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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1940
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- 1940-01-04
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- 04.01.1940
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daß die Zuwendung nach wie vor nicht ausschließlich ein Entgelt für geleistete Überstunden darstcllt, sondern als besondere Zu wendung im Sinne einer Treueprämie für besondere Dienst leistungen gezahlt werden sollte.« Verpflichtung der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Manne«? Über diese vielfach wichtige Frage hat das Reichsgericht (22. Mai 1939, HRR. 1938, 1221) allgemeingültige Grund sätze ausgesprochen, die in der Hauptsache folgendes be sagen: -Nach 8 13S6 Abs. 2 BGB. ist eine Ehefrau zu Arbeiten in dem Geschäft ihres Ehemannes verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist. Was durch solche Arbeiten der Ehefrau verdient wird, gehört ihr weder als eingebrachtes, noch als Vorbehaltsgut, sondern dem Manne. Für die Beantwortung der Frage, ob die Ehefrau zu den in Rede stehenden Sbrbciten verpflichtet ist, sind die Verhältnisse maßgebend, in denen die Eheleute leben, vgl. RGZ. 82, 294, 64, 323. Was die Art der Arbeiten anlangt, zu denen die Ehefrau im Geschäfte ihres Mannes verpflichtet ist, so mag in der Regel (RGZ. 133, 382/383) die selbständige Lei tung des Geschäftsbetriebes oder eines Teiles desselben nicht mehr darnnterfallen. Andererseits beschränkt sich die Verpflich tung der Ehefrau auch nicht lediglich auf mechanische Dienst leistungen, sondern sie kann auch den Abschluß von Rechts geschäften, insbesondere von Verkäufen im Kleinhandel, mit umfassen.» ... »In kleinen Verhältnissen ist die Mitarbeit der Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Ehemannes üblich und sie bleibt das in der Regel auch dann noch, wenn die Eheleute in besondere Vermögensumstände gelangt sind und ihr Einkommen ver größert haben. Die Mitarbeit der Frau, die der Mann unent geltlich beanspruchen darf, muß sich aber in den Grenzen des Zumutbaren halten. Dafür sind die Pflichten von Bedeutung, die der Ehefrau im Haushalt obliegen und hinter denen die Pflicht zur Mitarbeit im ErwerbSgeschäfl vor allem dann zurück treten muß, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Annahme von bezahlten Hilfskräften gestatten.» ... »Der K 1386 Abs. 2 BGB. besagt nicht, daß eine Ehefrau zu Arbeiten im Geschäft ihres Ehemannes nur an dem jeweiligen Wohnsitz oder Aufent haltsort der Eheleute verpflichtet ist; für den ihr zumutbaren Umfang einer auswärtigen Tätigkeit werden allerdings ihre körperliche Leistungsfähigkeit und die ihr im Haushalt obliegen den Pflichten von besonderer Bedeutung sein.» Einführung der Reichskulturkammergesetz, gebung in den eingegliederten Ostgebieten Unter dem 26. Dezember 1939 hat der Reichsminister für Volks aufklärung und Propaganda und der Reichsminister des Innern eine »Verordnung über die Einführung der Reichskulturkammer gesetzgebung in den eiugegliederten Ostgebieten« erlassen (RGBl. I Rr. 259 vom 30. Dezember 1936), die am 1. Januar 1910 in Kraft getreten ist. Danach gelten in den eingegliederten Ostgebieten: das Neichskulturkammcrgesetz vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 061), das Ergänzungsgesetz vom 15. Mai 1631 (RGBl.! S. 113) sowie die Erste, Dritte, Vierte und Fünfte Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Eingliederung in die Einzel kammern der Neichskulturkammer gemäß § 1 der Ersten Verord nung zur Durchführung des NeichSkulturkammergesetzeS muh bis zum 31. Dezember 1910 bewirkt sein. Entgegenstchende Bestimmungen des bislang geltenden Rechts treten außer Kraft. Soweit Vor schriften, die durch diese Verordnung in den eingegltederten Ost gebieten eingeführt werden, nicht unmittelbar angewendet werden können, sind sie sinngemäß anzuweuden. Die Anordnungen, die auf Grund von § 25 der Ersten Verord nung zur Durchführung des ReichSkulturkammergeseyeS erlassen worden sind oder in Zukunft erlassen werden, treten in den ein gegliederten Ostgebieten gemäß besonderer Bestimmung der Präsi denten der Kammern in Kraft. Die Präsidenten der zuständigen Einzelkammern sind ermächtigt, im Einzelfall eine unverzügliche Ein gliederung in die »Kammer zu verlangen oder gegebenenfalls die Aufnahme schon vor dem 31. Dezember 1610 abzulehnen. Die Kunst der Typographie Vor kurzem ist der Graphiker Paul Renner, der Schöpfer . der weltbekannten »F-utura«-Schriftgarnituren und frühere Leiter der Meisterschule für Deutschlands Buchdrucker in München, mit einem 316 Seiten starken Buch »Die Kunst der Typographie« (Frenzel L Engelbrecher »Gebrauchsgraphik« Verlag, Berlin. Ganzleinen 7.50 RM) vor die Öffentlichkeit getreten, und insbesondere vor die Typographen, weiter vor alle die, die sich mit Typographie in ihrem Arbeitskreis beschäftigen müssen. In diesem kenntnisreichen Werk, dessen Grundtendenz und fachliche Einzelheiten dem Typographen das Brot der täglichen Arbeit sind, präzisiert Paul Nenner aus seinem vielseitigen Wissen, welche Erfordernisse technischer, sachlicher und geschmacklicher Art notwendig sind, um die typographischen Auf gaben zeit- und sachgemäß sowie geschmacklich einwandfrei zu lösen und um, was mit Hilfe der feinen Sprache des Buchverfasserö wie ein roter Faden durch das ganze Buch geht, die Kunst der Typo graphie zu heben und Verständnis für werkgerechte Satzgestaltuug zu wecken. Mehr aus einer inneren besonnenen und abgeklärten Schau als aus kämpferischen Erwägungen werden in sechs Kapiteln das Einzelwort, die Satzseite, das Buch, die Zeitschrift und Zeitung, der Neihensatz mit der Tabelle und dem Vordruck sowie der Feinsatz be handelt, in einer stilistischen Form, die der Kunst der Typographie feine sprachliche Kleinmalerei zuteil werden läßt. Alle die, die nicht direkt typographisch tätig sind, werden diesem Buch viel Wissens wertes entnehmen können, besonders die Buchhändler und Verlags- Hersteller finden in den Kapiteln über »Die Latzseite« und »Das Buch« rein technische Hinweise, die es ihnen ermöglichen, mit wissen deren Augen die Qualität typographischer Arbeit in sich aufnehmen zu können. — Das Kapitel »Die Farbe als Kunstmittel der Form gebung«, das ABb der Fachausdrücke, eine Schrifteuübersicht, ein Sachregister und eine Anzahl verkleinerter Seitenbildcr von Ver- kehrswerbungeu und Warenverzeichnissen runden das typographische Unterrichtswerk ab zu einem praktischen Ratgeber für Drucksachen hersteller, Verleger, Gebrauchsgraphiker und Werbesachleute. Kurt Schöpflin Deutschtum in Übersee — Deutsche Kolonien Zwei Bücherverzeichnisse .Zwei kürzlich erschienene Bücherverzeichnisse über das Deutschtum in Ubersee und über die Deutschen Kolonien dürften dem Buch händler willkommen sein. Das eine »Deutschtum in Ubersee und in den .Kolonien« ist vom Deutschen Ausland-Institut, Stuttgart, herausgegebeu und im Volk und Reich Verlag, Berlin, erschienen (71 S. RM —.50). Es schließt sich dem LchristtumSver- zeichnis »Das Deutsche Volk im europäischen Raum« an und soll, wie es im Vorwort heißt, dem Bedürfnis nach Büchern, die unserer heutigen Auffassung vom Volt und von der Bedeutung des Deutsch tums für die Kultur der übrigen Welt entsprechen, gerecht werden«. Es nennt über dreihundert Bücher zu dem Thema, die nach Ländern geordnet aufgesührt sind. Darunter befindet sich auch das wichtigste dichterische Schrifttum. Jeder Titel ist mit einer kurzen Beschreibung bzw. Inhaltsangabe versehen; daß auch Verlag und Preis angegeben sind, ist für den Gebrauch des Buchhändlers wichtig. — Die heraus- gebendc Stelle hofft mit dem Verzeichnis nicht nur eine beratende Tätigkeit auszuübeu, »sondern auch Wissenschaft und Forschung dazu anzuregen. Fehlendes uachzuholen und bestehende Mängel zu ver bessern«. DaS zweite Verzeichnis »Deutsche Kolonien« (78 S. mit einer farbigen Karte. Städtische Bücherhallen zu Leipzig) ist vom Institut für Leser- und Schristtumskunde bearbeitet und heraus gegeben, auf dessen Tätigkeit in dieser Richtung hier erst kürzlich lRr. 285/1630) hingewiesen wurde. Bei der Anlage des Verzeich nisses sind die Erfordernisse der deutschen Volksbüchereien und ihrer Benutzer maßgebend gewesen. Die den Titeln beigegcbenen z. TI. recht eingehenden Beschreibungen werden dem Buchhändler, der sich über das Kolonialschrifttnm und die Kolonialfrage zu unter richten sucht, sehr gute Dienste leisten. Ein Verfasser-Register ermög licht schnelles Auffinden eines bestimmten Titels in dem sehr reich gegliederten Verzeichnisse mit seinen 226 darin aufgeführleu Büchern. Wa. 3
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