darf für das im Umtausch anzunehmende Werk kein höherer als der im Antiquariatsbuchhandel übliche Marktwert angerechnet werden. Das öffentliche Angebot solcher Verrechnungsverläufe in ziffernmäßiger Form ist verboten. Prcisschutz. 5. Die vom Verleger gemäß Ziffer 1—4 a. festgesetzten Preise genießen den Schutz von Ladenpreisen. Dritter Abschnitt. Vom freien Preis. (88 14-1S.) 8 14. Antiquariat. 1. Als Antiquariat sind Werke in folgenden Fällen an- zufehen: a.) wenn sie Eigentum des Publikums gewesen sind; b) wenn sie ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; o) wenn sie an das Publikum gewerbsmäßig verliehen ge wesen und ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind; ck) wenn sie durch neue veränderte Auslagen überholt oder sonstwie veraltet sind; e) wenn s,i e vom Verleger als Remittenden- exemplare geliefert und ihrer Erhaltung nach nicht mehr neu sind. Ausnahmsweiser Antiquariatsverkaus. 2. Ausnahmsweise kann der Verleger gestatten, von älte ren Werken, deren Ladenpreis im allgemeinen noch sortbefteht, Exemplare in geringer Anzahl auch untei dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als antiquarisch zu bezeichnen. Ladenpreissreic Werke. 3. Ladenpreisfrei werden Werke, wenn der Verleger den Ladenpreis unter aus drück licht,.' Bekanntmachung aufgehoben oder wenn er Maßnahmen getroffen hat, die einer Aushe bung des Ladenpreises gleichkommen. Solche Maßnahmen sind z. B. a) Ne Abgabe des Auflagenrestes oder größerer Partien eines Werkes ohne Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises; b) die Abgabe eines Werkes als Zeitungsprämie; e) die Gewährung eines Händlerrabattes, der die Auf hebung des Ladenpreisschutzes durch den Vorstand des Börsenverems zur Folge hat; ck) die Festsetzung eines Mindestverkausspreises anstelle des bisherigen Ladenpreises. Zeitschriften, Jahrbücher. 4. Der Preis für abgeschlossene Bände und Jahrgänge von Zeitschriften ist frei. Für ältere bandweise erscheinende Jahrbücher besteht der Ladenpreis fort, solange nicht der Verleger die Aushebung des Ladenpreises im Börsenblatt angezeigt hat. Ergänzung antiquarischer Werke. 5. Aus mehreren Teilen bestehende Werke dürfen bei Er gänzung durch neue vom Verleger bezogene Teile nur dann als antiquarisch angeboten oder verkauft werden, wenn der ergän zende neue Teil im Verhältnis zum Gesamtwerk unerheblich ist. 8 is. Preise antiquarischer und ladcnprcissreier Werke. 1. Antiquarische und ladenpreissreic Werke im Sinne des §14 dürfen unter Wahrung der nachfolgen den Bestimmungen dieses Paragraphen zu belie bigem Preise angezeigt und verkauft werden, jedoch mußbei Werken, dieaus einer L i q ui da ti o n s - oder Kon kursmasse eines Wiederverkäufers stammen, ihrer Erhaltung nach neu und zum Ladenpreis noch erhältlich sind, der Verkaufspreis minde stens 30"/° unter dem Ladenpreis liegen. Bezeichnung von Antiquariat und ladcnpreissreien Werken. 2. Werke, für die nach den Bestimmungen des § 14 der Vevkausspreis frei ist, dürfen nur in Sincr Form angeboten und verkauft werden, die die Ladenpreisfreiheit un zweifelhaft erkennen läßt. Zulässig sind nur die jeweilig zu treffenden Bezeichnungen: modernes Antiquariat, vorletzte Auf lage, Auflagenrest, antiquarisch, beschädigt, Ladenpreis auf gehoben. Die Verwendung des Wortes »neu« allein oder in Verbindung mit anderen Wörtern (z. B. verlagsneu, tadellos neu) zur Kennzeichnung des Erhaltungszustandes von Werken, die unter dem Ladenpreis verkauft werden, i st auch dann unzulässig, wenn die Werke ihrer Erhal tung nach tatsächlich neu sind. Zulässig ist da gegen die Bezeichnung unbenutzt, ungebraucht, oder tadellos erhalten. Antiquariats- und Mischkataloge. 3. Ausreichend und zulässig ist die Anzeige in reinen Antiquariatskatalogen, die als solche deutlich gekennzeich net find. In Mischkatalogen find die zum Ladenpreis angesetzten neuen Werke von den antiquarischen in einer dem Publikum klar verständlichen Weise zu unterscheiden. Verpflichtung zum Nachweis. 4. Werke, die ihrer äußeren Beschaffenheit nach als neu zu betrachten sind, dürfen nur dann als Antiquariat angezeigt oder verkauft werden, wenn der Verkäufer einem Beauftragten des Börsenvereins gegenüber auf Erfordern den Nachweis führen kann, daß sie antiquarisch im Sinns des Z 14 find.
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