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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. >»r1e»»l°tl d. Dtlchn, «uch^-ndel 6887 138, 13. Juni 1908. der Antiquaschrift für ß das entsprechende Zeichen (6) nicht nur besitzen, sondern auch nach der amtlichen Recht schreibung anwenden müssen. Leider ist das geschrie bene ü, obwohl das gedruckte allgemein bekannt ist und fast ausnahmslos angewandt wird, noch sehr wenig be kannt. Trotzdem es amtlich eingesührt ist, findet man, mit Ausnahme des Buchdrucker-Duden (S. XI), nirgends seine Form vorgeführt, während es in Österreich schon seit 1873 in den Schulen gelehrt wird. Das Schriftzeichen ß oder ll ist keineswegs eine Zu sammensetzung aus s und z, wie viele glauben. Es ist ein einfacher Buchstabe für einen einfachen Laut. Nur der Name lautet wie eine Zusammensetzung. Gerade weil der Buchstabe ß (ö) nicht zerlegt werden kann, eignet er sich besser zur Bezeichnung des betreffenden einfachen Lautes als ls; dies sind wirklich zwei Buchstaben, und daher schrieben früher Schüler oft bei der Silbentrennung l-s, z. B. grol-s«r. Hier sei noch angeführt, daß unsere heutige Recht schreibung in der Antiquaschrift weder ein geschriebenes noch gedrucktes langes l kennt. Es wird nur von den Gießereien überflüssigerweise mitgeliefert und erschwert und verteuert un nötig den Satz; und das Beispiel in anderen Ländern, wo l schon seit Jahrhunderten abgeschafft ist, zeigt, daß eine neuerliche Einführung doch keinen Bestand haben würde, abgesehen von dem Verstoß gegen unsere amtlichen Vor schriften. In unserer Schrift bezeichnet ß (ü, 82) den harten (stimmlosen), s (s, 8) den weichen (stimmhaften) S-Laut. Unser ff (ss, 88) aber, das, wie alle Verdoppelungen von Mit lauten, nur im Inlaut zwischen zwei Selbstlauten steht, von denen der erste kurz ist, ist die Verdoppelung des scharfen oder harten S-Lautes, also gleich ßß. Die Verdoppelung des weichen S-Lautes kommt in hochdeutschen Wörtern nicht vor. Vergleicht man nun die Einordnung der S-Laute in den Registern, Katalogen usw., so wird man auch hier die größte Unregelmäßigkeit beobachten können. Die meisten reihen das ß (6, 82) hinter dem st, su usw. ein, da sie es fälschlich mit den Buchstaben sz (8r), mit denen es nichts gemeinsam hat, gleichrechnen. Bei der Einordnung muß aber unbedingt s (8, 8), ß (6, 82), ss (88, 88) einander folgen, und zwar so, daß der auf den S-Laut folgende Buchstabe maßgebend ist, z. B. Muse, Muße, Musselin, Musik, müßig, Muster. Die vielen Wörterbücher nach der Methode Toussaint- Langenscheidt mögen hier nur als Beleg genannt werden. Selbstverständlich müssen 82, wenn sie nicht für groß ü stehen, hinter 81) 8U usw. eingereiht werden, genau so, als wenn man die betreffenden Wörter in gewöhnlicher Fraktur- schrift gedruckt hätte. Diese Scheidung bietet dem Ein ordner keine größeren Schwierigkeiten, da ja 82 (außer für groß ll) meist nur in zusammengesetzten Wörtern steht und diese sehr leicht zu erkennen sind. Daß man also 6^1)82 trotz der 82-Schreibung anders als früher einreihen müßte, ist falsch, denn der L-Laut ist entscheidend und nicht die für ihn (als Notbehelf) stehenden Buchstaben 82, deren baldige Beseitigung und Ersetzung durch ein Zeichen allseitig an gestrebt wird. Man halte sich doch nur vor Augen, daß die Einordnung in Antiqua- und Frakturschrift, bei kleinen oder großen Buchstaben, immer gleichmäßig geschehen muß. Auch bei I der Frakturschrift wird trotz des gleichen Zeichens die Einordnung nach dem jeweiligen Laut vorgenommen, ebenso bei (holländischem) ij. Zum Schluß sei hier noch daran erinnert, daß in der Frakturschrift bei der Wiedergabe eines polnischen oder tschechischen Namens, der auf Titeln in großen (und natür lich auch in kleinen) Antiquabuchstaben gedruckt wurde, darauf zu achten ist, daß ck stets getrennt wird (also 0HOVO1VIL6LI, ist zu setzen: Chodowiecki, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Palackq), denn ck ist hier soviel wie tzk, nicht etwa kk. Diesem Fehler kann man in Katalogen, Zeitungen usw. sehr oft begegnen. Mögen die vorstehenden Ausführungen berufenere Kräfte veranlaßen, die Frage nach einer einheitlichen Einordnung noch weiter zu beleuchten, um sie einer baldigen zufrieden stellenden Lösung entgegenzuführen. Und diese sollte sich, den guten Willen der maßgebenden Stellen vorausgesetzt, bei dem großen Interesse, das weite Kreise an einer gleich mäßig gehandhabten Einordnung nehmen, deren Zweckmäßig keit wohl nicht besonders erörtert zu werden braucht, wohl bald finden lassen. Der jetzige Zustand, wo jeder nach seinem Dafürhalten handelt, entspricht nicht der hervorragenden Stellung unseres deutschen Buchwesens. Man bedenke doch nur, wie wir uns durch das jetzt herrschende wirre Durch einander vor dem Auslande nahezu lächerlich machen! Einstellung eines Subskriptionswerkes und seine Folgen. Von vr. Franz Hoeniger, Rechtsanwalt am Königlichen Kammergericht. (Vergl. Börsenblatt Nr. 124.) Die im Sprechsaal der Nr. 124 von der Redaktion auf geworfene Frage beehre ich mich, wie folgt, zu beantworten: I. Die Rechtsstellung des Sortimenters gegenüber dem Verleger ist folgende: ». Der Verleger ist zunächst zur Erfüllung verpflichtet, er kann auf Erfüllung verklagt, resp. im Wege einstweiliger Verfügung belangt werden. Ich nehme dabei an, daß der Prospekt den Inhalt des ganzen Werkes so detailliert an gibt, daß der Klageantrag bestimmt genug gefaßt werden kann. Das ist ja wohl in der Regel der Fall. Mit dieser Klage wird vorteilhaft der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges (Bürgerliches Gesetzbuch Z 286 Absatz 1) ver bunden. Der Schaden, der aus dem Verzug entsteht, er gibt sich aus den Beträgen, die der Sortimenter seiner seits seinen Subskribenten zurückzahlen muß, ferner aus der allgemeinen geschäftlichen Schädigung, die der Ruf des Geschäftes durch die Nichterfüllung einer über nommenen Verpflichtung erleidet. Die Vollstreckung des Urteils auf Weiter,ieferung der noch folgenden monatlichen Lieferungen des Gesamtwerkes hat nach tz 888 der Zivil prozeßordnung zu erfolgen, d. h. kommt der Verleger der Verpflichtung zur Weiterlieferung nicht nach, so kann er auf Antrag des Sortimenters zur Weiterlieferung durch Geld strafen bis zum Gesamtbeträge von 1500 ^ oder durch Haft bis zur Dauer von sechs Monaten angehalten werden. b) Der Sortimenter ist nicht auf den Erfüllungs anspruch beschränkt, er kann, wie bereits von der Redaktion zutreffend erklärt ist, wegen Erfüllungsverzuges des Ver legers zurücktreten. Dieser Rücktritt wird praktisch erst er folgen, wenn dem Verleger eine angemessene Nachfrist ge stellt ist. Freilich bedarf es dieser Nachfristsetzung dann nicht, es kann vielmehr sofort zurückgetreten werden, wenn der Sortimenter nachweist, daß er infolge Verzuges des Verlegers mit den einzelnen Lieferungen das Interesse an der Erfüllung des gesamten Vertrages verloren hat, z. B. weil ihm seinerseits sofort sehr viele Subskribenten abgesprungen sind, inzwischen ein Konkurrenzwerk erschienen ist, das rüstig weiter gefördert wird, usw. o) An Stelle des Rücktritts kann der Sortimenter den Schadenersatz wegen Nichterfüllung wählen. Er hat diesen Anspruch auf Schadenersatz nicht neben dem Rücktrittsrecht, sondern an Stelle des Rücktrittsrechts und muß sich für 8b3
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