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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1933
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- 1933-02-11
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- 11.02.1933
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x° 36, 11. Februar 1933. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. DtschnBuchhanbcl. Das Reich der Dichtung ist das Reich der Wahrheit: Schließt auf das Heiligtum! Ls werde Licht! Ad«Ibcrt von Ehomisso. Erdicht». E»lkg»nheit«gedichte. tTtachhall (st33). hinzugefügt werden, sich nicht mit der Ausführlichkeit des Schatzki'schen Gutachtens zu äußern und vor allem keine Be trachtungen über die negative Wirkung anzustellen. Worauf es ankommt ist vielmehr die Mitteilung der vielleicht recht seltenen Fälle, in denen Rundfunkveranstaltungen nachweislich das Geschäft belebt haben. Welcher Art waren diese Veranstaltun gen? Waren es Büchcrstunden, Lcscstunden, Ausführungen? Um welche Art von Büchern handelte es sich? Zehn Zeilen mit Namen und Zahlen sind dabei als Material wertvoller als jede grundsätzliche Betrachtung über Rundfunk und Buch — auch die vorstehenden Zeilen wollen zunächst nur als Material genom men fein zu dem Thema, das hier freilich noch mehrfach erörtert werden wird. . F. Ml. Zur Auslegung des 8 26 Verlagsrechts gesetzes. Von Rechtsanwalt vr. K urt Rung e, Berlin. Nachdem durch die Vereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Verleger und Autoren die Frage des Verramschungs- rechts als geklärt »„gesehen werden kann, ist vor kurzem ein inter essanter Rechtsstreit beim Amts- und Landgericht Leipzig durchge- siihri worden, durch de» der Einstich einer Teilverramschung auf das Recht des Verfassers nach 8 26 BG. klargelegt worden ist. Znr Entscheidung stand also die Frage, ob der Ramschpreis als »niedrigster Preis- im Sinne von 8 26 BG. anznsehen ist. Schrift tum und Rechtsprechung hatten bisher die Frage noch nicht ent schieden, ob -der Verleger, wenn er den weitaus gröberen Teil der Bcrlagsbcstände verramscht und nur einen geringe» Teil zu seiner Verfügung behält <im vorliegenden Kalle etwa 13 Prozent des Ge samtbestandes), den er nach wie vor zu dem zuletzt festgesetzten Laden preis abgibt, dem Verfasser auf sei» Verlangen nach 8 26 VG. die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge zum Ramschpreis abgcbe» Mtttz. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1832 — 3. vg. 101M — zu dieser Streitfrage mit eingehender und über zeugender Begründung zugunsten des Autors Stellung genommen, indem es diese Frage bejaht hat. Zunächst geht das Gericht von der Entstehungsgeschichte des Gesetzes aus und stellt zutreffend sest, daß diese für die Aus legung der strittigen Bestimmung keinen unmittelbaren Hinweis gibt, weil offenbar die Frage einer teilweisen Verramschung und ihre Einwirkung aus den Ankausspreis des Verfassers nach 8 2L VG. seinerzeit überhaupt nicht in Betracht gezogen worden ist. Wohl aber leitet das Landgericht Leipzig aus der amtliche» Begründung des Gesetzes <S. 77), wonach 8 2K »einem schon jetzt bestehenden Brauche-- entspreche, sür die Auslegung dieser Vorschrift einen deut lichen Hinweis für die Beachtung des buchhändlerischen Brauches her. Demzufolge schließt sich das Gericht der Argumentation des Klägers an und greift aus die B u ch h ä » d l e r i s ch e Verkehrs- ordnung zurück, wo in dem früheren 81b Zlff. 3 und jetzige» 8 ö Zisf. 8 bestimmt ist, baß der Ladenpreis als aufgehoben gilt, wenn -der Verleger sonstige Veranstaltungen trifft, die einer Auf hebung des Ladenpreises glcichkommen, z. B. . . . größere Partie» zum Wiederverkauf veräußert, ohne die Abnehmer zur Ausrecht erhaltung des Ladenpreises zu verpflichten. Da im vorliegende» Falle der beklagte Verlag den weitaus größeren Teil vom Rest bestand des Verlagswcrkes des Klägers verramscht hatte, mußte so mit der Ladenpreis dieser Verlagswerke »ach buchhändlerischem Brauche als aufgehoben gelten. Tann darf aber der Verleger vom Autor für die »ach 8 26 VG. gcsorderte Abgabe der noch in seinem Besitz befindlichen Exemplare nicht den Ladenpreis bzw. den vom Ladenpreis berechneten Nettopreis verlangen. Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Gericht aus Grund der Bedeutung und desZweckes der streitigen Gesetzesbestimmung. Mit Recht weist das Gericht daraus hin, daß die sogenannte Teil verramschung i» gewissem Sinne ein Widerspruch in sich selbst ist. Denn wenn sich für den Verleger ergibt, daß der übliche buchhänble- rische Vertrieb der Verlags,verke durch den Sortimentsbuchhandel nicht mehr lohnt, so wird er vor die Krage gestellt, ob er die Rest- bcstände makulieren oder verramschen soll. Er kann sich sür das eine oder andere entscheiden, nicht aber kann er einen kleinen Rcstbestand 102 »och zurückbehalten, um diesen zu einem nur noch fiktiven Laden preis zu verkaufen, den nur einige, man kann säst sagen irregcsiihrte Abnehmer bezahlen werde», die zufällig von der Verramschung keine Kenntnis erhalten haben. Auf diese Weise wäre der Verleger in der Lage, dem Autor insbesondere die Ausübung seiner Rechte aus 8 17 VG. wesentlich zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen, weil der Versasser die Nestexemplare unter Bedingungen erwerben müßte, die den jeweiligen tatsächlichen und wirtschaftliche» Verhältnissen nicht gerecht werden. Zutreffend führt das Landgericht weiterhin aus, daß der Namsch- preis nicht identisch sei mit dem A u s na h m e p r e is für »ver einzelte-- oder »gelegentliche-- Abgaben des Verlegers, wie sie z. B. zu Jubiläums- oder Wohltätigkeitszwccken erfolgen können. Endlich fetzt sich das Landgericht auch »och mit den von dem be klagten Verleger angczogcnen Aussatz des Rcichsgcrichtsrats vr. Pinz- ger, Betrachtungen über verlagsrcchtliche Zwciselssragcn sGRUN. 1932 S. 19 fs.j auseinairder und führt zutreffend aus, daß die beiden einzigen Sätze dieses Aussatzes, die auf den vorliegenden Streitfall Bezng nehme», lauten: »Verkauft der Verleger, nur weil das Werk un verkäuflich geworden ist sin, Unterschied zu der Tcil- vcrramschung beschädigter Exemplare. D. V.) den größte» Teil seines Bestandes an den Rcstbuchhändler, so kann der Ver fasser verlangen, daß er so behandelt wird, als ob die ganze Aus lage verkauft wäre. Eines Ankaufs des vom Verleger zu behal tenden Rcstbestandes bedarf es also gar nicht.« Pinzgcr geht also noch weiter als der Kläger, indem er zur Aus übung des Rechts nach 8 t7 VG. in einen, solchen Falle nicht einmal den Aufkauf der Nestvorräte zum Ramschprcis durch den Verfasser für notwendig hält, ein Standpunkt, der sich übrigens auch mit den, Gutachten deckt, das der Herr Vorsitzende der Vereinigung schön- wissenschaftlicher Verleger in diesem Rechtsstreit erstattet hat. Nach diesem Gutachten ist die Verramschung eines großen Postens eines Werkes mit der Aufhebung des Ladenpreises und dem Zurllckziehcn des Werkes aus dem regulären Buchhandel überhaupt gleichbedeu tend und hat zur Folge, daß die Forderung des Verlegers, sür den Ankauf nach 8 26 VG. eine» Preis zu zahlen, der nicht mehr besteht, völlig „»begründet ist. Für den Verleger ergibt sich aus diesem Fall die Nutz anwendung, daß ihm die Teilverramschung an Stelle der voll ständigen Verramschung keinen Vorteil bringt und cs nicht etwa möglich ist, durch die Vornahme einer größeren Teilverramschung die Folge auszuschließcn, daß der Autor wieder in den Besitz seiner Rechte gelangt, sei es nun mit oder ohne Umweg über die 88 26 und 17 BG., sodaß für de» Verleger eine weitere Verwertung dieser Rechte, z. B. durch Lizenzabgabe nicht möglich ist, sofern er nicht eine neue Auslage veranstalten will, was regelmäßig nicht der Fall sein wird. Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Verleger lediglich Nemittenden oder sonstwie beschädigte Exemplare zu einem niedrigeren Preise abstößt. Dadurch wird die Ausrcchterhaltung des Ladenpreises und damit das Recht des Verlegers, vom Verfasser für den Ankauf nach 8 26 VG. den durchschnittlich niedrigste» Nettopreis zu ver lange», nicht berührt. Neue Gesetze und Verordnungen. (S. zuletzt Nr. 8 vom 19. -Januar 1933.) Aufbringungsumlage. Nach -er Verordnung über die endgültige Festsetzung des Um- lagesatzes filr die Aufbringungsumlage 1932 vom 10. Januar 1933 ivird der für das Rechnungsjahr 1932 vorläufig auf 6 vom Tausend des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens festgesetzte Umlage satz endgültig auf 4,5 vom Tausend festgesetzt. Aufbringungs pflichtige, die sowohl zu dem ersten als auch zu dem zweiten Teil beträge der Aufbringungsumlage 1932 heranzuziehen sind, haben für den am 16. August 1932 fällig gewesenen ersten Teilbetrag 3 vom Tausend, für den zweiten am 15. Februar 1933 fälligen Teilbetrag 1,5 vom Tausend zu zahlen. Für Aufbringungspflichtige, die nur zu einem Teilbeträge heranzuziehen sind, wird der einzelne Teil betrag von 3 vom Tausend auf 2,25 vom Taufend ermäßigt. Lteuerliche Erleichterung für Hausbesitzer bei der Aufbringungs- Umlage. Nachdem am 1. April 1932 die Freigrenze bei der Aufbringungs umlage von 20 000.— auf 500 000.— RM Betriebsvermögen herauf gesetzt und durch einen Nunderlaß des Neichsfinanzministers vom 19. Juli 1932 für Geschäfts-Hausbesitzer eine Erleichterung für die nach dem 1. April 1932 zu entrichtende Aufbringungsumlage getroffen
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