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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-10-09
- Erscheinungsdatum
- 09.10.1876
- Sprache
- Deutsch
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wodurch der jetzige 2. Absatz des tz. 30. wieder in das Gesetz ausgenom men wurde. Die dritte Lesung ließ dies unverändert. Danach lann kaum ein Zweifel obwalten, daß die Bestimmung der Cabinetsordre vom 28. Deccmber 1824 „och zu Recht besteht, da die Landesgcsetzgebung in Preußen sie noch nicht aufgehoben hat. ^ Ganz Rechtssinne des deutschen Volkes erwarten/' Er setzt also die Last als bestehend voraus. Wenn nun auch nach Vorstehendem ein Erfolg einer etwaigen Klage nicht zu erwarten steht, so bleibt doch die Frage noch zu erörtern, ob denn überhaupt der Streit über das Bestehen der Verpflichtung zur Ablieferung der Freiexemplare gerichtlich ausgemacht werden kann, ob also der Rechtsweg zulässig ist. Auch diese Frage ist zu verneinen. Schon tz. 78. des Allgemeinen Landrechts II. 14. bestimmt! ,,lieber die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Classe der selben nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, findet kein Prozeß statt. " Dasselbe wiederholte der tz. SV. der Verordnung vom 2V. Deccmber 1808, deren Z. 41. hinzufügte: „Gegen Verfügungen der Regierung, welche sie in ihrer Eigenschaft als Finanzbehörde er lassen ... ist einem Jeden, der feine Rechte dadurch gekränkt glaubt, der Weg Rechtens unbenommen, insofern der Fall nicht zu den z. SS. und tz. 36. gemachten Ausnahmen gehört." Hieraus folgt zugleich, daß, ob eitle Forderung, eine Steuer, eine allgemeine Anlage im Sinne des Gesetzes fei, lediglich die Verwaltungs behörde zu bestimmen hat. Die Verpflichtung dex Verleger fällt nun nach der obigen Aus einandersetzung unter den Begriff einer Steuer, die von einer gewissen Uiiterthanenctassc geleistet werden muß, sie ist eine allgemeine Steuer, eine allgemeine Anlage im Sinne des Gesetzes. Hieraus folgt, daß über deren Entrichtung der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Eine Klage würde daher auch dann ohne Weiteres abgewiesen werden, wenn nur die Regierung die Verpflichtung der Verleger für eine allgemeine An lage erklärt. Und dies hat sie stets gethan. Obige Bestimmungen sind auch jetzt noch gültig, denn weder die späteren Gesetze über Erweiterung des Rechtsweges (vom 24. Mai 1861) noch das neue Competenzgesetz haben hieran etwas geändert. Es kann daher also nicht einmal der Rechtsweg für zulässig erachtet werden. Berlin, den 15. September 1876. Es würde den Unterzeichneten eine große Genugthuung sein, wenn es ihnen durch diese Mittheilung gelänge, aufs neue die Frage der Pflichtexemplare anzuregen, wodurch sich vielleicht noch neue Gesichtspunkte Herausstellen dürsten. Jedenfalls ist hervorzuheben, amtlich bestätigt zu sehen, daß selbst in Rcgierungskreisen die Sache als zweifelhaft angesehen wird und daß eine Autorität wie Berner dieselbe als eine rechtswidrige Last bezeichnet. Hoffen wir mit ihm, daß diese rechtswidrige Last den Verlegern recht bald abgenommen werde. Halle a/S., 25. September 1876. Ed. Baumgärtel. Max Niemeyer. Miscellcn. Zur Leipziger Speditionssrage. — Die mehrfach aus gedrückten Wünsche nach Verlegung des Speditionstagcs von Freitag aus Donnerstag sind nur zu gerechtfertigt, als daß sie von denjenigen Herren, an deren Adresse sie vorzugsweise gerichtet sind, überhört werden dürsten. Da die Woche nicht mehr Tage und Stunden hat, ob sie mit Freitag oder Donnerstag begonnen hat, so sehen wir keine» Grund ein, warum die Expedition der Hauplzeitschristen nur amFreitag möglich ist, und würde es uns sehr erwünscht sein, wenn sich über diesen Gegenstand gerade die Herren hören ließen, welche es speciell angeht. Wenn nun aber doch einmal eine Aenderung im Speditionstag erfolgen soll, so möchten wir Vorschlägen, den Mitt woch zu wählen. Wir fürchten nämlich, die Danziger Herren, welche jetzt so einmüthig sür den Donnerstag plaidircn, möchten sehr bald auch diesen Tag nicht mehr ganz praktisch finden, denn wir zweifeln, ob der Sonntag zu seinem Rechte kommt, wenn derHaupt- ballen am Sonntag Nachmittag eintrifft. Ein Eilballcn, am Mitt woch in Leipzig aufgegcben, wird überall innerhalb Deutschland und Oesterreich spätestens am Sonnabend früh eintrefsen und die Sonntagsarbeit unnöthig machen. Wenn dann die Herren Verleger überdies dafür sorgen wollten, daß Novitäten möglichst nur Samstags in Leipzig ausgegeben werden, so würden sich Mittwoch und Samstag als die Hauptspcditionstage heransbildcn und die Arbeit, die sich jetzt in der Regel aus Schluß der Woche zusammen- drängt, gleichmäßig aus die ganze Woche verthcilt werden. Bei der jetzigen Speditionsweisc, wo Novitäten, Fortsetzungen, Zeitschriften, alles in einem Ballen zusammen vereinigt ankommt, wird es bald nicht mehr heißen: „sechs Tage", sondern „einen Tag sollst du arbeiten". Dies zu verhüten, liegt im Interesse des Sortimen ters, des Commissionärs und wohl auch des Verlegers, also der ganzen Buchhändlerzunft. Vielleicht finden es andere compe- tentere Stimmen der Mühe Werth, sich der Sache aiizunehmen, und damit wäre der Zweck dieser Zeilen zunächst erfüllt; uns genügt es, sie angeregt zu haben. . . . t. . . t. Berichtigung. — In dem Artikel „Verbreitung von Verlagswerken: Pflicht des Verlegers" in Nr. 224 d. Bl. heißt es: „... das Rollcr'sche Buch wurde von Concurrenten dem Verleger desselben, Hrn. P. Gustedt, abgetanst"; dies ist unrichtig. Hr. Gustedt übergab mir als Mitglied einer vom Centralverein Arends'scher Stenographen in Berlin eingesetzten Commission, welche gegen die willkürliche Ausnutzung und Behandlung des Arends'- schen Stenographieshstems durch das in Rede stehende Buch pro- testirtc, dasselbe mit allen Platten, Vorräthen re. incl. Verlagsrecht unentgeltlich per Cession zur freien Verfügung, nachdem er die Ueberzeugung gewonnen hatte, daß er durch Verbreitung dieses Verlagsartikels nicht nur die Urheberrechte des Hrn. Trends, son dern auch infolge der in jenem Buche enthaltenen Fehler, Jrr- thümer re. die Interessen des Arends'schen Stenographieshstems schädigen würde. Daß ich nach diesen Vorgängen die Roller'schc Ausgabe nicht verkaufen wollte und konnte, ist ebenso selbstverständ lich, wie meine Klage bei der Staatsanwaltschaft, als Roller das nun in meinen Besitz übergegangene Buch ohne meine Erlaubniß, beziehungsweise ohne eine nachträglich eingeholte Bewilligung des Hrn. Arcnds zu der betreffenden Ausnutzung seines Schriftshstems neu drucken ließ. Hr. Arends autorisirt mich zu der Mittheilung, daß, wenn das Roller'schc Buch wiederum in den Handel kommen sollte, er nunmehr gegen dasselbe wegen Verletzung seiner Urheber rechte klagen werde. Berlin, 4. Oktober 1876. Edm. Gaillard. Pcrjoiialiiachrichtcn. Der Kaiser von Oesterreich hat Herrn Alfred Holder in Wien das Ritterkreuz des Franz Josess-Ordens verliehen. ssr Abgesehen von den gewöhnlichen Mittheitungen aus den Kreisen des Buchhandels, finden auch anderweitige Einsendungen, wie: Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buchdruckcrkunst — Aussätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Verlagsvcrtrag — Mittheitungen zur Bücherknnde — Schilderungen aus dein Verkehr zwischen Schriftsteller und Ver leger — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buchhandels willkommene Ausnalnne und angemessene Honorirung.
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