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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1921
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- 1921-07-09
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- 09.07.1921
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Redaktioneller Teil. ^ 158, 9. Juli 1921. Tode des Fürsten Herbert dem Verlage gegen Zahlung von 100 000.— herauszugeden sei. Von diesem Rechte machte der Verlag alsbald nach dem im Jahre 1904 erfolgten Tode des Fürsten Herbert Gebrauch. 3. Als Fürst Herbert im Jahre 1904 schwer erkrankte, bat er Herrn I>r. Jacobi und Herrn Adolf Kröner zu sich nach Fried- richsruh. Er gab letzterem zum erstenmal den Band zu lesen, und die drei Herren waren sich einig, daß eine Veröffentlichung zu Lebzeiten des Kaisers nicht möglich sei. Dieser Aufschub der Veröffentlichung sollte beim Erscheinen des dritten Bandes durch eine ihm beizugcbende, vom Fürsten Herbert selbst, in Ge genwart der beiden Genannten, geschriebene und in Urschrift vorhandene »kurze Vorrede« begründet werden. Diese Vorrede lautet: »Der im vorliegenden Bande enthaltene schriftliche Nach laß des Fürsten Otto von Bismarck sollte nach seiner Verfügung nicht zu Lebzeiten Kaiser Wilhelms II. der Öffentlichkeit über geben werden; wir haben ihn deshalb bis zum Eintritt des Regierungswechsels zurückbehalten müssen.« Also »nicht zu Lebzeiten Kaiser Wilhelms II.«! Das wird auch durch den Nachsatz nicht weniger eindeutig. Denn wenn in dem zweiten Satzteile von dem »Eintritt des Regierungswechsels« die Rede ist, so ist aus stilistischen Gründen nur ein anderer Ausdruck für denselben Begriff gewählt worden; an die Mög lichkeit eines Sturzes der Monarchie dachte im Jahre 1994 nie mand. Herr Adolf Kröner bestätigte mit Schreiben vom 4. Juni 1904 den Empfang der »Vorrede«. Er widersprach ihrer Fas sung nicht, erklärte vielmehr, daß seine Rückreise »glücklich und trotz der gewonnenen Überzeugung von der Unmöglichkeit einer baldigen Publikation des vorerwähnten schriftlichen Nachlasses in freudiger Erinnerung an die... . erfahrene gütige Ausnahme in Friedrichsruh verlaufen sei « Er bekannte sich also ausdrück lich zu der getroffenen Vereinbarung. 4. Diese Vereinbarung wünschte die Fürstin Herbert nach dem Tode ihres Gemahls lediglich schriftlich festgelegt zu sehen. Der Verlag entsprach nach längeren Verhandlungen dem Wunsche der Fürstin, forderte und erwirkte dabei aber als Gegenleistung, daß er von der Verpflichtung zur Zahlung von 25°/» des Laden preises vom verkauften Exemplar und der Hälfte des Erlöses aus dem Verkaufe der übcrsetzungsrechte befreit würde. Der vom l3. März 1805 datierte und von Adolf Kröner Unterzeichnete Brief sagt in seinem Beginn wörtlich: »Eurer Durchlaucht beehre ich mich geyorsamst mitzuteilen, daß ich mich im Namen der I. G. Cotta'schen Buchhandlung Nachf. für mich selbst und meine Rechtsnachfolger, entsprechend dem Wunsche des Fürsten Herbert von Bismarck, hierdurch verpflichte, den dritten Band der Gedanken und Erinnerungen nicht zu Lebzeiten des Kaisers Wilhelm II. und jedenfalls nicht vor 1910 der Öffentlichkeit zu übergeben, und ebenso, dem Wunsche des Fürsten Herbert von Bismarck entsprechend, dem Werke das nachstehende Vorwort zu geben«. (Folgt der hierüber mitgeteilte Wortlaut des Vorworts.) 5. Wenige Wochen nach der Revolution, am 10. Dezember 1918, trat der Verlag an die Fürstin Herbert v. Bismarck brief lich mit dem Verlangen heran, der alsbaldigen Veröffentlichung des dritten Bandes zuzustimmen. Die Fürstin antwortete ab lehnend: sic glaube nicht, daß die alsbaldige Veröffentlichung im Sinne des großen Toten wäre. Der Verlag beharrte jedoch auf seiner Ansicht und erklärte in einem Schreiben vom 14. Januar 1919, er betrachte die Vereinbarungen vom März 1905 als null und nichtig, u. a. deshalb, weil »damit sein betagter Vater in seinem leidenden Zustande sich zu einer Verpflichtung habe bereden lassen, die er in gesunden Tagen niemals eingcgangen hätte « Er berief sich ferner auf die clausula reims sic stantibus und erklärte »auf das bestimmteste, daß er auch ohne die er betene Zustimmung sich für ermächtigt halte, das Werk hcraus- zubringen«. Dieser Streit wurde schließlich Ende Juli 1919 durch einen Vergleich beigelegt, durch den der jetzige Fürst von Bismarck zwar seinen Widerspruch gegen die Ansicht des Verlags aufrecht erhielt, aber von der gerichtlichen Verfolgung dieses Einspruchs wegen der Zweifelhaftigkeit der rechtlichen Trag ?84 weite Abstand zu nehmen erklärte. An der Wirklichkeit findet die Behauptung, der Fürst habe die Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus aus die hier eingetretene Sachlage anerkannt, keinen Halt. Der Fürst hat vielmehr noch durch Schreiben seines Rechtsbeistandes vom 25. Juli 1919 »unweigerlich verlangt, daß nach außen erkennbar ge macht werbe, daß für den Verlag ein Rcchtsgrund zum Rück tritt von der vertraglich zugesicherten Sperre des dritten Bandes nicht Vorgelegen habe, daß deshalb Einspruch gegen die Veröf fentlichung erhoben sei und daß der Verlag glaube, sich über diesen Einspruch hinwegsetzen zu sollen«. Der Verlag erklärte sich darauf mit Telegramm und Brief vom 30. Juli mit dem ihm übersandten Vergleichsentwurfc einverstanden und mit dem nach den Wünschen des Fürsten gefaßten Vorwort, also lautend: »Die seinerzeit gegenüber den Erben des Reichskanzlers Fürsten Otto von Bismarck von dem Cottaschen Verlage ver tragsmäßig übernommene Verpflichtung, den dritten Band der »Gedanken und Erinnerungen« bei Lebzeiten Kaiser Wil helms II. nicht zu veröffentlichen, ist nach Ansicht des Verlags infolge der durch die Umwälzung veränderten Umstände gegen standslos geworden. Die Erben des Kanzlers haben dieser Rechtsauffassung nicht beizupslichten vermocht und gegen die alsbaldige Ver öffentlichung Einspruch erhoben. Bei voller Würdigung der Beweggründe dieses Einspruchs hat der Verlag, um den immer dringender aus den verschiedensten Kreisen an ihn hcrantretcn- den Wünschen Rechnung zu tragen, sich nicht entschließen können, das Werk noch länger der Öffentlichkeit Vorzuent- halten.« 6. Auch die Behauptung des Verlags, er habe sich »im Zu sammenhänge hiermit zur Zahlung eines weiteren Honorars von 200 000.—, das zu wohltätigen Zwecken bestimmt wurde, ver pflichtet«, ist mit dem Wortlaut der mir zugänglich gewordenen Unterlagen nicht in Einklang zu bringen. Die Sache liegt danach vielmehr also: Unter 2 und 4 hierüber ist bereits erwähnt, daß der Verlag nach dem Vertrage vom 22. August 1900 verpflichtet gewesen war, für das Verlagsrecht des dritten Bandes außer dem festen Honorar von 100 000.— eine Abgabe vom Erlös aus Absatz und Übersetzungen zu zahlen, und daß die Fürstin Herbert auf diese Abgaben verzichtet hatte, um 1905 die schrift liche Niedcrlegung des zwischen dem Fürsten Herbert und Herrn Adolf Kröner mündlich getroffenen Abkommens zu erlangen. Der Verlag war es nun, der im Laufe der Vergleichsverhand- lungcn aus eigenem Antriebe, insbesondere durch den Brief seincs Rcchtsbeistandes vom 15. April 1919 erklärte, er könne natür lich, wenn er die Vereinbarung von 1905 beseitigt sehen wolle, nicht ohne weiteres das Abkommen vom 22. August 1900 über springen und werde deshalb die mil dem Fürsten Herbert ver- einbarte Abgabe vom Ladenpreise (die vom Verkaufspreis für die übersetzungsrechte wurde nicht erwähnt) zahlen müssen. Es widerstrebte aber dem Fürsten Otto, daß aus der von ihm stets gemißbilligtcn alsbaldigen Veröffentlichung des dritten Bandes ihm persönlich ein Vorteil erwachsen solle, und deshalb bestimmte e r jene Abgaben zu wohltätigen Zwecken. Der Verlag aber ver langte, daß ihm »die Zinsen aus dem Honorar für den dritten Band rückwärts bis zum 1. Januar 1910 vergütet würden, da ja nach dem Vertrag von 1900 am 1. Januar 1910 das Werk hcrausgcgcbcu werdcu durfte, wenn Fürst Herbert vorher gestor ben war«, und bei mündlichen Bergleichsvcrhandlungen schlug er, nach einem Bericht des damaligen Rechtsbeistandes des Fürsten, unter Verrechnung der vorerwähnten Zinsen, statt der fortlaufenden Zahlungen der Abgabe für jedes verkaufte Exem plar, die einmalige Zahlung von -L 200 000.— vor. Der Fürst ging auf diesen Vorschlag ein, weil der Geldpunkt für ihn überhaupt nicht von Bedeutung war. Berlin, 10. Juni 1921. vr. W. de Gruhter. Entgegnung. Eine ins einzelne gehende Berichtigung, Einschränkung und Ergänzung der Ausführungen des Herrn I»r. de Gruhter würde zum mindesten ebensoviel Raum erfordern wie diese selbst. Wir
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