Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.08.1921
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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185, 10. August 1921. Redaktioneller Teil. des Friedensvcrtrags im Deutschen Reiche ansässigen Deutschen, des Deutschen Reiches oder eines deutschen Landes, sofern sie Inhaber g e - werblicher, literarischer oder künstlerischer Schutz rechte sind, die durch einen der im 8 t der Bekanntmachung vom 4V. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 701) bezeichneten Staaten oder durch den Freistaat Haiti während des Krieges einer Sondermasinahme unterworfen worden sind, ans diejenigen Beträge, die auf Grund einer in Ausführung dieser Sondcrmaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel bis zum Inkrafttreten des Fricdensvcrtrags geschuldet oder bezahlt worden sind (Artikel 406, Abs. 4 des Friedensvertrags); ins besondere Ansprüche auf Zwangslizcnzgebühren. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Friedensvertrags im Sinne des 8 1 dieser Bekanntmachung gilt im Verhältnis zu Griechenland der 30. März 1920, im Verhältnis zu Haiti der 30. Juni 1920, im übrigen der 10. Januar 1920. Die Anmeldung hat unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 1921 zu er folgen. Vorsätzliche und fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht wird gemäß 8 64 des Neichsausgleichsgesetzes bestraft. Bei wissentlicher Verletzung der Anmeldepflicht ist die Forderung überdies nach 8 18 des Neichsausgleichsgesetzes ohne Entschädigung zu enteignen. 8k. Der bloße sormularmäßigc Briefaufdruck »Stets freibleibend« schützt nicht vor Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Liefervertrags. - In einer grundlegenden Entscheidung vom 3. Juni d. I. macht der 3. Zivilsenat des Reichsgerichts darauf aufmerksam, daß sich seit Kriegsbcginn ein fundamentaler Wandel in der Bedeutung und An wendung der Klausel »Freibleibend« vollzogen habe. Während vor dem Weltkriege damit nur gesagt sein sollte, der Erklärende behalte sich bis zum Eintreffen der Antwort des Erklärnngsempfängers die Entscheidung darüber vor, ob er den Vertrag auf der ins Auge ge faßten Grundlage abschließen wolle, die rechtliche Bedeutung der Klausel sich also erschöpft hatte, sobald der Vertrag zustande ge kommen war, haben die durch den Krieg und die Revolution hcrbei- geführtcn unglücklichen Wirtschaftsverhältnisse dazu geführt, daß die Klausel »freibleibend sehr häufig zu einem Bestandteil des Vertrags selbst gemacht wird. Damit will der Vertragschließende nach der einen oder der anderen Richtung, meist im Bezug auf nachträgliche Preiser höhungen, sich freie Hand wahren. In solchen Fällen, in denen die Klausel von sehr weittragender Bedeutung sein kann, erfordern es, so führt das Reichsgericht aus, Treu und Glauben, daß der Verkäufer, der in seinem Angebot mit der Klausel »freibleibend« einen von ihrer regelmäßigen Bedeutung abweichenden, außergewöhnlichen Sinn verbinden und hinsichtlich seiner Lieferpflicht mehr oder weniger weitgehende Vorbehalte machen will, feine Absichten in klarer, nicht mißzuverstehcnder Weise zu er kennen gibt. Der im Geschäftslcben sich vereinzelt zeigenden Neigung, durch die Wahl unklarer Worte unklare Verhältnisse zu schaffen, uni je nach der Entwicklung der Dinge die dem Erklärenden günstigere Auslegung sich zu eigen zu mache«, muß auf das Entschiedenste ent- gegcngetreten werden. Ein solches Verhalten ist mit den Gepflogen heiten eines redlichen Handelsverkehrs nicht vereinbar, und derjenige, der ohne zwingenden Anlaß sich einer unklaren Ausdrucksweise bedient, muß mangels entgegcnstehender Umstände diejenige Auslegung gegen sich gelten lassen, welche nach der Vcrkehrsauffassung die gewöhnliche und regelmäßige ist. In dem zur Entscheidung stehenden Falle handelte es sich darum, daß der Verkäufer die Ware verkaufte, dann nach Verlauf von zwölf Tagen erklärte, wenn der Käufer noch Interesse daran habe, könne er sie liefern, aber zu einem höheren Preise. Dabei berief er sich auf den maschinenschriftlichen Eckvermerk seines Briefes: »Stets frei bleibend«. Die Käuferin verlangte im Klagewegc wegen Nichtliefe rung Schadenersatz, und das Reichsgericht billigte ihr diesen auch unter Zugrundelegung der dargelcgten Auffassung zu. indem cs darlcgtc, der Vermerk sei in seiner Unbestimmtheit und Allgemeinheit rechtlich bedeutungslos, vielmehr hätte der Verkäufer unmißverständ lich erklären müssen, daß er sich weder an Lieferpflicht noch an den Preis gebunden halte. Der Vermerk habe sogar in direktem Wider spruch mit dem Inhalt seiner Briefe gestanden, aus denen zu entnehmen gewesen sei, daß ihm an der Ausführung der vertraglichen Lieferung besonders gelegen sei. Die Anrechnung der Steuermarkcn. — Über die Frage der An rechnung der Steuermarkcn ans die Einkommensteuer der Rechnungs jahre 1920 und 1921 bestimmt die Verordnung vom 7. Juni 1921 in Ziffer 2 folgendes: Steuermarkcn, die für einen nach dem 31. März 1921 bezogenen Arbeitslohn in die Stcuerkarten eingcklcbt und entwertet sind, sind auf die für das Rechnungsjahr 1920 geschuldete endgültige und auf die für das Rechnungsjahr 1921 geschuldete vorläufige Einkommen steuer nicht mehr anznrechnen. Das gleiche gilt für die Beträge, die für einen nach dem 31. März 1921 bezogenen Arbeitslohn einbehalten und unmittelbar an die Finanzkasse überwiesen sind. Zur Regelung der entstehenden Grenzfälle hat sich der Reichs minister der Finanzen ferner einverstanden erklärt, daß, soweit die Lohnzahlung nach Tagen oder Wochen erfolgt, Steucrmarken, die bis zum 10. April 1921 entwertet sind, und Steucrbeträge, die bis zum 10. April 1921 unmittelbar an die Fiuauzkasse überwiesen sind, als Steuerzahlungen für einen bis zum 31. März 1921 bezogenen Ar beitslohn gelten. Erfolgt die Lohnzahlung dagegen für einen längeren Zeitraum, z. B. monatlich oder vierteljährlich, so ist, wenn die An rechnung nach dem 31. März 1921 entwerteter Steuermarken oder überwiesener Beträge verlangt wird, zu unterscheiden, ob der Arbeits lohn, z. B. bei Beamten, im voraus, oder ob er erst nachträglich gezahlt wird. Im letzteren Falle dürfen Steuermarken und überwcisungs- beträge auch dann noch auf die für das Rechnungsjahr 1920 geschul dete endgültige und für das Rechnungsjahr 1921 geschuldete vor läufige Einkommensteuer augerechnet werden, wenn die Entwertung oder Überweisung erst nach dem 31. März 1921 erfolgt ist. Wenn sich aber umgekehrt ergibt, daß z. B. am 30. März 1921 Stenermarken entwertet sind für einen Arbeitslohn für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1921, so dürfen diese Steuermarken nicht mehr angerechnet werden. Über die Anrechnung der für die Zeit nach dem 1. April 1921 verwendeten Marken trifft das kürzlich zur Veröffentlichung ge kommene Lohnstenergesetz Bestimmung. Die geistige Not der deutschen Dichtung. — Heinrich Lilien- fein, der Generalsekretär der Deutschen Schillerstiftung, läßt sich im »L.it. Echo« vom 15. Mai 1921 über den zerfahrenen Zustand unserer Literatur wie folgt aus: »Und unsere Literatur? Scheuen wir das offene Bekenntnis nicht: sie ist ein Chaos. Man malt uns häufig den Bankerott des Staates an die Wand. Der Bankerott unserer Literatur ist da, mir stehen mitten darin. Das kluge Wort von der »Anarchie im Drama« darf ohne Übertreibung ans den Bereich unserer ganzen Dichtung ausge dehnt werden. Es gibt ein untrügliches Symptom für die Wahrheit dieses Urteils: die kurze, rühmlose Geschichte der jüngst verstorbenen deutschen Kunstrichtung - des Expressionismus. Niemals ist eine lite rarische Strömung mit gesunden Anläufen und innerlich berechtigten Zielen schneller und gründlicher in sich zusammengebrochen. Und warum? Weil die ,Literatur' sie ans sich gezeugt hat, statt daß sie aus den Lenden des Volkes entsprang; weil Papier nur Papier und nicht Leben zeugen kann! , . . Und was nun? Ich sehe vor mir eine ungeheuerliche Kluft: diesseits ein in allen Tiefen aufge wühltes Volk, nach Dichtung wie nach aller Schönheit heiß und sehn süchtig verlangend, doch ebenso willig, weil ungeleitet, zur Kunst wie zur Unkunst; jenseits eine hochnäsige, durch und durch unvolkstüm- liche .Literatur', die in fremden Zungen lallt und in mystischen Ver zückungen schmilzt — eine .Literatur', die sich anstellt just wie die Berge, die zu kreißen kommen, und lächerliche Mäuse gebiert — eine .Literatur', die überfließt von unendlicher Menschheitsbeglückung und im Grunde kein Herz hat für das dumme Volk, das drüben steht, drüben und drunten. Und ich sehe — auch das muß ausgesprochen werden — in ratlosem Schweben über der Kluft eine Kritik, die, jedes sicheren Maßstabes bar, die Verwirrung vollendet . . .* Der italienische Buchhändlerverband (^ssoeiariono lipoxrakieo- lübraria Italiaua) tagte Anfang Juli in Mailand. Eine Reihe erheb licher Interessengegensätze zwischen Verlag und Sortiment, die sich be sonders bei dem Streit um die Preise der Schulbücher bemerkbar ge macht hatte, ließ es nötig erscheinen, die bisherige Organisationsform zu ändern, weil die Verleger angeblich ein zu starkes Übergewicht darin besaßen. Der Verband besteht nun in Zukunft aus je einer Gruppe von Verlegern und einer von Sortimentern mit besonderer Leitung. Doch bleibt der Zentralvorstand, der beiden übergeordnet ist, bestehen. Aus den Verhandlungen sei hervorgehoben, daß der neue italienische Posttarif bitter kritisiert wurde, weil er in unerträglicher Weise den Buchhandel schädigt. Eine Änderung wurde einmütig gefordert. Eine Biichermessc in Florenz wird für das nächste Frühjahr vor bereitet. Gleichzeitig denkt man daran, eine internationale Bücher- ausstcllung mit ihr zu verbinden, die in kleinerem Umfang eine Nach ahmung der Leipziger »Bugra« von 1914 werden soll. Als Standort der Ausstellung ist ein Teil der Räume des Palazzo Pitti und der Giar- dino di Boboli in Aussicht genommen. Vorsitzender des vorbereiten den Ausschusses ist der Eommendatore Beltrami, Direktor des Treves- Verlags in Mailand und Präsident des italienischen Buchhändler- Vereins. 1189
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