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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1937
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1937-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1937
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1937
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 116 (R. 58) Leipzig, Dienstag den 25. Mai 1937 164.Jahrgang Kunstverleger-Tagung in Leipzig Im Anschluß an die Tagung des Börsenvereins der Deut schen Buchhändler in Leipzig zu Kantate fand im Buchhändlerhaus am 26. April eine Arbeitstagung der Kunstverleger der Fachgruppe Kunstverleger und -Händler der Reichskammer der bildenden Künste statt, an der auch Kunstblatthändler teilnahmen. Sie gab Gelegen heit zur regen Aussprache über die für den Kunstblatthandel lebens wichtigen Fragen. Über die Neuregelung im Kunstblatthandel sprach der Geschäfts führer des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, vr. Heß, der, ausgehend von der Organisation des Buchhandels, ans die be sondere Rolle des Börsenvereins hinwies. Das Aufgabengebiet des Börsenvereins ist in erster Linie die Marktordnung, die den Börsen verein mit der Reichskammer der bildenden Künste zusammenführte. Schon früher hat der Börsenverein Kunstverleger und Kunstblatt händler betreut. Seine Berkaufsordnung enthielt z. B. Preisbestim mungen über gerahmte Kunstblätter. Es war daher zweckentsprechend, eine Sonderregelung für den Kunstblatthanbel zu schaffen, wie sie am 20. März 1937 (s. Börsenblatt Nr. 70) veröffentlicht worden ist. Inwieweit diese Berkaufsordnung durch verkehrsregelnde Bestim mungen für Verleger, Großhändler und Einzelhändler noch zu er gänzen sein wird, soll Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. Die erfolgte Regelung erstreckt sich vor allem auf die Aus fuhr. Eine Voraussetzung hierzu sei der Ladenpreisschutz. Der Schutz des Ladenpreises wiederum verlange gebieterisch nach einer Zusam menfassung der Kunstblätter in Verzeichnissen, sodaß gleichzeitig die Kunstblattbibliographie wieder ins Leben gerufen wurde, vr. Heß bat, die Mühe nicht zu scheuen und auch die zurückliegende Pro duktion anzumelden. Die Kunstverleger und Kunstblatthändler wurden darauf hingewiesen, daß in allen dis Berkaufsordnung berührenden Fragen der Börsenverein Auskunft erteilen wird. De. Heß schloß mit dem Hinweis, daß der Börsenverein die Zusammenarbeit mit der Reichskammer der bildenden Künste begrüße. Der Referent der Reichskammer der bildenden Künste, Pg. Klasse wies darauf hin, daß vom Börsenverein unter Mitwirkung der Reichskammer nicht nur marktregelnde Fragen, sondern auch solche Angelegenheiten behandelt werden, die das Devisen-, Zoll- und Steuerrecht, Post- und Bahnfragen, Statistik und Betriebsforschung betreffen. Es ist vorgesehen, daß Arbeitsausschüsse gebildet werden, in welche die Reichskammer Vertreter der verschiedenen Beruss- gruppen berufen wird. Sodann berichtete Herbert Hoffmann, Beauftragter für Aus- bildungsfragen beim Börsenverein, über die Ausbildung des kunst- händlerischen Nachwuchses. Es ist vorgesehen, Lehrlinge des Kunst verlages und Kunstblatthandels vor Abschluß der Lehrzeit zum. Besuch der Reichsschule des Deutschen Buchhandels zu verpflichten. Die Kur susdauer wird vier Wochen betragen. In dieser Zeit soll der Lehrling kulturpolitisch und fachlich geschult werden, um dann die Gehilfen- prüsung abzulegen. Zur Förderung der Kameradschaftlichkeit werden die Kursusteilnehmer in einem Internat untergebracht. Bei Gestal tung des Lehrplans wird besonderer Wert auf die Belange des Kunst blatthandels gelegt werden. Eine Zusammenfassung der Lehrlinge des deutschen Buch- und Kunstverlages ist geplant. Sie werden an einem noch zu bestimmenden'Monat in einem Kursus in der Reichs schule vereint werden. Die Aufbringung der Mittel ist noch Gegen stand von Erörterungen. Anschließend gab Pg. Klosse Auskunft über die Organisation der Reichskammer. Ihre vornehmste Pflicht ist und bleibt die Förde rung der deutschen Kultur. So ist sie auch ständig um die Hebung des künstlerischen Niveaus auf dem Gebiete des Kunstverlages besorgt. Das gute Kunstblatt wird stets propagiert werden. Zu diesem Zwecke werden Ausstellungen veranstaltet, Kataloge verbreitet und sonstige Werbemaßnahmen für das gute deutsche Kunstblatt'durch- gesührt. Es kommt daraus an, auch die Kreise zu gewinnen, die dem Kunstblatt, das ebenso seine Daseinsberechtigung hat wie das Origi nal, noch ablehnend gegenüberstehen. Der Redner schloß mit einem Appell an die Kunstverleger, sich ihrer großen Bexantwortung be wußt zu werden, die sie gegenüber Volk und Reich tragen. Mitteilung der Reichskammer der bildenden Künste Verzeichnis der Neuerscheinungen des deutschen Kunstblatthandcls Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig teilt mit, daß auf Grund der Bekanntmachung vom 20. März 1937 (veröffentlicht in Nr. 4 des Mitteilungsblattes der Reichskammer der bildenden Künste und in Nr. 70 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel) bisher nur wenige Verleger die Neuerschei nungen des Kunstblatthandels angemeldet haben. Das gleiche gilt von Werken, die vor dem 1. Januar 1937 erschienen sind. Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß es die Pflicht eines jeden Kunstverlegers ist, die Neuerscheinungen unverzüglich dem Börsen verein mitzuteilen. Die für die Anmeldung zu verwendenden Form blätter sind vom Börsenverein zu beziehen. Nur durch die tätige Mitarbeit aller Kunstverleger kann die Schaffung einer Biblio graphie des deutschen Kunstblatthandels durchgeführt werden, die als Nachschlagewerk große Bedeutung erlangen wird. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster <Zulehl Börsenblatt Nr. 48> Benutzung eines Schristwerktitels für andere gewerbliche Zwecke Der Verlag des bekannten Bühnenwerkes »Krach um Jolanthe- klagt gegen eine Spielwarenfirma, weil diese ein Würfelspiel mit diesem Titel versehen und dem Spielgang den Gedanken einer Pfändung des Schweines Jolanthe zu Grunde gelegt hat. Der Verlag erblickte in diesem durch die Gebrauchsanweisung des Spiels ausgedrückten Spielgang eine »unschöpferische Verwendung des Bühnenwerkinhalts», worin eine Urheberrechtsverlctzung liege, und zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts, da eine Verwechslungsgesahr des Spiels mit dem Bühnenwerk dadurch gegeben sei und die Kennzeichnungskraft des Titels durch solchen Mitgebrauch abgeschwächt werde. Das Kammergericht hat mit seinem Urteil vom 5. November 1936 (abgedruckt im Arch. f. Urh.Recht 10, 182) die Klage ab- gewiesen und sowohl eine Urheberrechts- wie eine Wcttbewerbs- rechtsverletzung verneint. Das trifft nach allen Regeln dieser beiden Rechtsgebiete durchaus zu, und es ist für die Tragweite des Titelschutzes an Schriftwerken wichtig, die Grenzen kennen zulernen, die der Ausschließlichkeit des Titelrechtes gesetzt sind. Es fehlt hier zwischen dem Bühnenstück und dem Würfelspiel, 453
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