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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1940
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- 1940-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1940
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am 8. Mai 1999 den Buchvertreter Ferdinand Wallbröhl, Heessen b. Hamm, Ahlener Straße 22V, am 27. Juli 1999 den Buchhandelsangestellten Willy Meyer, Nettelnburg b. Bergedorf, Randersweide 46, und am 6. September 1939 den Buchhandelsangestellten Kurt Schön- brod, Liebertwolkwitz, Querstraße 4, aus der Neichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Damit ist den Genannten jede Tätigkeit im Zuständigkeitsbereiche der Reichsschrifttumskammer untersagt. Herr Hans Grundherr, geb. am 18. Februar 1910 in Altersmilen (Schweiz), zuletzt wohnhaft Friedrichshafen, Wolfgang straße 46 b. Birkenmaier, der den Ausweis 9599 besaß, ist aus der Mitgliedschaft der Neichsschrifttumskammer entlassen worden. Herr Grundherr darf somit nicht ohne weiteres als Buchvertreter beschäftigt werden. — Da der in seinen Händen befindliche Ausweis 9599 wegen Nichtseststellung der Anschrift nicht eingezogen wer den konnte, wird er hiermit für ungültig erklärt. Herr Georg Mayer, geb. 19. Januar 1901 in Nördlingen, zuletzt wohnhaft Weimar, Gretelweg 14, ist aus der Mitgliedschaft der Neichsschrifttumskammer entlassen worden. Herr Mayer darf somit nicht ohne weiteres als Buchvertreter beschäftigt werden. — Da der in seinen Händen befindliche Ausweis 8818 wegen Nicht- festftellung der Anschrift nicht eingezogen werden konnte, wird er hiermit für ungültig erklärt. Der Angestellte Hans Moser, geb. 1. Juli 1888 in Trofaiach (Steiermark), zuletzt wohnhaft Berlin-Köpenick, Heidekrugstraße 32 bei Zweilinger, besitzt den Ausweis Nr. 2617 der ReichsschrifttumS- kammer. Da seine derzeitige Anschrift und Beschäftigungsfirma hier nicht bekannt ist, werden die Firmen des Buchhandels gebeten, der Gruppe Buchhandel, Leipzig C 1, Hospitalstraße 111, Mitteilung zu machen, falls sie Herrn Moser beschäftigen oder seine Anschrift kennen. Der Buchvertreter Kurt Borges, geb. am 20. Mai 1895 in Bernburg, zuletzt wohnhaft in Berlin-Wilmersdorf, Kaiser- Allee 43, besitzt den Ausweis Nr. 9377. Es war bisher nicht möglich, seine derzeitige Anschrift und Beschäftigungsfirma festzustellen. Die Firmen des Reise- und Versandbuchhandels werden daher gebeten, der Neichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — Leipzig C 1, Hospitalstraßc 111, Mitteilung zu machen, falls sie Herrn Borges beschäftigen oder seine Anschrift kennen. Herr Erich Geißler, geb. 15. Mat 1911 in Köln, zuletzt wohnhaft Berlin W 9, Linkstraße 6, b. Feuer, z. Zt. unbekannter Anschrift, hat Antrag auf Aufnahme als Buchvcrtreter gestellt. Die Firmen des Reise- und Versandbuchhandels werden gebeten, der Gruppe Buchhandel, Leipzig, Mitteilung zu machen, falls sie Herrn Geißler beschäftigen oder seine jetzige Anschrift kennen. Herr Wilhelm Dicht, geb. 21. Juni 1916, früher wohnhaft Erfenbach (Pfalz) b. Kaiserslautern, zur Zeit unbekannter Anschrift, besitzt noch den Lchrlingsausweis Nr. 8974. Die Firmen des Buch handels werden gebeten, der Neichsschrifttumskammer — Abt. III (Buchhandel) — Mitteilung zu machen, falls sie den Genannten be schäftigen oder seine Anschrift kennen. Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster lZuleyt Börsenblatt Nr. 224/1SZI> Zeitschristcnpreise und Rabattlinderung In dem letzten Bericht habe ich von dem Inhalt eines Reichsgerichtsurteils v. 10. Mai 1939 (Höchstrichterl. Rechtspr. 1939 Nr. 1219) Mitteilung gemacht und dabei die grundlegen den juristischen Erörterungen des Reichsgerichts über das Wesen der zwischen Verleger, Händler und Bezieher bestehenden Rechts- bcziehungen bei Zeitschriften mit Abonncntenversicherung wie- dergcgeben. Das Urteil, das mir inzwischen in vollem Wortlaut zugänglich gemacht worden ist, enthält aber noch einige Gesichts punkte, die einer ergänzenden Mitteilung würdig sind. Das Reichsgericht hat die Entscheidung nochmals an das Kammer gericht zurückverwiesen, aber bemerkenswerte Richtlinien auch für die grundsätzliche Beurteilung einer Rabattveränderung bei Zeitschriftenbezug gegeben. Man muß dabei natürlich zunächst die Frage beachten, wie weit die Preis st opverordnung einer Rabattkürzung im Wege steht. Das war in dem Streitfall nicht gegeben, weil die höheren Preise vor dem Stichtag bereits erzielt worden waren, -es hierauf aber für die Preisstopverordnung ankommt, die als ein wirtschaftspolitische Zwecke verfolgendes Gesetz klare und eindeutige Verhältnisse schaffen will». Abgesehen hiervon aber ist die Frage von besonderem Interesse, ob, wie und für welchen Zeitraum eine Bindung des Verlegers an einmal eingeräumte Rabattsätze anzunehmen und wie oder wann eine Änderung der Rabattsätze zulässig ist. Hierfür aber hat das Reichsgericht den Verleger nicht so ungünstig gestellt, wie man von der Gegen seite glaubte annchmen zu sollen. Das Reichsgericht verneint das Bestehen eines Handelsbrauchs, nach welchem die Verleger den Rabattsatz nicht einseitig herabsetzen können, verlangt freilich eine gewisse Zeitspanne der Treue, etwa ein Jahr, damit die geschäftliche Arbeit der Händler stabil durchführbar sei. Die Be urteilung des Einzelfalls im Hinblick auf Dauer und Art solcher Bindung überläßt das Reichsgericht erneut dem Kammergericht als eine Frage der tatsächlichen Beurteilung. Aber wenn auch selbstverständlich nicht von Heft zu Heft eine Preisschwankung ertragbar ist, so darf man doch aus der reichsgerichtlichen Stel lungnahme folgern, daß etwa über die jährliche Bezugsdauer hinaus eine Revidierung von Rabattsätzen durchaus möglich ist und der Verleger insoweit in der Gestaltung seiner Geschäfts bedingungen grundsätzlich frei ist. Insbesondere können aus wich- » tigen Gründen solche Geschäftsbedingungen geändert werden. Das Kammergericht wird sich also unter Berücksichtigung der Ausführungen des Reichsgerichts nochmals mit dem Fall zu be schäftigen haben. Zurückhaltung des Arbeitsbuches Das Reichsarbeitsgericht (7. Juni 1939, RArbG. 21 S. 192) hatte den Fall zu beurteilen, ob der Unternehmer, der fristlos kündigt, das Arbeitsbuch zurückbehalten darf, um zu prüfen, ob der Entlassene seine Entlassung absichtlich herbeigcführt hat, um eine günstigere Arbeit antreten zu können. Nach der 7. An ordnung zur Durchführung des Vierjahresplans v. 22. Dez. 1936 kann in bestimmten Gewerben der Unternehmer im Falle einer unberechtigten vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter oder Angestellten das Arbeitsbuch zurückbehalten bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beschäftigung im Falle einer ordnungsmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses endigen würde. Das kann bei fristloser Kündigung durch den Unter nehmer nur anwendbar sein, wenn der Angestellte diese Ent lassung durch sein Verhalten veranlaßt hat. Andernfalls ist die Zurückhaltung des Arbeitsbuches auch in solchen Fällen rechts widrig und der Prinzipal mußte verurteilt werden, z. B. zur Zahlung entgangenen Lohnes. Ein dreizehntes Monatsgehalt als Uberstundenvcrgütung oder als Weihnachtsgratifikation? Weil die Firma behauptete, durch die Annahme in halb jährlichen Raten habe das Gefolgschaftsmitglied auf den An spruch auf eine Weihnachtsgratifikation verzichtet, hatte das Reichsarbeitsgericht (17. Mai 1939, HRR. 1939, 1225) die Frage zu entscheiden, ob auf solchen Fall, wie er da vorlag und wohl nicht einzigdastehend ist, der Begriff der -Weihnachts gratifikation» mit ihren Rechtsfolgen anzuwenden ist. Die In stanzen haben die Frage bejaht, und das Reichsarbeitsgericht sagt, auch wenn mit den Zuwendungen überhaupt tarifmäßige Uberstundenansprüche abgegolten werden sollten, so änderte das daran nichts, daß überschicßende Beträge seit Jahren als Weih nachtsgratifikationen gezahlt und entgegengenommen worden sind, und hinderte nicht, diese als Weihnachtsgratifikationen an- zuschen und wie solche zu behandeln. »Wesentlich ist lediglich,
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