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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1876
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- Deutsch
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Bibliothek von den Buchhändlern und Buchdruckern abzuliefernden Bü cher äs äuto Berlin den 28. September 1789" aufmerksam. Dieses Rescript gibt zugleich einige Aufklärung über das Entstehen der quäst. Verpflichtung und erwähnt zugleich die ratio Is^is. Es heißt wörtlich dort: „Damit die von Unseren Vorfahren allhier gestiftete Bibliothek, ihrer ursprünglichen Bestimmung nach, eine vollständige Sammlung theils auch durch verschiedene in älteren und neueren Zeiten besonders unterm 29. März und 13. April 1765 ergangene Publicanda allgemein festgesetzt worden, daß die Buchhändler und Buchdrucker in Unseren ge- sammten StaateNnU.^s. w." denn überhaupt die 8säs8 matsrias ist. Dasselbe galt jedoch nur bis zum Jahre 1819. denn die „Verordnung, wie die Censur der Druck schriften nach dem Beschluß des Deutschen Bundes vom 20. September d. I. auf 5 Jahre cinzurichten ist", vom 18. October 1819 hob in Art. XV. die Verpflichtung auf: „Der Verleger ist .... zu keiner Ablieferung von irgend einem Frei-Exemplar an eine Bibliothek ver bunden." Dieses Censur-Edict erhielt durch die Cabinetsordre vom 18. Sep tember 1824 für fernerhin gesetzliche Kraft. Der Art. XV. wurde jedoch bereits durch die Cabinetsordre vom 28. December desselben Jahres dahin abgeändert, daß „(Nr. 5) vom 1. Januar 1825 an jeder Verleger wiederum schuldig sein soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel und zwar eines an die große Bibliothek Hierselbst, das andere aber an die Bibliothek derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, un entgeltlich einzusenden. Bei der Verpflichtung zur Abgabe eines Exem plars an den Censor hat es sein Verbleiben". Daß diese Bestimmung in Preußen bis auf die neue Bundes resp. Reichsgesetzgebung gesetzliche Kraft hatte, ist unzweifelhaft und von keiner Seite bestritten. Noch das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 bestimmt in §. 6: „An der bisherigen Verpflichtung der Verleger (wört lich wie oben) wird Nichts geändert." Die Motive zu diesem Para graphen (§. 8. des Entwurfs) bemerken nur, daß sich diese Vorschrift auf die Cabinetsordre vom 28. December 1824 stützt. Sowohl die zur Vorberathung des Gesetzes ernannte Commission als die Kammern selbst sich zu der Vorschrift der Cabinetsordre verhalte. Ehe jedoch hierauf eingegangen werden kann, muß zunächst der Charakter der Verpflichtung zur Abgabe der Freiexemplare einer kurzen Betrachtung unterworfen werden. Da die Cabinetsordre von 1824 ganz kurz nur die frühere Verpflichtung wieder einführt, rechtfertigt es sich, aus das Rescript vom 28. September 1789 zurückzugehen, das bereits oben erwähnt ist. Der §. 5. desselben lautet: „Welcher Buchhändler und Buchdrucker von nun an der Befolgung seiner Obliegenheit sich entziehen und mit der Ablieferung länger als ein Jahr von dem Tage an, wo solche hätte geschehen sollen, zurück- bleiben wird, der soll darüber auf die erste Anzeige Unserer Bibliothek zur Verantwortung gezogen und außer der durch Execution zu bewir- Die executivische Eintreibung und die Androhung einer Geldstrafe documentirt den öffentlich-rechtlichen Charakter. Das Rescript ertheilt nicht etwa den Bibliotheken ein privatrechtliches Privilegium, sondern es regulirt eine bestehende staatliche Abgabe und bestätigt dieselbe. Die Einlieferung der Freiexemplare ist eine vom Staate kraft seines Be steuerungsrechts aufgelegte Steuer und zählt als solche wenn man sie classificiren will — zu denen, die zu einem besonderen Zweck eingeführt sind und nur von einem bestimmten Personenkreise geleistet werden. Die Staatsregierung hat auch die Verpflichtung der Buchhändler stets als Steuer aufgcfaßt und hielt sich daher berechtigt, durch die Bekannt machung vom 24. December 1839 den Ablieserungsmodus neu zu regeln. Es muß daher auch die von allen Oberpräsidenten gleichförmig erlassene Bekanntmachung vom 11. Februar 1847 als Ausführungsverordnung als zu Recht beständig anerkannt werden, durch welche „diejenigen Ver leger, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht unerinnert Nachkommen, zu gewärtigen haben, daß diejenigen Verlagsartikel, von welchen die Freiexemplare nicht mindestens binnen 3 Monaten nach Ablauf des Jahres der Herausgabe an die betreffenden beiden Bibliotheken ein- gefendet sind, unverzüglich un Wege des Buchhandels angekaust und die Kosten des Ankaufs von den Säumigen eingezogen werden". Der Re gierung stehen überhaupt dieselben Eintreibungs- und Executionsmittel zu, welche sie hinsichtlich der übrigen Steuern hat. Sie kann die Frei exemplare ohne Weiteres durch Execution abholen, wenn die Aufforderung zur Einlieferung fruchtlos bleibt. Dieser Rechtszustand blieb unbestritten bis zur Bildung des Nord deutschen Bundes und der sich daran anschließenden Gesetzgebung, deren Richtung auf die völlige Freiheit des Gewerbes hinzielte. Das Resultat dieser Richtung war die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. Hier interessiren nur die §. 7. Nr. 6 und 8. 1.: 8-7. Nr. 6: „Vom 1. Januar 1873 ab sind aufgehoben vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen." 8-1.: ..Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zngelassen sind. Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht entspricht." Auf Grund dieser Paragraphen wurde nämlich die Aufhebung der Cabinetsordre von 1824 hergeleitet. Es entbrannte hierüber ein heftiger Streit, namentlich in Rücksicht auf das zu erwartende Preßgesetz. Als der Entwurf dieses erschien und im 8- 29. desselben sich die Bestim mung vorsand, daß die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen nicht be rührt werden, wurde der Streit von neuem angefacht. <Die Motive zum 8- 29. des Entwurfs lauten. „NücksichtUch der Freiexemplare, welche an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen abgegeben werden, ist zu bemerken, daß diese, insofern ihre Abgabe nicht zu preßpolizei- lichen Vorschriften erfolgt, sehr wesentlich von den Pflichtexemplaren zu unterscheiden. Die bezügliche Verpflichtung der Presse berührt nur particulare Interessen und die Frage ihres Fortbestandes erscheint für die gemeinsame Gesetzgebung über die Presse ohne Bedeutung.") Eine große Anzahl von Petitionen theils für theils wider gelangte an den Reichstag. Letztere (namentlich die des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler) erklären die Bestimmungen des 8- 29. deS Entwurfs mit den allegirten Paragraphen der Gewerbeordnung und damit unvereinbar, daß eine besondere Besteuerung der Presse nach 8- 28. des Entwurfs nicht mehr stattfinden solle. Hiergegen wurde von der andren Seite (namentlich Petition der Bonner Professoren) geltend gemacht, daß die Paragraphen nicht entgegenständen, „weil die Ablie ferung nicht Voraussetzung für den Betrieb, auch nicht Abgabe für den Betrieb sei, sondern als singuläre Verpflichtung den einzelnen Staats instituten gegenüber zu denken ist". Und dies trifft das Richtige ; die Ablie ferung ist keine „Abgabe für den Betrieb" und keine „besondere Be steuerung der Presse" im Sinne der Gesetze, der Nachdruck liegt viel mehr auf dem Zweck. Dieser specielle Zweck prägt dem ganzen Institut einen ganz specicllen Charakter auf. Die Bestimmung ist eine echte Isx 8pseig.Ii8 und ohne Weiteres Isx ^snsrulis pogtsrior non äsroxat, Isßi priori Lpsois-Ii. Hierfür spricht auch, dvß trotz des 8- 3. der Ge werbeordnung vom 17. Januar 1845, der bereits alle Abgaben für den Betrieb des Gewerbes aufhob, die Cabinetsordre von 1824 allge mein als gültig angesehen wurde. Die Motive zur Gewerbeordnung für den 8- I. erwähnen sodann ausdrücklich die Ablieferung der Pflicht exemplare als nicht aufgehoben. Und da die Verhandlungen im Reichs tage nichts darüber ergaben, ist ein Zurückgehen aus die Motive ge rechtfertigt. Daß die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 nichts an der Verpflichtung der Verleger geändert habe, nimmt auch von Rönne in seinen „Staatsrecht der preußischen Monarchie" an; er erklärt aus drücklich: sie „besteht fort". Diese Ansicht hat endlich auch der Reichs tag bei seinen Verhandlungen über das Preßgesetz (vom 7. Mai 1874) ausgesprochen. In der Verhandlung vom 23. März 1874 wurde näm lich ein heftiger Kampf um den betreffenden Absatz des 8- 29. des Ent wurfs (8. 3V. des Gesetzes) geführt, da die Commission denselben bei Stimmengleichheit gestrichen hatte. Namentlich sprach der Abgeordnete Or. Onken dafür, Brockhaus dagegen. Elfterer führte in glänzender Rede die Nützlichkeit der Bestimmung aus und machte daraus aufmerk sam, daß in Sachsen die Bestimmung nur aufgehoben sei, weil man das Freiexemplar an die Bibliothek mit dem Pflichtexemplar an den Censor identificirt hatte, und daß mit dem Falle dieses auch jenes gefallen sei. Brockhaus richtete seinen Angriff auf die rechtliche Seite dieser „aus den Censureinrichtungen und in dem Concessions- und Privilegicnwesen" beruhenden Ausnahmebestimmung und führte ein Dictum des Geh. Raths Albrechl in dessen Bericht an die erste sächsische Kammer vom Jahre 1870 an, wonach diese Vorschrift „jedes Rechtsgrundes entbehre". Trotz dem nahm der Reichstag mit überwiegender Majorität unter Ablehnung sämmtlicher anderen Amendements den Antrag „Schulte und Gen." an,
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