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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1937
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- 1937-05-25
- Erscheinungsdatum
- 25.05.1937
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zwischen dem Werkinhalt und der Gebrauchsanweisung an der Gleichheit der rechtlichen Ebene. D.ie Zweckbestimmung des Spiels und seiner Gebrauchsanweisung ist völlig verschieden von der Funktion des Titels des Bühnenwerkes. »Die in der Auswahl des Titels liegende geistige Leistung«, sagt das Kammergericht, -genügt allein nicht, um den Titelschutz zu begründen. Allerdings nimmt der Titel wegen seiner Bestimmung als Bezeichnung des Werkes gegenüber dessen sonstigen Teilen eine hervorragende Stellung ein. Aber nicht die Eigenschaft als Kennzeichnungsmittel, sondern die Wcrkeigenschaft wird durch das Urheberrecht ge schützt« ... -Der Urheberschutz darf nicht so weit ausgedehnt werden, daß der allgemeine Sprachgebrauch durch Sonderrechte eingeschränkt und die weitere schöpferische Tätigkeit in unerträg licher Weise behindert wird.« Was aber die wettbewerbrechtliche Seite betrifft, so könnte hier ein Verstoß gegen K 16 UnlWG. vorliegen, wenn eine Verwechslungsgefahr gegeben wäre. Aber auch diese wird mit Recht vom Kammergericht verneint. Denn es ist hier auch nicht einmal eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Ursprungs der Erzeugnisse anzunehmen; man werde, meint das Kammergericht, aus der Benutzung des Titels nicht ent nehmen, daß das Würfelspiel deshalb als aus dem Verlag des Bühnenwerkes herrührend angesehen werde. Wenn man sreilich trotzdem noch annehmen könnte, daß hier der Spielwarenfabrikant aus der Zugkraft des bekannten Bühnenwerkes, also aus fremder Leistung, Nutzen zieht, so bestärkt er doch andererseits die Volks tümlichkeit, die jener Titel erlangt hat; und wenn man eine »Ausbeutung- fremder Arbeit auch zu bekämpfen hat, so doch nur dann, wenn wirklich Ausbeutung, also eine sittenwidrige Art der Benutzung vorliegt. Dies wird vom Kammergericht ebenso verneint wie die Absicht, daß es sich um eine Herabwürdigung des Bühnenwerkes und feines Verfassers handle. Ich glaube, daß eine Herabwürdigung zweifellos vorliegen würde, wenn es sich um ein ernstes Stück handelte, das zum Gegenstand eines Würfelspiels gemacht wurde; bei einer Komödie kann dies anders liegen. Die in einem Militärgesangbuch abgcdrnckte Singmessc In dem Bericht im Börsenblatt 1836 Nr. 74 wurde von einem Fall und dem Urteil des Oberlandesgerichts Darmstadt berichtet, weil interessante Gesichtspunkte über Abdrucksfrsiheit einzelner Gedichte in Sammlungen sür den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch mitzuteilen waren. Derselbe Fall ist aber in folge erneuter Klage (Schadenersatzklage) vor das Kammergericht gekommen, und dort ist eine im wesentlichen entgegengesetzte Meinung ausgesprochen worden, deren Ergebnis mittlerweile auch rechtskräftig geworden ist (Urteil vom 3. Dezember 1936, ab gedruckt im Arch. f. UrhR. 10, 186): Das Kammergericht hielt den Abdruck der Speyerer Domfestmesse in dem katholischen Militär gesangbach nicht für erlaubt (nach H 19 Zisf. 4 LitUG.), -weil der Inhalt des Buches zum erheblichen Teil, wie z. B. die Lebensweisheiten und zahlreiche Gebete und Bibelsprüche, seiner Beschaffenheit nach nicht zur Benutzung bei Gesangsvorträgen bestimmt ist«. Ich halte diese Auffassung und ihre Begründung sür verfehlt, da die Beifügung einiger den Hauptinhalt des Gesangbuches bereichernden nicht singbaren Stücke es nicht seines Hauptzweckes als Militärgesangbuch entkleidet. Das Kammer gericht wies aber gemäß seiner Auffassung über die Unerlaubtheit des Abdruckes den Schadenersatzanspruch, der wegen Behinderung des Absatzes erhoben worden war, ab. Rechte des Lizenzverlegers Wegen der Auslegung eines -Kaufvertrages« zwischen zwei Verlegern war es zum Streit gekommen, den das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 4. November 1936 (rechtskräftig) ge schlichtet hat (abgedruckt im Arch. f. UrhR. 10, 197). Es handelte sich darum, die Tragweite jenes »Kaufvertrages« über drei Werke »mit allem, was an Rohbeständen, Platten, Matern, Klischees usw. vorhanden ist, und mit dem Recht, Neuauflagen zu drucken« zu bestimmen, da der die Rechte abgebende Verlag dem erwerben den Verlag nicht gestatten wollte, den Ladenpreis festzusetzen, Bilder aus den Werken in Kataloge und Prospekte zu übernehmen und seinen Namen als Verleger auf die Bücher zu setzen. Das Gericht erkannte in dem Vertrage mit Recht einen Lizenzvertrag und sprach mithin dem erwerbenden Verleger das Recht zu, sich auf den zum alleinigen Vertrieb übernommenen Werken der Lizenzausgabe als Verleger zu bezeichnen und im Rahmen der üblichen buchhändlerischen Werbemethoden Bildproben der Lizenz ausgabe in Katalogen und Prospekten abzudrucken. Das Gericht hat insbesondere auch die Auffassung bestätigt, die ich in einem in der Sache erstatteten Gutachten vertreten hatte und die den Vertrag als einen Lizenzvertrag mit Übertragung der Verlags rechts bezeichnete, vornehmlich, weil das Recht, Neuauflagen zu drucken, eingeräumt worden war. Das Gericht betonte auch, daß sür die Annahme der Verlegerfunktion nicht so sehr die Her stellung als vielmehr der Vertrieb entscheidend sei, natürlich wenn er verlegerisch, also für die ganze Auslage, geschieht, ohne daß der abtretende Verlag hierbei in irgendeiner Weise mit tätig wird. Daraus folge dann auch, daß der Lizenzverleger -zu allen den Maßnahmen befugt sein müsse, die sich im buchhändlerischen Vertriebe des Werkes notwendig machen, sei es auf Grund der buchhändlerischen Verkehrssitte oder wirtschaftlicher Erwägungen«. Und nach der Auskunft der Fachschaft Verlag im Bund Reichs deutscher Buchhändler sei es »nach buchhändlerischen Gepflogen heiten üblich, daß sich der Lizenzverleger auf den vom Original verlag übernommenen Vorräten ebenso wie aus der von ihm berechtigt herausgebrachten Neuauflage ohne Angabe des Lizenz verhältnisses als Verleger bezeichnet«. Das entspricht ja auch dem Umstand, daß er der Öffentlichkeit gegenüber sich als der sür den Vertrieb des Werkes Verantwortliche deutlich bekennen soll. Tantiemesteie Musik beim Volksfest Musikverleger und Komponisten haben ein Interesse daran, daß der Begriff des Volksfestes, weil nach Z 27 Lit.UG. Musik darbietungen 'dabei tantiemefrei sind, fest umgrenzt ist. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin (8. De zember 1936, Arch. f. UrhR. 10, 194) hat die wichtige Entschei dung getroffen, daß Musik in Gasthäusern gelegentlich eines Volksfestes nicht als -bei einem Volksfest- ausgeführt gilt, also nicht frei wisdergegeben werden darf. Erlaubte Jdeenverwertung sür einen Film Zu der so häufig wiederkehrenden Frage, ob und wieweit Ideen einen Urheberschutz genießen, ist ein interessantes Urteil des Oberlandesgerichts München ergangen <13. November 1936, Arch. f. UrhR. 10, 190). Die in einem bekannten Werk -Atlan- tropa« behandelte Idee der Mittelmeersenkung und Bewässerung der Sahara wurde in einem Film benutzt. Die Klage wegen Urheberrechtsverletzung wurde abgewiesen, weil die Benutzung des Werkes seinem Inhalte nach nicht bejaht werden konnte und die Art der Benutzung als eine zulässige eigentümliche Schöpfung anzusehen war. Die Entlehnung einer Idee sei in weitestem Umfang möglich. Auch herabsetzende Verwertung liege nicht vor. Dies alles ist natürlich im wesentlichen Tatfrage. In, vorliegen den Fall handelte es sich bei dem Buch um eine wissenschaftliche Darlegung mit Praktisch-wirtschaftlichen Ergebnissen, beim Film um eine kurze Diskussion dieser Idee in Form einer Konferenz, in der. das Für und Wider hervorgekehrt wird. Es ist damit natürlich nicht gesagt, daß jede Entlehnung einer Idee erlaubt sei; es kommt auf die Art und Weise, insbesondere darauf an, ob und wieweit die eigentliche literarische oder künstlerische Form gebung mit entlehnt ist (vgl. auch »Der Autor«, Januar 1937, wo dieses Urteil besprochen wird). Treupslicht beim Verfilm,,,igmiertrag In einem Vertrag über die Filmrechts-Übcrtragung be züglich eines Lustspiels hatte die Filmgesellschaft versprochen, den Mitverfasser und Hauptdarsteller des Stückes zur Ausarbeitung des Drehbuches und zur Darstellung der Hauptrolle im Film nach Möglichkeit hcranzuziehen. Das geschah dann nicht, weil von amt licher Stelle Bedenken geäußert wurden. Entgegen dem Urteil des Kammecgerichts, das der Filmgesellschaft recht gab, entschied das Reichsgericht, daß die Filmgesellschaft dem nicht heran gezogenen Mitverfasser und Darsteller rechtzeitig hätte Gelegen heit geben müssen, die Bedenken auszuräumen. '»Vermöge ihrer Treupslicht mußte sie, wenn die Erfüllung auf Hindernisse stieß, zu deren Beseitigung der Kläger Mitwirken konnte, ihn durch 454 Nr. US Dienstag, den SS. Ma, ISS7
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